Aus den Statuten der Neuen Beerdigungsgesellschaft zu Breslau, 1798

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Die visuelle Ordnung der frühneuzeitlichen Gesellschaft: Jüdische Kleiderordnungen

Quellentext

© Foto Cornelia Aust
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[S. 5]

§ 4. Es muß auch diese Gesellschaft einen anständigen Leichenwagen, Zwey schwarze Decken zu den Pferden, die den Leichenwagen führen, desgleichen Sechs Trauer-Mäntel, und Sechs Hüte mit schwarzen Flöhren[1], für die begleitenden Leichenwärter, stets im brauchbaren Stande halten, und es darf kein verstorbenes Gesellschafts-Mitglied oder dessen Angehörige mehr in dergleichen unanständigen Leichenwagen, als gegenwärtig von unserer hiesigen Gemeinde gebraucht wird, zur Grabstätte geführet werden.

Bibliographie

Statuten der mit Allerhöchster Königl. Bewilligung errichteten Neuen Beerdigungsgesellschaft zu Breslau, Breslau 1798, S. 5.

Anmerkungen

  1. Flöhre (=Flor), ein gewebter Stoff. Schwarzer Flor wurde viel aus Anlass von Trauer getragen, z.B. als Armbinde.