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Zur Genese des modernen Toleranzgedankens: Das sozinianische Plädoyer für Religionsfreiheit

von Kęstutis Daugirdas

Einleitung

Die geographische Lage des Großfürstentums Litauen und des Königreichs Polen konfrontierte die beiden Gemeinwesen, die bis zu dem Lubliner Reichstag von 1569 in einer Personalunion und anschließend in einer föderalen Realunion vereint waren, noch vor dem Ausbruch der Reformation mit der Problematik der religiösen resp. konfessionellen Pluralität. Insbesondere das Großfürstentum Litauen, das sich im Nordosten bis weit hinter Polock erstreckte und bis zur Lubliner Union im Südosten das Kiever Land mit umfasste, wies eine in religiöser Hinsicht heterogene Bevölkerung auf: Nebst der römisch-katholischen Mehrheit und den kleinen Minderheiten, wie Juden, Karäern und Tataren, gehörte ein bedeutender Teil seiner Einwohner der griechisch-orthodoxen Kirche an. Eine entsprechende Abbildung dieser konfessionellen Situation bei der politischen Entscheidungsfindung gab es gleichwohl vorerst nicht. Seit der polnisch-litauischen Union von Horodło (1413) stand der Zugang zur Macht lediglich dem römischen-katholischen Adel offen, wobei die Griechisch-Orthodoxen von den Ämtern ausgeschlossen wurden.

Die immer offener zu Tage tretende Ausbreitung der reformatorischen Ideen nach dem Tod des polnischen Königs Sigismunds des Alten (1467—1548, reg. 1507—1548) machte die religiös-politische Situation in Polen-Litauen noch komplexer. Zu den bereits bestehenden römisch-katholischen und griechisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaften traten in den 1550er Jahren die vornehmlich vom Adel geförderten protestantischen Gruppen hinzu, die sich im Laufe der Zeit in eine lutherische und eine reformierte Kirche sowie die Böhmischen Brüder aufgliederten. Die reformierte Kirche, die vor allem vom Adel in Kleinpolen und im Großfürstentum Litauen bevorzugt wurde, teilte sich wiederum zu Beginn der 1560er Jahre in zwei miteinander konkurrierende Einheiten auf. Die Mehrheit der intellektuell führenden Geistlichen schloss sich zur antitrinitarisch-dogmenkritischen Kleinen Reformierten Kirche (lat. ecclesia reformata minor) zusammen. Der Großteil des Adels verblieb hingegen in der sog. Großen Reformierten Kirche (lat. ecclesia reformata maior), die an den im Christentum seit den altkirchlichen Konzilen zu Nizäa (325), Konstantinopel (381) und Chalcedon (451) allgemein rezipierten Dogmen, etwa der Trinitätslehre und der Gott-Menschheit Christi, weiterhin festhielt.

Die dynamischen Prozesse der konfessionellen Ausdifferenzierung des lateinischen Christentums ließen die Vormachtstellung des in Polen-Litauen bis dahin vorherrschenden römischen Katholizismus kurz nach der Mitte des 16. Jahrhunderts ins Wanken geraten. Die reformatorische Wende solch mächtiger Adelsfamilien wie Radziwiłł im Großfürstentum Litauen, Myszkowski in Kleinpolen und Ostroróg in Großpolen warf die Frage nach der politischen Partizipation der Andersgläubigen auf eine ganz neue Art und Weise auf. Mit den Vertretern dieser Familien, denen sich viele andere anschlossen, bekleideten zu jener Zeit die offen antipäpstlich gesinnten Personen die polnisch-litauischen Spitzenämter. Dass sie sich um die dauerhafte Absicherung ihrer politischen Rechte bemühen würden, war abzusehen, und dazu kam es denn auch bald. Als erstes rang sich das Großfürstentum Litauen zur rechtlichen Ausklammerung der konfessionellen Differenzen bei der Vergabe der politischen Ämter durch. Dies erfolgte mit den Privilegen von Sigismund II. August (1520—1572, reg. 1548—1572) in den Jahren 1563 und 1568, welche die konfessionelle Ausrichtung der Kandidaten als irrelevant für die Erlangung der großfürstlichen Ämter erklärten. Für das gesamte polnisch-litauische Gemeinwesen sicherte die Warschauer Konföderation im Jahr 1573 die religiösen Freiheiten des Adels ab (vgl. Quelle 1). Bei diesen richtungsweisenden religiös-politischen Vorgängen blieb der rechtliche Status der Antitrinitarier nicht eindeutig geklärt. Die Bestimmungen der Warschauer Konföderation galten zwar für alle Christen uneingeschränkt, doch wurde im Fall der Antitrinitarier das gegen sie gerichtete Edikt, das Sigismund II. August 1564 erlassen hatte, immer wieder in Erinnerung gerufen. Da die Mehrheit der Antitrinitarier seit den 1570er Jahren die unitarische Meinung vertrat, dass Jesus Christus lediglich ein historisch einzigartiger Mensch und kein gottgleicher Sohn Gottes gewesen sei, wurden sie insbesondere von den Vertretern des römischen Katholizismus mit dem Argument angegriffen, sie seien gar keine Christen und daher von den Schutzbestimmungen der Warschauer Konföderation auszunehmen. Von den Theologen der restlichen Konfessionen ähnlich eingeschätzt, konnte sich die antitrinitarische ecclesia reformata minor nur behaupten, weil sie unter dem Kleinadel über Anhänger verfügte und die politisch einflussreichen Angehörigen der ecclesia reformata maior eine wie auch immer geartete Einschränkung der Geltung der Warschauer Konföderation zunächst nicht zuließen. Diese Konstellation ermöglichte den Antitrinitariern, die unter dem Einfluss des nach Polen übergesiedelten Italieners Fausto Sozzini (1539—1604) ein neuartiges, die historische Entwicklung der religiös-sittlichen Normen annehmendes Religionsmodell entwickelten, den Aufbau der institutionellen Strukturen. In über ganz Polen-Litauen verstreuten Gemeinden kirchlich organisiert, verfügten sie, die ca. ein Prozent der Bevölkerung ausmachten, in der Zeitspanne von 1602 bis 1638 über ein akademisches Gymnasium und eine Druckerei in Raków.

Gegen Ende der Regierungszeit von Sigismund III. Wasa (1566—1632, reg. 1587—1632), der über Jahre hinweg eine pro-katholische Politik bei der Besetzung der Ämter verfolgt hatte, verschlimmerte sich die Lage für die Antitrinitarier. Mit dem Zurückdrängen des Einflusses des protestantischen Adels kam zum Vorschein, dass sie aufgrund der Spezifika ihrer Ansichten das am leichtesten verwundbare Glied in der Reihe der nicht-katholischen Christen Polen-Litauens bildeten. Die nie verstummten Anschuldigungen, die Antitrinitarier seien keine Christen, wurden jetzt gezielt eingesetzt, um ihnen das Existenzrecht in Polen-Litauen streitig zu machen. Es war diese Situation, die Johannes Crell (1590—1633), den deutschstämmigen Rakówer Prediger und Gymnasialprofessor, dazu veranlasste, die Toleranzidee konsequent zu durchdenken und in dem Traktat Vindiciae pro religionis libertate (dt.: Ein Plädoyer für Religionsfreiheit, vor 1633) niederzulegen. Wie seine Gesinnungsgenossen ging Crell hierbei von der unverrückbaren Geltung der Warschauer Konföderation einerseits und von der geschichtlichen Wandelbarkeit religiös-sittlicher Normen sowie der sie vertretenden Mehrheiten andererseits aus. Damit begründete er in seinem Traktat, der einen wichtigen Strang in der Genese des modernen Toleranzgedankens bildete und im Folgenden in Auszügen geboten wird (Quelle 2), eine prinzipielle Duldung aller religiösen Gruppierungen in einem Gemeinwesen, sofern sie sich an die geltenden Gesetze hielten.

Weiterführende Literatur

  • Manfred ALEXANDER, Kleine Geschichte Polens, Bonn 2005.
  • Alfons BRÜNING, Unio non est unitas. Polen-Litauens Weg im konfessionellen Zeitalter (1569—1648), Wiesbaden 2008.
  • Kęstutis DAUGIRDAS, Die Anfänge des Sozinianismus. Genese und Eindringen des historisch-ethischen Religionsmodells in den universitären Diskurs der Evangelischen in Europa, Mainz 2016.
  • Zigmantas KIAUPA, Jūratė Kiaupienė, Albinas Kuncevičius, The History of Lithuania before 1795, Vilnius 2000.
  • Wojciech KRIEGSEISEN, Die Protestanten in Polen-Litauen (1696—1763). Rechtliche Lage, Organisation und Beziehungen zwischen den evangelischen Glaubensgemeinschaften, Wiesbaden 2011.
  • Gotthold RHODE, Kleine Geschichte Polens, Darmstadt 1965.
  • Karl VÖLKER, Kirchengeschichte Polens, Berlin u.a. 1930.
  • Earl Morse WILBUR, A history of Unitarianism: Socinianism and its antecedents, Boston 1946.
  • George Huntston WILLIAMS, The Radical Reformation, Kirksville, MO 32000.

Quelle 1: Die Warschauer Konföderation 1573

Modernisierte Textfassung

Konföderationsartikel der gesamten polnischen Reichsstände, welche Anno 1573 bei währendem Interregnum auf allgemeinem Landtage zu Warschau geschlossen und zu unverbrüchlicher Festhaltung öffentlich und ganz eifrig beschworen worden.

Wir Senatoren, des Reichs oder Krone[1], Geistliche und Weltliche, vom Ritterstande, und wir anderen Stände dieses geeinigten und ungetrennten Königreichs aus Groß- und Kleinpolen, aus dem Großherzogtum Litauen, aus Wolhynien, Podlasien, sowohl aus den Landen Reußen[2], Preußen, Pommern, Samogitien, Livland und von des Reichs Städten, tun kund und fügen hiermit zu ewigem Andenken jeden und allen, die solches konzerniert[3] und angeht zu wissen:

Dass zu dieser gefährlichen Zeit, welche uns unseres Haupts, des Königs, beraubt und die Regierungssorge auf uns Stände gebracht, wir, altem Gebrauch und unserer Vorfahren löblichen Verordnung nach, bei dieser jetzigen in Warschau angestellten Zusammenkunft höchsten Fleißes dahin gesonnen, welcher Gestalt und auf was Weise, beständigen Frieden, Gericht und Gerechtigkeit, gleichen Schirm[4], gutes und dem allgemeinen Wesen ersprießliches Regiment unter uns zu haben und zu erhalten.

Versprechen diesem nach mit beständiger einmütiger Verwilligung[5] nebens[6] hochbeteuerlichem Eidschwur auf Treu und Glauben, bei unseren Ehren und Gewissen, im Namen des gesamten Königreichs, sämtlich gegeneinander:

I.

Sonderlich und vornehmlich, dass wir uns zu keiner Zeit durch Spaltungen oder Sonderungen trennen, auch zu verstatten[7] nicht gemeint sein wollen, dass durch Zerrüttung dieses edlen, aus vielen zusammengefügten Provinzen als Gliedmaßen artig und wohlgefassten Leibes ein Glied von dem anderen abgerissen werde.

II.

Auch soll kein Teil mit königlicher Wahl zur höchsten Obrigkeit ohne Vorwissen des anderen verfahren noch im Geheimen und in der Stille vertuschter arglistiger Anschläge sich bearbeiten[8], sondern insgesamt sollen wir uns dessen allhier ausgesetzten Orts zu bestimmter Zeit bei allgemeiner des Reichs Ständeversammlung befinden lassen und da beisammen einhellig und friedlich nach Gottes Willen die königliche Wahl zu gebührlichem und rechtmäßigem Ausschlag fördern helfen.

III.

Wollen uns auch zu keinem, den wir uns zu einem König belieben und gefallen ließen, verstehen[9], es sei denn derselbe vorhin[10] nachfolgende Bedinge[11] wirklich zu erfüllen einheischig[12] worden.[13]

  1. Dass nämlich er, der König, vor allen Dingen nach geschlossener Wahl jede und alle unsere Rechte und Privilegien und Freiheiten, die wir jetzt haben oder ihm künftig vorbringen möchten, mit einem aufrichtigen körperlichen Eid bekräftige und hierüber steif und fest zu halten verspreche.
  2. Ausdrücklich aber und vornehmlich soll er sich dahin verpflichten und verbinden, dass er insgemein Friede und Ruhe zwischen den ungleich in Religionssachen Gesinnten je und allezeit in diesem Königreich erhalten wolle.
  3. Sich auch nicht unterfangen, entweder durch königliches Ansuchen oder auf Besoldung, wann[14] schon 5 Mark einem Spießträger monatlich verwilligt[15] würden, uns außer[16] der Krone Polen Bezirk zu führen, noch einigen Krieg ohne vorhergehenden Landtagsbeschluss zu erregen.

IV.

Sollte auch einer oder der andere eine andere Zeit und Stelle zur königlichen Wahl beniemen[17], mit absonderlicher[18] Wahl verfahren, derenthalben Tumult erwecken, heimlich Kriegsvolk werben oder der einmütig geschlossenen Wahl sich widersetzen, wollen wir uns solchem, Standes oder Würden er sich[19], mit aller Macht zu widerstehen öffentlich angegeben haben.[20]

V.

Und weil in diesem unserem Königreich nicht ein geringes, sondern großes Unvernehmen wegen christlicher Religion in Glaubenssachen entstanden, hieraus leicht zwischen diesfalls strittigen Teilen schädliche Empörungen, maßen[21] solche an anderen fremden Königreichen vor Augen schweben, sich anspinnen und erheben könnten, haben wir auch solchen in Zeiten[22] vorzubeugen der unumgänglichen Notdurft zu sein erachtet.

  1. Verheischen[23] und versprechen einander, vor[24] uns und unsere Nachkommen zu ewigen Zeiten, kraft geleisteten Eidesschwurs, bei unserem guten Glauben, Ehren und Gewissen, dass wir uns, obschon ungleich in geistlichen Gewissenssachen gesinnt, des lieben Friedens untereinander befleißen und wegen Übung dieser oder jener Religion oder Änderung des Gottesdienstes kein Menschenblut zu irgendeiner Zeit vergießen wollen.
  2. Auch nicht einstimmen und nachgeben, dass einer den anderen deswegen betrübe, mit Einziehung der Güter, mit Gefängnis und Verweisung[25] ängstige.
  3. Wollen auch keiner höheren Obrigkeit zu dergleichen Vorhaben mit helflicher Hand Einziehen[26] Vorschub tun.
  4. Ja, dafern jemand sich solchen Gewissenszwangs unterfangen und derenthalben Christenblut vergießen wollte, sollen wir demselben, wenn er schon solches ohne alle weitschweifige Verhöre ins Werk zu richten hohen Befehl vorzulegen hätte, uns allesamt einmütig in allem Ernst widersetzen.
  5. Doch soll diese unsere Konföderation und Reichsverfassung nicht dahin angesehen sein, als wann[27] wir hierdurch der geist- und weltlichen Herren Obmäßigten[28] über ihre Untertanen kränken oder gedachte Untertanen von schuldigem Respekt und Gehorsam gegen ihre von Gott vorgesetzten Obrigkeiten abhalten wollten. Sondern vielmehr, da irgends[29] einer seinen Mutwillen mit vorgeschützter Religion bemänteln sollte, wird jedweder Herrschaft, wie derselben vorhin[30] jederzeit freigestanden, also auch ferner solchen ihren Untertan seiner Widerspenstigkeit halben in geistlichen und weltlichen Verbrechen nach Verdienst zu strafen unverschränkt gelassen.
  6. Sind auch nicht gemeint[31], mit den geistlichen Hilfen der königlichen Kirchlehen hohen Prälaten, als mit Erzbischof- und Bischoftümern oder anderen geistlichen Gütern, jemanden anders als der Römischen Kirchen Verwandte, Geistliche und eingeborene Polen, inhalts[32] unserer Reichssatzungen, zu bedenken.

VI.

Und weil zu Bestätigung dieser Friedenshandlung sehr behilflich und förderlich, dass die zwischen geist- und weltlichen Ständen in politischen und irdischen Sachen erhabenen[33] Zwieträchtigkeiten unternommen[34], gerichtet und geschlichtet werden möchten: Wollen wir uns allesamt, die diesfalls strittig, wo nicht eher, doch bei nächstkünftigem Wahltage, miteinander zu Grunde vergleichen[35].

VII.

So viel die Verfassung, nach welcher zu Beförderung der Gerechtigkeit in ordentlichen Gerichtsstellen zu sprechen, anlangen tut, lassen wir solche Kraft haben, wie sie jedweder Palatinat oder Pfalzschaft[36] zu seinem selbst eigenen Belieben aufgesetzt oder künftig aufzusetzen Rats werden[37] möchte.

VIII.

In derer Palatinaten Befindung[38] wir dann auch die Befestigung, Verwahrung und Versorgung der Grenzhäuser lassen gestellt sein.

IX.

Welcher sich dem anderen vor oder nach des Königs tödlichem Hintritt gewisser Geldschuld halben verschrieben und vermöge solcher seiner unleugbaren Verschreibung auf alle begebende Fälle vor'm ordentlichen Landrecht zu antworten einheischig[39] worden: soll sich keines anderen Erkenntnisses[40], dann[41] zu welchem er sich selbst gezogen, zu versehen haben:

Und sollten die Herren Hauptleute kraft dieser allgemeinen Vereinigung ohne einige Verzeigerung[42] gewöhnlicherweise zu urteilen, zu prozedieren, und in solchen oder dergleichen Fällen einem jedem wirklich zu helfen verbunden sein.

Ausgenommen in den Palatinaten und Pfalzschaften, die ihnen[43] selbst bei jetziger des Reichs Enthauptung[44] eigene Form Recht zu sprechen ausgesetzt haben oder ihnen ferner aussetzen möchten.

X.

Alle Verschreibungen oder auf ewig gerichtete Abtretungen der Güter, so bei währender Interimsregierung an ordentlichen Orten und Stellen vollzogen oder nach[45] vollzogen werden möchten, halten wir durch einhelligen Schluss dieser unserer Konföderation und Einigung vor[46] gültig und kräftig.

XI.

Keinem, so mit anderen vor diesem zu Rechte gediegen[47], sollen künftig vom Tode des Königs an bei so gestalteter Regierung einige hinterzogene rechtliche Notdurften oder einige hierüber erfolgte Verjährung dermaßen nachteilig und schädlich sein, dass derentwegen die Sache an ihr selbst nicht mehr könnte gefördert und was sonst rechtens erwartet werden.

XII.

Also auch die jetzigen, welche eben auf nächstkünftigen Geburts- und Beschneidungstag unseres Herren[48] der Güter halben Geld zu heben haben, sollen insgesamt verbunden[49] sein, solche Post eher nicht denn auf den ersten Rechtstag, so mit Gottes Willen nach königlicher Wahl angesetzt werden wird, inhalts des ersten Artikels unserer Landtafel einzufordern.

XIII.

Sagen auch zu und versprechen einander, dass zukünftigen Zu- und Abzuge unserer Versammlung sowohl an Orten und Stellen, in welchen über königlicher Wahl weiter Rat gehalten werden soll, wir weder unter uns, nach[50] gegen jemanden wes[51] Gewalttätiges vorüben[52] wollen.

Jede und alle oben angesetzte Punkte vorsprechen[53] wir vor[54] uns und unsere Nachkommen, bei unserem Glauben, Ehren und Gewissen, steif und fest zu halten.

Sollte auch einer hiewider[55] zu handeln, den gemeinen Frieden und diese unsere Verordnung zu zerrütten ihm gelüsten lassen, wider den sollen wir zu seinem gänzlichen Verderb und Untergang uns allesamt auflehnen.

Inmaßen dann zu so viel desto mehrer jederer und aller obbeschriebenen Artikel Beglaubigung und Sicherung wir unsere Siegel aufgedruckt und uns mit eigenen Händen unterschrieben.

Geschehen zu Warschau bei allgemeiner polnischen Reichsversammlung den 28. Monats Januarii, Anno 1573 Jahre.

Quellentext

Confoederations Articul DerGesambten polnischen Reichs=Staende / Welche Anno 1573. Bey wehrendem Interregno Auff allgemeinem Landtage zu Warsaw geschlossen / Und zu unverbruechlicher Festhaltung offentlich und gantz Eyferig / beschworen worden.

WIR Senatores, des Reichs / oder Kron / Geistliche und Weld=liche / vom Ritterstande / Und Wir andere Staende dieses geeinigten / und ungetrennten KoenigReichs aus Gros und Klein Polen / aus dem GrosHerzog=thumb Liethaw/ aus Volinia, Podlasia, so wol aus den Landen Reussen / Preussen / Pomern / Samogitien, Liefland / und von des Reichs Staed=ten / Thund kundt / und fuegen hiermit zu ewigen andencken jden und allen / die solches concernirt, und angeht zuwissen.

Das zu dieser gefehrlichen zeit / welche Uns unseres Haupts des Koenigs beraubet / und die Re=girung sorge auff uns Staende gebracht / Wir / al=tem gebrauch / und unserer Vorfahren loeblichen verordnung nach / bey dieser jetzigen in Warsaw angestaelten zusammenkunfft hoechstes fleisses dahin gesonnen welcher gestalt / und auff was weise / be=staendiger Friede / Gericht un Gerechtigkeit / gleicher Schirm guttes / un dem allgemeinen wesen ersprißli=ches Regiment unter uns zu haben / un zuerhalten.

Versprechen diesem nach mit bestaendiger ein= muettiger verwilligung nebens hochbeteuerlichem Eydschwur / auff Trew und Glauben / bey Unseren Ehren / und gewissen / im Namen des gesambten Königreichs / sämbtlich gegeneinander.

I.

Sonderlich / und vornehmlich / das Wir uns zu keiner zeit durch spaltungen / oder sonderrun=gen Trennen / auch zuverstatten nicht gemeinet sein wollen / das durch zerruettung dieses Edlen / aus vielen zusammen gefügten Provincien, als Glied=massen / artig und wolgefasten Leibes / ein Glied von dem anderen abgerissen werde.

II.

Auch sol kein Theil mit koeniglicher Wahl zur hoechsten Obrigkeit / ohne vorwissen des anderen / verfahren / noch in geheim und in der still vertuschter arglistiger anschlaege sich bearbeiten / sondern ins gesambt sollen Wir Uns dessen allhier ausgesaetzten orts zu bestimbter zeit bey allgemeiner des Reichs Staende versammlung befinden lassen / und da beysammen einhellig und Friedlich / nach Gottes willen / die Koenigliche Wahl zu gebuehrlich=em und rechtmaessigem ausschlag foerdern helffen.

III.

Wollen uns auch zu keinem / Den Wir Uns zu einem Koenige belieben und gefallen liessen / verstehen / es sey denn derselbte vorhin nachfolgende bedinge wircklich zuerfuellen / einheischig worden.

  1. Das nemblich Er der Koenig vor allen dingen nach geschlossener Wahl jede und alle unsere Rech=te und Privilegia, und Freyheiten / die Wir jetzo haben / oder Ihm kuenfftig vorbringen moechten / mit einem auffrichtigen Coerperlichen Eyde bekraefftige / und / hierueber steiff und fest zuhalten / verspreche.
  2. Ausdruecklichen aber / und vornemblich / sol Er sich dahin verpflichten und verbinden / das Er ins gemein Fried und Ruhe zwischen den ungleich in Religions sachen gesinten je und allezeit in diesem Koenigreich erhalten wolle.
  3. Sich auch nicht unterfangen / endweder durch koeniglich ansuchen oder auff besoldung / wann schon 5. Marcke einem Spießtraeger Monatlich verwilliget wuerden / Uns ausser der Kron Polen bezirck zufuehren, noch einigen Krieg / ohne vorher=gehenden Landtags beschlus zuerregen.

IV.

Solte auch einer oder der andere eine andere zeit und stelle zur Koeniglichen Wahl benih=men, mit absonderlicher Wahl verfahren / derent=halben Tumult erwecken / heimlich Krieges Volck werben oder der einmuettig geschlossenen Wahl sich wiedersetzen wollen Wir Uns solchem / Stan=des oder wuerden er sich / mit aller macht zuwiderste=hen offentlich angegeben haben.

V.

Und weil in diesem Unserem Koenig=Reich nicht ein geringes sondern grosses unverneh=men wegen Christlicher Religion / in Glaubens=sachen entstanden / hieraus leicht zwischen dißfals strittigen teilen schaedliche empoerungen / massen sol=che an anderen frembden Koenigreichen vor au=gen schweben / sich anspinnen und erheben koend=en / haben Wir auch solchen in zeiten vorzubeugen der unumbgaenglichen notturfft zu sein erachtet.

  1. Verheischen und versprechen einander / vor Uns / und Unsere nachkommene / zu Ewigen zeitten / krafft geleisten Eydschwur / bey Unserem gutten Glauben Ehren / und Gewissen / das Wir Uns ob=schon ungleich in Geistlichen gewissens sachen ge=sint / des lieben Friedens untereinander befleissen / und wegen ubung dieser oder jener Religion / oder enderung des Gottesdiensts kein Menschen Blutt zu jrgend einer zeit vergissen wollen.
  2. Auch nicht einstimmen / und nachgeben das ei=ner den andern deswegen betrübe / mit einziehung der Guetter / mit Gefengnueß / und verwaisung aengstige.
  3. Wollen auch keiner hoehern Obrigkeit zu der=gleichen vorhaben / mit haelflicher hand einziehen / vorschub thun.
  4. Ja dafern jemand sich solches gewissen zwangs unterfangen / und derenthalben Christen Blutt ver=giessen wolte / sollen Wir demselbten / wann er schon solches ohne alle weitschweiffige verhoer ins werck zurichten hohen befehlich vorzulegen hette / Uns al=lesambt einmuettig in allem ernst wiedersetzen.
  5. Doch sol diese Unsere Confoederation, und Reichs verfassung / nicht dahin angesehen sein / als wann Wir hierdurch der Geist- und Weldlichen Herren Obmaessigten uber jre Unterthanen kraen=cken oder gedachte Unterthanen von schuldigen re=spect und gehorsamb gegen jhre von Gott vorge=saetzte Obrigkeiten abhalten wolten. Sondern viel=mehr / da jrgends einer seinen mutwillen mit vorge=schuetzter Religion bemaenteln solte / wird jedwederer Herrschafft / wie derselben vorhin jederzeit frey ge=standen / also auch ferner solchen jhren Unterthan / seiner wiederspenstigkeit halben / in Geistlichen und Weldlichen verbrechen / nach verdienst zustraffen / unverschrenckt gelassen.
  6. Sind auch nicht gemeinet / mit den Geistlichen huelffen der Koeniglichen Kirchlehen hohen Praelaten, als mit Ertzbischoff und Bischoffthuembern / oder anderen Geistlichen Guetern jemanden anders / als der Roemischen Kirchen verwandte / Geist=liche und eingeborne Polen, inhalts unserer Reichs satzungen / zubedencken.

VI.

Und weil zubestaettigung dieser Frieds handlung sehr behueflich / und foerderlich / das die zwischen Geist- und Weldlichen Staenden in Poli=tischen und Irdischen sachen erhabene zwitraechtig=keiten unternommen / gericht / und geschlicht werden moechten: Wollen Wir Uns allesambt die dißfals strittig / wo nicht eher / doch bey nechst kuenfftigem Wahltage / miteinander zu grunde vergleichen.

VII.

So viel die verfassung / nach welcher / zu befoerderung der Gerechtigkeit / in ordentlichen Gerichtsstellen zusprechen / anlangen thut / lassen Wir solche krafft haben / wie sie jedweder Palatinat oder Pfaltzschafft zu seinem selbst eigenen belieben / auffgesaetzt / oder kunfftig auffzusaetzen / rahts wer=den moechte.

VIII.

In derer Palatinaten befindung Wir dann auch die befestigung / verwahrung / und ver=sorg der Graentzheuser lassen gestaelt sein.

IX.

Welcher sich dem anderen / vor oder nach des Koenigs toedlichen hintriet / gewisser Geld=schuld halben verschrieben / und vermoege solcher sei=ner unlaugbaren verschreibung / auff alle begeben=de faelle / vorm ordentlichen Landrechte zu antwor=ten / einheischig worden: sol sich keines anderen er=kaendtnues / dann zu welchem er sich selbsten gezo=gen / zuversehen haben:

Und solten die Herren Hauptleute / krafft die=ser allgemeinen vereinigung / ohne einige verzeige=rung / gewoehnliche weiser zuurtheilen / zu Procedi=ren, und in solchen oder dergleichen faellen einem je=dem wuercklich zuhelffen verbunden sein.

Ausgenommen in denen Palatinaten un Pfaltzschafften / die jhnen selbsten bey jetziger des Reichs enthaupttung eigene form Recht zusprechen aus=gesaetzt haben, oder jhnen ferner aussaetzen moechten.

X.

Alle verschreibungen / oder auff ewig gerichte abtrettungen der Guetter / so bey werender Interims Regierung an ordentlichen ortten und stellen vollzogen / oder nach vollzogen werden moech=ten / hlten Wir durch einhelligen schlus dieser un=serer Confoederation und Einigung vor gueldig und kraefftig.

XI.

Keinem / so mit einem anderen vor die=sem zu Rechte gediegen / sollen kuenfftig vom Tode des Koenigs an / bey so gestalter Regierung / einige hinterzogene Rechtliche notdurfften / oder einige hierueber erfolgte verjaehrung / dermassen nachthei=lig / und schaedtlich sein / das derentwegen die sache an Ihr selbsten nicht mehr koendte gefoerdert / und / was=sonst Rechtens / erwartet werden.

XII.

Also auch die jetzigen / welche eben auf nechst kuenfftigen Geburts und Bechneidungs tag unsers hErren / der Guetter halben Geld zuheben haben / sollen in gesambt verbunden sein solche Post eher nicht / denn auff den ersten Rechts tag so mit Gottes willen / nach koeniglicher Wahl angesaetzt werden wird / inhalts des Ersten Articuls Unserer Landtaffel / einzufordern.

XIII.

Sagen auch zu / und versprechen ei=nander / das zukuenfftigen zu und abzuge Unserer versammlung so wol an orten und stellen in welchen uber koeniglicher Wahl weiter Raht gehalten wer=den soll / Wir weder unter uns, nach gegen jeman=den / wes gewalthaettiges vorueben wollen.

Jede und alle obangesaetzte Punct vorsprechen Wir vor Uns und unsere Nachkommen / bey Un=serem Glauben Ehren / und Gewissen / steiff und fest zuhalten.

Solte auch einer hiewieder zuhandeln / den ge=meinen Frieden / und diese Unsere verordnung zu=zerruetten / ihme geluesten lassen / wieder den sollen Wir zu seinem gaentzlichen verterb und untergang Uns allesambt aufflehnen.

In massen dann zu so viel desto mehrer jederer und aller obbeschriebenen Articul beglaubung und sicherung Wir Unsere Siegel auffgedruckt / und Uns mit eigenen handen unterschrieben.

Geschehen zu Warsaw / bey allgemeiner Pol=nischen Reichs versammlung / den 28. Monats Ja=nuarii, Anno 1573. Jahre.

Bibliographie

Die Warschauer Konföderation 1573, in: Themenportal Europäische Geschichte (2011), URL: http://www.europa.clio-online.de/2011/Article=506 [2.8.2016].

Quelle 2: Johannes Crell, Vindiciae pro religionis libertate (1650)

Quellentext

[S. 3f:] Die Schriften der Kirchenlehrer und die Praxis lehren, dass die [römisch-]katholische Konfession es erlaubt, den Häretikern die Religionsfreiheit zuzugestehen und für ihre Sicherheit dauerhaft und ohne Einschränkungen zu sorgen, wenn sie nicht ohne Schaden der Kirche entfernt werden können. Hieraus folgt, dass dieselbe Konfession es erlauben sollte, die den Häretikern einmal zugestandene Religionsfreiheit auch dann nicht zu entziehen, wenn sie ohne Schaden der Kirche entfernt oder unterdrückt werden können. Und in der Tat: Wenn die [Römisch-]Katholischen den Häretikern zusichern, dass sie sie weder unterdrücken noch wegen der Religion belangen werden, geben sie ihnen das Versprechen, sie vor allem dann mit keinen Unannehmlichkeiten zu belasten, wenn sie es können. Denn warum sonst hätten sie versprochen, dass sie das nicht tun werden, was sie gar nicht oder nicht ohne sich selbst zu schaden tun können? Wenn also die Vertragstreue es verlangt, dass das Zugesagte in die Tat umgesetzt wird, ist es notwendig, dass die [Römisch-]Katholischen, so sie denn das Verbrechen der Treulosigkeit vermeiden wollen, auch dann die Häretiker ertragen, wenn sie sie ohne eigenen Nachteil unterdrücken können. Und wenn das Gewissen ihnen erlaubt, den Häretikern die Religionsfreiheit ohne jegliche zeitliche Beschränkung bzw. explizit für immer zuzusichern,[56] wird das Gewissen ihnen auch erlauben, ja von ihnen verlangen, dass sie diese Freiheit den Häretikern dauerhaft unversehrt erhalten, selbst wenn sie sie problemlos unterdrücken können.

[S. 12f:] Ganz besonders ungerecht aber ist es, wenn man Leute, die nicht wissen, dass sie Häretiker sind — und es nicht wären, wenn sie es wüssten —, sondern im festen Glauben stehen, in ihrer Religion wahren, frommen und mit Gottes Wort völlig übereinstimmenden Lehren nachzufolgen, die niemandem ein Unrecht antun oder dies auch nur im Sinne haben, - wenn man solche Leute mit Dieben und Räubern gleichsetzt oder sogar für noch schlimmer hält und zu jenen zählt, mit denen keine vertrauensvolle Gemeinschaft möglich ist. Die Räuber wissen nämlich, dass sie sich des Fremden bemächtigen und dass sie gegen das in die Herzen aller Menschen eingeprägte Naturgesetz sündigen. Sie wissen, dass sie Böses tun und dass sie — was hier besonders wichtig ist — den Frieden und die Ruhe der anderen erschüttern, verletzen, zerstören. Sobald sie sich gegen die Zivilgesetze vergehen, müssen sie auch rechtens nach den Zivilgesetzen bestraft und als Störer des allgemeinen Friedens durch die Obrigkeit, die von Gott als Hüterin dieses Friedens und der Sicherheit eingesetzt ist, verurteilt werden. Ganz anders liegt jedoch die Sache bei den Häretikern, die mit ihren Mitmenschen im Frieden leben und diesen auch für die Zukunft zu erhalten wünschen, die nichts Böses tun und gegen die Zivilgesetze nicht verstoßen.

[S. 19—21:] Hier pflegen einige dieses Wort Pauli entgegenzuhalten: »Zieht nicht am fremden Joch mit den Ungläubigen. Denn was hat die Gerechtigkeit zu schaffen mit der Ungerechtigkeit? Was hat das Licht für Gemeinschaft mit der Finsternis? Wie stimmt Christus überein mit Beliar? Oder was für ein Teil hat der Gläubige mit dem Ungläubigen? Was hat der Tempel Gottes gemein mit den Götzen?«[57] Aber hier ist die Rede nicht von dem zivilen Frieden oder von der zivilen Verbindung, welche die gesetzestreuen Glieder eines Gemeinwesens eint. Denn einen solchen Frieden hat der Heilige Paulus, haben alle Christen damals mit den Ungläubigen gepflegt, den Juden wie den Heiden, unter denen sie lebten. Ja, auch jener Apostel hat anderswo befohlen, dass die Christen, sofern es an ihnen liege, mit allen Menschen Frieden haben sollten.[58] Und er schrieb an die Korinther ausdrücklich: »Ich habe euch in dem Brief geschrieben, dass ihr nichts zu schaffen haben sollt [...] mit den Unzüchtigen. Damit meine ich nicht allgemein die Unzüchtigen in dieser Welt [...] oder die Geizigen oder Räuber oder Götzendiener; sonst müsstet ihr ja die Welt räumen.«[59] Wie hieraus erhellt, erlaubt er den Gläubigen explizit, mit den ungläubigen Menschen und Götzendienern verkehren, mit ihnen Geschäfte treiben und essen zu dürfen. Wird denn nun kein ziviler Frieden mit den Juden bewahrt? Werden denn ihnen keine Rechte zur Sicherheit gewährt? Werden denn keine Bundesschlüsse und anderweitige Verträge zwischen den christlichen Herrschern bzw. Gemeinweisen, ja selbst zwischen dem polnischen Königreich und den Mohammedanern geschlossen? Die Worte Pauli haben also nicht die zivile Gemeinschaft und Freundschaft oder ähnliche Verträge im Sinn, sondern eine andere, tiefere und innigere Verbindung, von der diejenigen absehen können, die in ziviler Hinsicht Freunde sind und den Frieden unter sich wahren, ja die sich bei jeglicher Gelegenheit gegenseitig mitmenschliche Dienste (humanitatis officia) erweisen.

[S. 25f:] Denn alle wissen, dass die zivilen Gesetze des Moses, denen auch jene zuzurechnen sind, die befahlen, den falschen Propheten oder den zum Götzendienst Abgefallenen zu töten,[60] ihre Bindung für die Christen verloren haben. Dass diese Gesetze [...] uns nicht mehr binden, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das ganze Neue Testament weder solches gebietet noch andeutet, dass die Apostaten oder Häretiker von den Christen bestraft werden sollten.

[S. 28:] Viele wenden auch ein, dass die Häresien sich ausbreiten würden, wenn man den Häretikern die Freiheit ließe. Doch in Wirklichkeit verhält es sich eher umgekehrt: Die Häresien beginnen zu wachsen, wenn man sie mit Gewalt auszutilgen versucht. [...] Dies lehrt die Erfahrung der letzten Zeiten. In Frankreich, Belgien, England hat der evangelische Glaube erst dann begonnen sich auszubreiten, als die Verfolgungen gegen ihn einsetzten. Gleiches lehrt die Vernunft. Denn wenn jemand den andersartigen Glauben mit Gewalt zu unterdrücken trachtet, der macht seinen eigenen Glauben suspekt und entzieht ihm alle argumentative Kraft [...]. Der Griff nach den Mitteln der Gewalt signalisiert nämlich, dass man der eigenen Sache nicht traut und an den eigenen Sieg nicht glaubt, solange mit Argumenten gekämpft werde.

[S. 32:] Wenn du also mit fleischlichen Waffen die Häretiker von der Kirche fernhalten willst, wirst du die Feinde nicht besiegen, sondern nur anstacheln. Du wirst deren Zahl nicht verringern, sondern vergrößern. Und selbst wenn du mit diesen Mitteln sie schließlich auslöschen wirst, wirst du die Religion nicht verteidigt, sondern beschmutzt und verdorben haben. Richtig hat Laktanz einst den Heiden geantwortet, die glaubten, mit Gewalt den öffentlichen Kultus verteidigen zu müssen: »Wir müssen Religion verteidigen, indem wir selbst für sie sterben, aber nicht andere töten, nicht durch Grausamkeit, sondern nur durch Geduld.« Und ein wenig weiter: »Wenn du Religion durch Blut, Martern und Übel zu verteidigen glaubst, verteidigst du sie nicht mehr wahrhaft, sondern das befleckt und verletzt sie. Nichts ist freiwilliger als Religion.«[61] [...] Die christliche Religion besteht über weite Strecken darin, dass sie die Wahrhaftigkeit, Liebe, Frieden, Milde, Menschlichkeit (humanitas), Güte und Geduld einschärft.

[S. 46—48:] Also darf man niemanden zur christlichen Religion zwingen oder mit äußerer Gewalt treiben. Erstens deswegen nicht, weil das Wesen und die Natur der vollkommen geistigen Religion, wie die christliche es ist, dem Zwang widersprechen. [...] Ferner aus dem Grunde nicht, weil auf diese Art und Weise viele dazu gebracht werden, die Religiosität zu simulieren. Denn die Gewalt kann nicht bewirken, dass jemand anders denkt als er denkt. Eine Meinung kann dem Geist mit Gewalt weder eingeprägt noch abgerungen werden. Die Gewalt kann nur bewirken, dass jemand anders redet als er denkt und die Religion mit äußeren Worten bejaht, die er im Geiste missbilligt. Eine solche Simulation und Heuchelei ist aber in den Augen Gottes abscheulich, und sie soll es auch den Menschen sein: Sie ist schädlich für die Kirche und die Heuchler selbst. Der Kirche schadet sie, weil jene Heuchler ihre verborgenen Feinde sind, die sie gleichsam Schlangen in ihrem Schoße trägt. Sie können nicht anders, als die Kirche zu hassen, die sie glauben, sie zu Unrecht zu unterdrücken, und sie wünschen ihr Verderben, den sie herbei zu leiten suchen werden, sobald sie können. Den Heuchlern ist die Heuchelei schädlich, weil sie ihnen den ewigen Untergang bringt. Von jenem üblen Knecht spricht der Erlöser: »Der Herr wird ihm sein Teil geben bei den Heuchlern; da wird sein Heulen und Zähneklappern.«[62]

[S. 54] Wer aber die Häretiker bestraft oder tötet [...], der erfüllt weder die Pflicht der christlichen Milde noch erreicht er das Ziel, das da ist: die Irrenden auf den rechten Weg zurückzubringen, damit sie geheilt werden. Um alles mit einem Wort auszudrücken: Auf diese Art und Weise werden die Übleren geduldet und die Besseren hinweg geschafft. Die Besseren und Rechtschaffeneren sind nämlich diejenigen, die aus Rücksicht auf Gewissen und Gott dem Irrtum nicht abschwören wollen, solange sie davon nicht überzeugt sind.

[S. 57:] Wenn du aber einwendest, dass es dort keine Häresie mehr gebe, wo die spanische Inquisition stark sei, möchte ich dir zu bedenken geben, ob dort nicht vielmehr Atheismus an die Stelle der Häresie getreten sei? Darüber beklagen sich selbst einige [Römisch-]Katholische, die sich in jenen Regionen auskennen. Außerdem sind vor einigen Jahren in Spanien und Lusitanien etliche Tausende derjenigen entdeckt worden, die sich Illuminaten nannten [...] und die für Häretiker gehalten wurden. Meinst du nicht, dass es viele gibt, die insgeheim ähnlich denken? Die Erfahrung lehrt zur Genüge, dass die jüdische und sarazenische Religion aus den menschlichen Gemütern selbst Jahrhunderte nach der Einführung der Inquisition in Spanien und Lusitanien nicht herausgerissen werden konnte.

[S. 59:] Die Hoffnung auf den großen Nutzen, die aus der Duldung der Häretiker hervorgehen würde, sollte daher die [Römisch-]Katholischen zu milderen Maßnahmen animieren. Dank dieser Duldung (tolerantia) würden sie sich ein großes Lob für ihre Menschlichkeit (humanitas), Billigkeit, Milde und Mäßigung verdienen — und somit deren Gemüter gewinnen, die für die argumentative Wahrheit empfänglich gemacht werden würden.

[S. 66—68:] Weil es sich so verhält, ist für jedermann ersichtlich, dass die [Römisch-]Katholischen im Fall der Häretiker jenen Ratschlag Gamaliels befolgen sollten, mit dem er einst die jüdischen Ältesten ermahnte, den Aposteln keine Gewalt anzutun, wovon wir in der Apostelgeschichte nachlesen können. Er sprach nämlich seine Kollegen auf folgende Art und Weise an: »Lasst ab von diesen Menschen und lasst sie gehen! Ist dies Vorhaben oder dies Werk von Menschen, so wird's untergehen; ist es aber von Gott, so könnt ihr sie nicht vernichten — damit ihr nicht dasteht als solche, die gegen Gott streiten wollen.«[63]

Befolgt werden muss auch jene Empfehlung des Paterfamilias, mit der er verbot, das Unkraut zu jäten, damit nicht zugleich auch der Weizen ausgerauft würde — man müsse es bis zur Ernte wachsen lassen.[64] Der Weizen darf sich keine Macht anmaßen, das Unkraut mit Gewalt auszuraufen. Denn auch das Unkraut, das sich für den Weizen hält, wird sich die Macht anmaßen, den Weizen auszuraufen, und weil in der Welt der Lasterhaftigkeit, im Gegensatz zum Acker der Tugend und Frömmigkeit, das Unkraut viel besser gedeiht als der Weizen, wird sich das Unkraut viel eher dieser Macht erfreuen als der Weizen. Wenn es welche gibt, die aufgrund der bloßen Menge und der durch den Lauf der vielen Jahrhunderten befestigten, allen Gegnern überlegenen Macht meinen, dass sie keine Angst davor haben sollten, von dem Unkraut mit Gewalt ausgerauft zu werden, dann müssen die, die solches denken, gerade deswegen sich selbst fragen, ob sie nicht inzwischen zu dem Unkraut zählen: Durch die Jahrhunderte hindurch haben sie den tugendarmen Acker überwuchert. Ja, sie müssen sich davor fürchten, dass sie von dem rechten Weg abgekommen sind, den zu finden nur wenigen beschieden ist. Denn so spricht der Erretter: »Geht hinein durch die enge Pforte. Denn die Pforte ist weit und der Weg ist breit, der zur Verdammnis führt, und viele sind's, die auf ihm hineingehen. Wie eng ist die Pforte und wie schmal der Weg, der zum Leben führt, und wenige sind's, die ihn finden.«[65]

Außerdem zu bedenken sind die Unwägbarkeiten der menschlichen Geschicke. Wer weiß denn nicht, dass das Hohe oft in die Tiefe stürzt und das Niedrige erhöht wird, dass das Gültige und von den Jahrhunderten Bestätigte plötzlich an Kraft verliert? Und dies ist nicht verwunderlich, weil das, dessen Größe und Kraft wir nun bewundern, einst klein und unbedeutend war, ja, den bescheidenen Anfängen entsprossen, zu dieser Größe erst allmählich gelangt ist. Deswegen kann sich keiner, der das Unkraut mit Gewalt meint ausraufen zu müssen, des dauerhaften Triumphes sicher sein, sondern er muss vielmehr damit rechnen, dass er dereinst derselben Verfügungsgewalt unterliegen wird, die er sich selbst angemaßt hat. Somit ist nichts ratsamer als der Empfehlung des Paterfamilias zu folgen und die letzte Ernte abzuwarten, die fehlerlos und ohne dem Weizen zu schaden das Unkraut vom Weizen trennen und verbrennen wird.

Bibliographie

Johannes CRELL, Vindiciae pro religionis libertate, Eleutheropoli [= Amsterdam] 1650, S. 3f, 12f, 19—21, 25f, 28, 32, 46—48, 54, 57, 59, 66—68. Übersetzung: Kęstutis Daugirdas.

Essay zu Zur Genese des modernen Toleranzgedankens: Das sozinianische Plädoyer für Religionsfreiheit

I. Verschiedene Modelle des Umgangs mit der konfessionellen Differenz

in Polen-Litauen und ihre Deutung in der Forschung

Die infolge der Reformation eingetretene konfessionelle Ausdifferenzierung des lateinischen Christentums stellte dessen Vertreter in Polen-Litauen vor dieselbe Frage wie die Christen in Mittel- und Westeuropa: Wie geht man mit der theologischen Differenz um, die sich in einander bisweilen ausschließenden Kirchentümern konkretisiert? In Polen-Litauen wurden drei Modelle des Umgangs entwickelt, die auf verschiedenen Ebenen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zur Geltung kamen. Das erste Modell war rein politischen Zuschnitts und zielte auf die Ausklammerung der konfessionellen Fragen ab, wenn es um die politische Partizipation inklusive der Ämtervergabe ging. Repräsentativ für dieses Modell waren die im Großfürstentum Litauen 1563 und 1568 verabschiedeten Privilege von Sigismund II. August und die Warschauer Konföderation von 1573. Das zweite Modell verband Politisches mit Theologischem: Die Vertreter des Reformiertentums, der Böhmischen Brüder und des Luthertums setzten auf ein von dem theologischen Konsens ermöglichtes gemeinsames politisches Auftreten, was sie mit dem Consensus Sendomirensis von 1570 unterstrichen. Das letzte — dritte — Modell reflektierte über die theologische Pluralität als solche, die es explizit bejahte. Propagiert nur von einer kleinen Minderheitenkirche, den sozinianisch gesinnten Antitrinitariern, differenzierte es zwischen der Religion und ihrem jeweils unterschiedlichen Verständnis, wobei die gesellschaftliche Akzeptanz aller divergierenden Richtungen mit dem prinzipiell pluralistischen Charakter des Christentums begründet wurde.

Wenn nun das erste und das dritte der genannten Modelle genauer in den Blick genommen werden, soll dies aus der Perspektive der folgenden Doppelfrage erfolgen. Erstens: Inwieweit trugen die beiden Modelle zur Aufrechterhaltung der Multikonfessionalität im Polnisch-Litauischen Gemeinwesen bei? Zweitens: Können sie als ein Ausdruck der polnisch-litauischen Toleranz betrachtet werden, wie sie vor allem von den führenden polnischen Forschern der Nachkriegszeit, etwa von Janusz Tazbir, Tadeusz Wasilewski, Zbigniew Ogonowski und mit einigen Vorbehalten auch von Stanisław Salmonowicz, gedeutet wurden?[66] Im Hinblick auf die zweite Frage muss freilich vorangeschickt werden, dass die letztgenannte Deutung in jüngerer Zeit relativiert wurde. Der Literaturwissenschaftler Piotr Wilczek etwa bescheinigte bei seiner Untersuchung des religiösen Diskurses in Polen-Litauen den Fanatismus den Vertretern aller Konfessionen.[67] Christian Preuße nannte wiederum die Interpretation der Warschauer Konföderation mithilfe des Toleranzparadigmas nur bedingt überzeugend, weil anachronistisch: Der moderne Toleranzgedanke sei erst in der Aufklärung aufgekommen. In der Warschauer Konföderation erblickte Preuße einen strukturgeschichtlichen Meilenstein auf dem Weg der Ausdifferenzierung eines autonomen Handlungsfeldes Politik, das sich von theologischen Erwägungen emanzipiert habe und einer eigenen Funktionslogik und Ethik gefolgt sei.[68]

Die folgenden Ausführungen setzen diese Einwände voraus, ohne sie noch das ältere Toleranzparadigma zu teilen.[69] Es wird gezeigt, dass das Modell der politischen Einbindung der Andersgläubigen mittels Ausklammerung der konfessionellen Fragen eine wichtige Voraussetzung für die Genese der Begründung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Dissenters mit dem pluralistischen Christentumsverständnis bildete und dass erst die Verbindung von dem ersten mit dem dritten Modell das Toleranzverständnis ermöglichte, wie es dann von der europäischen Aufklärung aufgenommen wurde.

II. Politische Einbindung der Andersgläubigen mittels Ausklammerung der

konfessionellen Differenzen

Soweit ersichtlich, wurde das Modell der politischen Einbindung der Andersgläubigen mittels Ausklammerung der konfessionellen Differenzen in seiner reinen Gestalt zum ersten Mal in dem Privileg des polnischen Königs und litauischen Großfürsten Sigismund II. August artikuliert, das am 6. Juni 1563 auf dem Reichstag des Großfürstentums Litauen in Wilna verabschiedet wurde. Wie in solchen Fällen üblich, in der litauischen Kanzlei vorbereitet und nach seiner Verabschiedung bei Nikolaus Radziwiłł (gen. der Schwarze, 1515—1565) als dem damaligen Großkanzler aufbewahrt, sah das Privileg vor, dass alle Angehörigen des Ritterstandes und der szlachta[70], sowohl litauischer als auch russischer Abstammung, vorausgesetzt sie waren christlichen Glaubens, alle Freiheiten genießen durften, die seit alters dem Stand der Ritter und der szlachta zugestanden wurden. Gleichzeitig wurden die bestehenden konfessionellen Hindernisse beseitigt, die aufgrund fehlender Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche den jeweiligen Kandidaten bei der Vergabe von Würden (Dignitäten) und Ämtern durch den Großfürsten erwuchsen: In den Herrenrat (Rada) und in alle Landämter des Großfürstentums Litauen durften von nun an nicht nur die Mitglieder »der Kirche des römischen Gesetzes«, sondern alle »Menschen des ritterlichen Standes, aus der szlachta stammend« eingesetzt werden. Auch hier galt als einzige Voraussetzung der ohne weitere Charakterisierung benannte »christliche Glaube«.[71]

Mit der Verabschiedung des Privilegs wurde die seit Langem fällige rechtliche Absicherung der Adligen vollzogen, die nicht der römisch-katholischen Kirche angehörten, wobei man auf juristischer Ebene bei der Abfassung des Rechtsdokuments sehr geschickt vorgegangen war. Das Problem der konfessionellen Zugehörigkeit der Adligen bei der Vergabe der Ämter hatte man auf dem Weg überkonfessioneller Öffnung gelöst. Unter dem Begriff des »christlichen Glaubens« konnten sich nicht nur die Anhänger der Reformation — und das war immerhin die Hälfte der auf dem Wilnaer Reichstag anwesenden Senatoren, die dem Privileg zustimmten (11 von 22) —, sondern die Vertreter aller Kirchen, also auch Griechisch-Orthodoxe, wiederfinden.[72] Angesichts der geo-politischen Lage des Großfürstentums Litauen war dies ein großer Fortschritt, denn es schuf gute juristische Voraussetzungen für die dauerhafte Integration andersgläubiger Adliger in das gesellschaftliche Leben und festigte die Positionen der Anhänger der Reformation, die nun nicht mehr befürchten mussten, aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen von politischen Ämtern ausgeschlossen zu werden.[73] Am 1. August 1568 in Grodno in präzisierter Fassung wiederholt, sicherte das Privileg die Freiheiten des Adels bei der Ausübung der jeweils gewählten Konfession, und es wirkte vorbereitend auf die Annahme der Warschauer Konföderation im Großfürstentum,[74] die ihrerseits im Dritten Litauischen Statut (1588) als eine konstitutive gesetzliche Regelung rezipiert wurde.[75]

In genetischer Hinsicht bildete das Wilnaer bzw. Grodnoer Privileg jedenfalls eine wichtige Vorstufe zu der Warschauer Konföderation. Wie von Tomasz Kempa jüngst beobachtet, führte es nach der Union von Lublin (1569) zu einer Verstärkung der Bemühungen in den Reihen der polnischen und litauischen Protestanten, die Gleichberechtigung der Konfessionen auf dem gesamten Gebiet der Adelsrepublik mittels des Gesetzesbeschlusses zu erreichen.[76] Besonders aktuell wurde die Lösung der Frage der politisch-rechtlichen Absicherung im Jahr 1573, als nach dem Tod von Sigismund II. August Heinrich von Valois (1551—1589, reg. 1573—1574), ein Teilnehmer der Bartholomäusnacht in Frankreich, zum polnischen König und litauischen Großfürsten gewählt wurde. Diese Situation begünstigte im Januar 1573 die Verabschiedung der Warschauer Konföderation,[77] deren Stoßrichtung im Umgang mit der theologischen Pluralität sich kaum von den beiden litauischen Privilegen unterschied — außer dass sie umfassender formuliert wurde.

Durch die Konföderation verpflichtete sich der Adel und, nachdem er den Eid abgelegt hatte, auch der polnische König bzw. litauische Großfürst zur prinzipiellen Ausklammerung der konfessionellen Differenzen auf dem Feld des politischen Handelns sowie zur unbedingten Wahrung des religiösen Friedens. Im Text stand hierzu Folgendes: »Weil in unserem Gemeinwesen große Uneinigkeit in Sachen der christlichen Religion herrscht, und wir dem vorausgreifend erwirken wollen, dass aus diesem Grunde unter den Menschen kein schädlicher Aufruhr entstünde, den wir in anderen Königreichen klar sehen, so versprechen wir bei unserer Treue, Ehre und Gewissen für uns und unsere Nachfolger auf Dauer und an Eides statt, dass wir, die wir uneins in der Religion sind, Frieden unter uns wahren werden. Wir werden aufgrund unterschiedlichen Glaubens und Veränderungen in den Kirchen kein Blut vergießen und uns weder mit Konfiskation der Güter und Würden noch mit Kerker und Exil bestrafen, wozu wir auch keinem Amt zu solchem Vorgehen in irgendeiner Weise behilflich sein wollen. Und wenn jemand Blut zu vergießen gedächte, werden wir alle aus dem gerechten Grunde verpflichtet sein, dem zu wehren, selbst wenn dies jemand unter dem Vorwand eines Dekrets oder Gerichtsbeschlusses tun wollte.«[78] Ähnlich wie das Wilnaer bzw. Grodnoer Privileg, sicherte die Warschauer Konföderation die Freiheiten des Adels bei der Ausübung der jeweils gewählten Konfession. Für die nicht-katholischen Kirchen bedeutete dies nichts anderes, als dass sie sich nun unter der Obhut der Adligen frei entfalten konnten, aber auch zugleich, dass sie auf diese gänzlich angewiesen blieben. Die Warschauer Konföderation war nur auf das politische Volk, d.h. auf den Adelsstand, anwendbar.[79]

In der Praxis wirkten sich das Wilnaer bzw. Grodnoer Privileg und die Warschauer Konföderation ambivalent aus. Zum einen etablierten sie die Multikonfessionalität in Polen-Litauen für die nächsten knapp hundert Jahre in jener pluriformen Gestalt, die im europäischen Vergleich außergewöhnlich war. In dem polnisch-litauischen Doppelreich konnten selbst die in Mittel- und Westeuropa unerbittlich verfolgten Antitrinitarier und die aus ihnen hervorgegangenen Sozinianer institutionelle Strukturen aufbauen, sofern sie über die Anhänger unter dem Adel verfügten. Zum anderen ermöglichten die Rechtsdokumente — zumindest im Ansatz — das Prinzip cuius regio eius religio, das in seiner konkreten Durchführung mitunter das Gegenteil von Toleranz bedeuten konnte. Von dem erwähnten litauischen Großkanzler Nikolaus Radziwiłł, einem der Initiatoren des Wilnaer Privilegs, ist etwa überliefert, dass er in seinen Jurisdiktionsgebieten zur Duldung nur der protestantisch orientierten Glaubensgemeinschaften tendierte. Anderthalb Monate vor der Verabschiedung des Wilnaer Privilegs, am 18. April 1563 berichtete der später als ein besonders konsequenter Antitrinitarier bekannt gewordene Szymon Budny (1530—1593) in einem Brief an den reformierten Zürcher Antistes Heinrich Bullinger (1504—1575), dass der litauische Großkanzler auf seinen Besitztümern römisch-katholische und griechisch-orthodoxe Kirchen habe schließen oder reinigen, d.h. im protestantischen Sinne umfunktionieren lassen.[80]

Nicht prinzipiell tolerant waren auch solche herausragenden Vertreter des Reformiertentums und entschiedenen Befürworter der Warschauer Konföderation wie der königliche Sekretär und Diplomat Andreas Volanus (ca. 1531—1610).[81] Aus seinem eigenen Zeugnis aus dem Jahr 1584 geht hervor, dass Volanus zwar einen älteren römisch-katholischen Priester auf einem seiner Güter aus sozialen Gründen eine Zeit lang dulden konnte: Er habe den Mann mit Rücksicht auf sein fortgeschrittenes Alter weder des Amtes enthoben noch der Lebensgrundlage beraubt. Eine dauerhafte Aufrechterhaltung des römisch-katholischen Gottesdienstes bedeutete dies gleichwohl nicht. Nachdem der alte Priester gestorben war, besetzte Volanus die Stelle mit einem anderen Kandidaten, der die »reine Lehre« (= reformierte Lehre) vertreten habe und vorbildlich in der Lebensführung gewesen sei.[82]

III. Sozinianische Begründung der gesellschaftlichen Akzeptanz der

Dissenters mit dem pluralistischen Christentumsverständnis und die Anfänge des modernen Toleranzgedankens

Es wurde bereits erwähnt, dass die Warschauer Konföderation einen wichtigen rechtlichen Rahmen bildete, der den Bestand der antitrinitarischen resp. sozinianischen Institutionen in Polen-Litauen gewährleistete. Die Antitrinitarier selbst waren sich dieser Tatsache sehr wohl bewusst, und insbesondere in den Kontroversen mit den Vertretern des römischen Katholizismus kämpften sie stets für die Aufrechterhaltung der Schutzbestimmungen der Konföderation, die in ihrem Fall keineswegs unumstritten waren. Von den übrigen Protestanten wegen ihrer Ablehnung der traditionellen Trinitätslehre und Gottheit Christi als Häretiker angesehen und in den Streitschriften als solche gebrandmarkt,[83] wurden die Antitrinitarier früh zur Zielscheibe der römisch-katholischen Polemiken, die ihnen das Bleiberecht in Polen-Litauen absprachen: Hieronymus Powodowski (1543—1613) etwa, ein rechtlich gebildeter Prediger des polnischen Königs Stephan Báthory (1533—1586, reg. 1576—1586) und Krakauer Erzpriester, legte bereits in seiner 1582 erschienenen Publikation Wędzidła na błędy y bluznierstwa nowoaryanskie[84] dem Monarchen eine Ausweisung der Antitrinitarier nahe.[85]

In der Regierungszeit des prokatholisch gesinnten Sigismund III. Wasa verstärkten sich die Bemühungen der Vertreter des post-tridentinischen Katholizismus, die antitrinitarisch gesinnten Dissenters, die seit dem letzten Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts in theologischen Belangen das sozinianische Profil trugen, in politisch-rechtliche Bedrängnis zu bringen. In den 1590er Jahren tat sich in dieser Hinsicht Powodowski wieder hervor. 1594 verwies er in seiner antisozinianischen Schrift Werifikacia disputaciey wtorey Smigelskiey[86] darauf, dass das alte Christentum genauso wenig wie das von ihm beeinflusste, von den entsprechenden Edikten der weltlichen Herrscher »gefüllte« römische Recht, das Corpus iuris civilis, die Leugnung der Trinitätslehre geduldet habe: Zwar habe man in Polen ein eigenes Recht; weil aber dieses dem Corpus iuris civilis entlehnt worden sei, sollte man sich dessen trinitarische Restriktionen aneignen und sie wie die anderen christlichen Länder — gleichgültig ob römisch-katholischen oder protestantischen Glaubens — umsetzen.[87]

Nach Powodoski mussten daher auch die trinitätsgläubigen polnisch-litauischen Protestanten ihre theologischen Abgrenzungen von den sozinianischen Antitrinitariern ernst nehmen und helfen, die letztgenannten von den politischen Schutzbestimmungen der Warschauer Konföderation auszuschließen. Nur so könne das im August 1564 von Sigismund II. August erlassene (von den anschließenden Reichstagen aber nie bestätigte) Parczówer Edikt gegen die Antitrinitarier inklusive ihrer Exilierung endlich exekutiert werden.[88] 1595 wiederholte der Erzpriester in seiner an den in Krakau tagenden Reichstag gerichteten Programmschrift Proposicia die Forderung nach der Umsetzung des Edikts, wobei er auch die Vaterlandstreue der Sozinianer anzweifelte.[89] Nach der Jahrhundertwende folgten Powodowski die Jesuiten mit ähnlichen Programmschriften, von denen die 1604 erschienene Polemik Zawstydzenie arianow[90] von Petrus Skarga (1536—1612), dem Hofprediger Sigismund III. Wasas, und die 1612 gedruckte, über die Grenzen Polen-Litauens bekannt gewordene Schrift Nova monstra novi Arianismi[91] von Martin Śmiglecki (1563—1618), einem führenden römisch-katholischen Intellektuellen, exemplarisch angeführt seien.

In der Auseinandersetzung mit den erwähnten Schriften legte der Sozinianer Hieronymus Moskorzowski (ca. 1560—1625), der seinerseits ein theologisch hoch gebildeter Adliger und mehrfacher Reichstagsteilnehmer war, die argumentativen Weichen für die Begründung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Andersgläubigen mit dem pluralistischen Christentumsverständnis. In seiner 1595 publizierten, an den polnischen König und die Senatoren gerichteten Oratio qua continetur brevis calumniarum depulsio[92] ging Moskorzowski gegen den Versuch Powodowskis vor, den Sozinianern das Etikett der Vaterlandsverräter zu verpassen, indem er ihre Vaterlandsliebe und ihr politisches Pflichtbewusstsein betonte. Den für die erstrebte Exilierung benötigten Konsens zwischen den Anhängern der alten Kirche und den trinitätsgläubigen Protestanten torpedierte Moskorzowski mittels der Beschwörung des konfessionsübergreifenden, gemeinprotestantischen Bewusstseins: Seit den Anfängen der Reformation in Deutschland habe »unser schärfster Feind«, der Papst, nichts unversucht gelassen, um das Licht des Evangeliums auszulöschen; selbst vor einem Bürgerkrieg schreckten er und seine Satelliten nicht zurück, die den Garanten des Friedens, die Warschauer Konföderation, in Gefahr brächten.[93]

Die Warschauer Konföderation galt es nun mit gemeinsamen Kräften und ohne Rücksicht auf die konfessionellen Differenzen zu verteidigen, die Moskorzowski nach der Jahrhundertwende denn auch explizit relativierte. In der 1606 fertiggestellten, aber erst 1607 gedruckten Auseinandersetzung mit Petrus Skarga, der Zniesienie zawstydzenia,[94] plädierte er für ein weitherziges Verständnis vom Christentum im Sinne einer den konfessionellen Ausschließlichkeitsanspruch nicht mehr zulassenden, prinzipiell pluralistischen Religion. Moskorzowski differenzierte nämlich zwischen der Religion und dem jeweils unterschiedlichen Verständnis davon, wobei er allen Konfessionen zugestand, dass sie nach der Aufrichtung des Reiches Christi strebten. Die gegenseitige Toleranz erschien angesichts dieses Befunds als die einzig vernünftige Option.[95]

Die von Moskorzowski eingeschlagene Argumentationslinie, die auf den modernen Toleranzgedanken hinauslief, wurde von den anderen Vertretern des Sozinianismus beherzigt und weiter ausgebaut. Ihre klassische Ausformulierung fand sie in dem Traktat des mit dem polnischen Adligen eng befreundeten Johannes Crell, den Vindiciae pro religionis libertate. Verfasst vor dem Jahr 1633, beinhaltete dieses Plädoyer Crells für Religionsfreiheit eine in sich geschlossene, vielschichtige Konzeption der Toleranz: Nebst der obligatorischen Beschwörung der Einhaltung der Warschauer Konföderation, brachte es eine Reihe Argumente politisch-rechtlicher und theologischer Natur für die prinzipielle Akzeptanz der Andersgläubigen. Politisch-rechtlich waren nach Crell die von den Römisch-Katholischen als Häretiker kriminalisierten Andersgläubigen zu dulden, weil bei der sog. Häresie die Hauptmerkmale eines Verbrechens fehlten — das Bewusstsein, ein Verbrechen zu begehen, und der Verstoß gegen die Zivilgesetze. Theologisch wurde die Toleranz mit der geschichtlichen Entwicklung der religiös-sittlichen Normen und ihrer stets in Wandlung begriffenen gesellschaftlichen Akzeptanz begründet: Die strengen alttestamentlichen Vorgaben gegen die Apostaten seien im Neuen Testament abgeschafft worden, und die im Laufe der Zeit wechselnden Mehrheiten für bestimmte theologische Ansichten würden ein behutsames Umgehen mit »wahr« und »falsch« nahelegen — die Trennung des Unkrauts vom Weizen stehe nur Gott und nicht dem Menschen zu. Außerdem verwies Crell auf die nachteiligen Auswirkungen der religiösen Repressalien, welche die Andersgläubigen bestenfalls zur Dissimulation ihrer wahren Ansichten, d.h. Heuchelei, und schlimmstenfalls zum Atheismus verleiten würden.[96]

Dem Traktat Johannes Crells wurde weniger in Polen-Litauen, wohl aber im europäischen Ausland Aufmerksamkeit zuteil. 1637 und 1650 in den Niederlanden (vermutlich in Amsterdam) in Originalfassung gedruckt, wurde er 1646 ins Englische und 1649 ins Niederländische übersetzt. 1687 erschien der Traktat in französischer Fassung des Frühaufklärers Charles Le Cène (1647?—1703), die 1769 von Jacques André Naigeon (1738—1810), dem Mitarbeiter und Freund des Aufklärers Denis Diderot (1713—1784), neu herausgebracht wurde.[97] Diese Verbreitung der Vindiciae pro religionis libertate unter den aufklärerisch eingestellten Personen belegt unzweideutig, dass das in Polen-Litauen von den Sozinianern entwickelte Modell des Umgangs mit konfessionellen Differenzen in die Toleranzdebatte der Aufklärungsepoche mündete. Damit bildete es einen nicht unbedeutenden Strang in der Genese des europäischen Bewusstseins, dass die theologische resp. konfessionelle Differenz relativierend zu betrachten sei und nicht mit repressiven Mitteln angegangen werden könne. Den Sozinianern selbst nutzte freilich ihr in die Zukunft weisendes Toleranzmodell wenig. Die politisch-rechtlichen Entwicklungen in Polen-Litauen liefen in die genau entgegengesetzte Richtung: Mit der per Reichstagsbeschluss 1638 angeordneten Schließung von Rakówer Gymnasium und Druckerei setzte der Niedergang des sozinianischen Antitrinitarimus ein, an dessen Ende die 1658 verhängte Ausweisung der Sozinianer aus Polen-Litauen stand.

Zitationsempfehlung des Beitrags

Kęstutis DAUGIRDAS, Zur Genese des modernen Toleranzgedankens: Das sozinianische Plädoyer für Religionsfreiheit, in: »Religion und Politik. Eine Quellenanthologie zu gesellschaftlichen Konjunkturen in der Neuzeit«. Hg. v. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte (IEG), URL: http://wiki.ieg-mainz.de/konjunkturen/index.php?title=Zur_Genese_des_modernen_Toleranzgedankens:_Das_sozinianische_Plädoyer_für_Religionsfreiheit

Anmerkungen


  1. Oder der Krone. ↩︎

  2. Russland. ↩︎

  3. Betrifft. ↩︎

  4. Schutz. ↩︎

  5. Einwilligung. ↩︎

  6. Nebst. ↩︎

  7. Gestatten. ↩︎

  8. Sich (be)mühen, sich anstrengen. ↩︎

  9. Sich zu keinem König verstehen: sich zu keinem König entschließen, keinen König akzeptieren. ↩︎

  10. Vorher. ↩︎

  11. Bedingungen. ↩︎

  12. Einheischig / anheischig: Verpflichtet, schuldig. ↩︎

  13. Es sei denn dieser hat sich vorher zur Erfüllung der folgenden Bedingungen verpflichtet. ↩︎

  14. Wenn. ↩︎

  15. Bewilligt. ↩︎

  16. Außerhalb. ↩︎

  17. Benennen, festsetzen. ↩︎

  18. Abgesonderter, eigener. ↩︎

  19. Von welchem Stand oder welcher Würde er auch sei. ↩︎

  20. Sich angeben: ankündigen. ↩︎

  21. Maßen / inmaßen: wie (denn). ↩︎

  22. Rechtzeitig. ↩︎

  23. Verheißen, geloben. ↩︎

  24. Für. ↩︎

  25. Ausweisung, Exil. ↩︎

  26. Durch das Einziehen der helfenden Hand: indem man nicht hilft. ↩︎

  27. Als wenn. ↩︎

  28. Obmäßigkeit: höchste Berechtigung, Vorrecht, insbesondere in Bezug auf die hohe Gerichtsbarkeit; Obmäßigte: diejenigen, denen diese Berechtigung zukommt. ↩︎

  29. Irgendwo. ↩︎

  30. Schon bisher. ↩︎

  31. Gewillt, gesinnt. ↩︎

  32. Laut Inhalt, nach Inhalt. ↩︎

  33. Erhobenen, aufgetretenen. ↩︎

  34. Untersucht, behandelt. ↩︎

  35. Sich einigen, einen Kompromiss finden. ↩︎

  36. Frühneuhochdeutsche Übersetzung von Wojewodschaft. ↩︎

  37. Rats werden: zu einem Entschluss kommen, beschließen. ↩︎

  38. Entscheidung, Beschlussfassung. ↩︎

  39. Einheischig / anheischig: Verpflichtet, schuldig. ↩︎

  40. Urteils. ↩︎

  41. Als. ↩︎

  42. Ohne jegliche Verzögerung. ↩︎

  43. Sich. ↩︎

  44. Während des Interregnums. ↩︎

  45. Noch. ↩︎

  46. Für. ↩︎

  47. Keinem, so mit anderen zu Rechte gediegen: Keinem, der mit anderen vor Gericht gekommen ist. ↩︎

  48. 1. Januar. ↩︎

  49. Verpflichtet. ↩︎

  50. Noch. ↩︎

  51. Etwas. ↩︎

  52. verüben. ↩︎

  53. Versprechen. ↩︎

  54. Für. ↩︎

  55. Hiergegen. ↩︎

  56. Johannes Crell nimmt Bezug auf die Warschauer Koföderation von 1573. ↩︎

  57. 2 Kor 6,14—16. ↩︎

  58. Röm 12,18. Vgl. auch Hebr 12,14. ↩︎

  59. 1 Kor 5,9f. ↩︎

  60. Crell hat die klassischen alttestamentlichen Stellen, wie etwa Dtn 13, Lev 24,15f und Num 15,30, vor Augen, mit denen die Bestrafung der »Häretiker« in der Regel begründet wurde. ↩︎

  61. LAKTANZ, Divinae institutiones V, 19, 22, in: CSEL 19, S. 465, Z. 14—16.17—20. Vgl. ausführlicher zur Argumentation des von Crell zitierten lateinischen Kirchenvaters Laktanz (ca. 250—nach 317): Maijastina KAHLOS, The Rhetoric of Tolerance and Intolerance. From Lactantius to Firminus Maternus, in: David BRAKKE u.a. (Hg.), Early Christianity in the Context of Antiquity. Bd. 5, Frankfurt am Main u.a. 2009, S. 79—96, bes. S. 82f. ↩︎

  62. Mt 24,51. ↩︎

  63. Apg 5,38f. ↩︎

  64. Vgl. Mt 13,29f. ↩︎

  65. Mt 7,13f. ↩︎

  66. Janusz TAZBIR, A State without Stakes. Polish Religious Toleration in the Sixteenth and Seventeenth Centuries, New York 1973; ders., Geschichte der polnischen Toleranz, Warschau 1977; ders., Reformacja — kontrreformacja — tolerancja, Breslau 1996; Stanisław SALMONOWICZ, Geneza i treść uchwał konfederacji warszawskiej, in: Odrodzenje i Reformacja w Polsce 19 (1974), S. 7—30; ders., Konfederacja Warszawska 1573, Warschau 1985; Tadeusz WASILEWSKI, Tolerancja religijna w Wielkim Księstwie Litewskim w XVI-XVII w., in: Odrodzenje i Reformacja w Polsce 19 (1974), S. 117—128; Zbigniew OGONOWSKI, Z zagadnień tolerancji w Polsce XVII wieku, Warschau 1958; ders., Der Sozinianismus und das Problem der Toleranz, in: Lech SZCZUCKI (Hg.), Faustus Socinus and His Heritage, Krakau 2005, S. 129—145. ↩︎

  67. Vgl. Piotr WILCZEK, Polonice et Latine. Studia o literaturze staropolskiej, Kattowitz 2007, bes. S. 78. ↩︎

  68. Vgl. Christian PREUSSE, Die Warschauer Konföderation von 1573 und die Ausdifferenzierung von Politik und Religion im frühneuzeitlichen Europa, in: Themenportal Europäische Geschichte (2011), URL: http://www.europa.clio-online.de/2011/Article=505 [28.02.2016]. ↩︎

  69. Vgl. zur Kritik an dem älteren Toleranzparadigma auch: Tomasz KEMPA, Die Warschauer Konföderation von 1573, in: Joachim BAHLCKE u.a. (Hg.), Religiöse Erinnerungsorte in Ostmitteleuropa. Konstitution und Konkurrenz im nationen- und epochenübergreifenden Zugriff, Berlin 2013, S. 883—896; Maciej PTASZYŃSKI, Religiöse Toleranz oder politischer Frieden? Verhandlungen über den Religionsfrieden in Polen-Litauen im 16. und 17. Jahrhundert, in: Johannes PAULMANN u.a. (Hg.), Unversöhnte Verschiedenheit. Verfahren zur Bewältigung religiös-konfessioneller Differenz in der europäischen Neuzeit, Göttingen 2016, S. 161—178. ↩︎

  70. Im Deutschen gibt es hierfür kein genaues Analogon. Am nächsten käme Kleinadel dem Ausdruck. ↩︎

  71. Vgl. Monumenta Reformationis Polonicæ et Lithuanicæ. Zbiór pomników reformacyi kościoła polskiego i litewskiego. Zabytki z wieku XVIgo, Wilna 1911, Nr. 4, S. 13 und 17; Nr. 5, S. 23; Kęstutis DAUGIRDAS, Andreas Volanus und die Reformation im Großfürstentum Litauen, Mainz 2008, S. 52. ↩︎

  72. Dem Privileg stimmten auch drei römisch-katholische Bischöfe zu — der von Wilna, Valerian Protasewicz (gest. 1579), der von Łuck und Brześć, Janusz Andruszewicz (gest. vor 1569) und der mit der Reformation sympathisierende Bischof von Kiev, Nikolaus Pac (gest. 1585), — sowie der griechisch-orthodoxe Wojewode von Kiev, Konstantin Ostrogski (gest. 1608). Vgl. Monumenta, Nr. 4, S. 17f; DAUGIRDAS, Andreas Volanus, S. 52f. ↩︎

  73. Die Verabschiedung des Privilegs wurde deshalb von seinen Herausgebern als Ausdruck der religiösen Toleranz in Polen im Allgemeinen und der toleranten Haltung des katholischen Klerus im Großfürstentum im Besonderen bezeichnet. Vgl. Monumenta, S. 14 und 13, Anm. 1. Sie nannten es »Magna charta libertatum der dissidentischen litauischen szlachta«, in: ebd., S. 12. ↩︎

  74. Vgl. WASILWESKI, Tolerancja religijna, S. 117. ↩︎

  75. Vgl. zum wörtlich übernommenen Text der Warschauer Konföderation im Teil III.3 des Dritten Litauischen Statuts: Ivan LAPPO, 1588 metų Lietuvos statutas. Bd. II: Tekstas / Litovskij statut 1588 goda. Bd. II: Tekst, Kaunas 1938, S. 119—122. ↩︎

  76. Vgl. KEMPA, Die Warschauer Konföderation von 1573, S. 885. ↩︎

  77. Vgl. Urszula AUGUSTYNIAK, Historia Polski 1572—1795, Warschau 2008, S. 521—547. ↩︎

  78. Vgl. zu der zeitgenössischen deutschen Übersetzung des Textes: Die Warschauer Konföderation 1573, in: Themenportal Europäische Geschichte (2011), URL: http://www.europa.clio-online.de/2011/Article=506. [27.2.2016]. ↩︎

  79. Vgl. KEMPA, Die Warschauer Konföderation von 1573, S. 887. ↩︎

  80. Szymon Budny an Heinrich Bullinger, 18. April 1563, in: Theodor WOTSCHKE, Der Briefwechsel der Schweizer mit den Polen, Leipzig 1908, Nr. 273, S. 173f. ↩︎

  81. Etwas anders urteilt Mirosław KOROLKO, Spory i polemiki wokół konfederacji warszawskiej w latach 1576—1609, in: Odrodzenje i Reformacja w Polsce 19 (1974), S. 86. ↩︎

  82. Vgl. Andreas VOLANUS, Libri quinque, Wilna 1584, S. 205. ↩︎

  83. In dem 1570 unterzeichneten Consensus Sendomirensis grenzten sich die Reformierten, Lutheraner und böhmischen Brüder von den Antitrinitariern aller Couleurs ab. Vgl. Henning P. JÜRGENS / Kęstutis DAUGIRDAS, Konsens von Sandomierz, in: Andreas MÜHLING / Peter OPITZ (Hg.), Reformierte Bekenntnisschriften. Bd. 3/1: 1570—1599, Neukirchen-Vluyn 2012, S. 17, Z. 8—12. Vgl. zur polemischen Abgrenzung der Reformierten von den Antitrinitariern, die jenen als »schlimmere Feinde Christi« galten als die »Papisten«: DAUGIRDAS, Andreas Volanus, bes. S. 139. ↩︎

  84. Dt.: Kandare für die Irrtümer und Lästerungen der Neuarianer. ↩︎

  85. Vgl. KOROLKO, Spory i polemiki, S. 84. ↩︎

  86. Dt.: Überprüfung der zweiten Disputation in Śmigiel. ↩︎

  87. Vgl. Hieronymus POWODOWSKI, Werifikacia disputaciey wtorey Smigelskiey, Posen 1594, fol. a4r. ↩︎

  88. Vgl. ebd., fol. a4r—v. Das von Powodowski erwähnte Edikt wurde am 7. August 1564 verabschiedet und befahl allen ausländischen »Häretikern« das Land zu verlassen. Am 2. November 1564 wurde seine Geltung auf die Antitrinitarier beschränkt. Vgl. Maria SIPAYŁŁO, Akta synodów różnowierczych w Polsce. Bd. 2 (1560—1570), Warschau 1972, S. 175, Anm. 2 und 3. Vgl. zu den komplizierten Verhandlungen der Antitrinitarierfrage auf dem anschließenden Lubliner Reichstag (1566), der keinen neuen Beschluss zu verabschieden vermochte: Stanisław BONIAK, Sprawa wygnania arjan w. 1566, in: Reformacja w Polsce 5/19 (1928), S. 52—59, bes. S. 58f. ↩︎

  89. Vgl. Hieronymus POWODOWSKI, Proposicia z wyrokow pismá S. zebrána: Ná Seym Wálny Koronny Krákowski w Roku 1595, Krakau 1595, S. 36f. ↩︎

  90. Dt.: Beschämung der Arianer. ↩︎

  91. Dt.: Neue Monster des neuen Arianismus. ↩︎

  92. Dt.: Eine Rede, die eine kurze Zurückweisung der Verleumdungen enthält. ↩︎

  93. Vgl. [Hieronymus MOSKORZOWSKI,] Oratio qua continetur brevis calumniarum depulsio, s.l. 1595, fol. B1r—B3v, bes. fol. B3v; fol. A2v—A3v, bes. fol. A2v; fol. C3r—C4v. ↩︎

  94. Dt.: Aufhebung der Beschämung. ↩︎

  95. Vgl. Hieronymus MOSKORZOWSKI, Zniesienie zawstydzenia, Raków 1607, S. 41. ↩︎

  96. Vgl. [Johannes CRELL,] Vindiciae pro religionis libertate, Eleutheropoli [= Amsterdam] 1650, S. 3—5, 12f, 25f, 46—48, 55f, 66—68. Vgl. ausführlicher zu Crells Toleranzkonzeption: Sascha SALATOWSKY, Die drohende Gefahr des Atheismus. Die Sozinianer Przypkowski und Crell über die möglichen Folgen von Intoleranz, in: ders. / Winfried SCHRÖDER (Hg.), Duldung religiöser Vielfalt — Sorge um die wahre Religion. Toleranzdebatten in der Frühen Neuzeit, Berlin 2016, S. 99—127. ↩︎

  97. Vgl. zu diesen Ausgaben und ihren Titeln: Piet VISSER (Hg.), Bibliographia Sociniana. A Bibliographical Reference Tool for the Study of Dutch Socinianism and Antitrinitarianism, Hilversum u.a. 2004, S. 81f. Der dort nicht erfasste Titel der englischen Übersetzung lautete A learned and exceeding well-compiled vindication of liberty of religion: written by Junius Brutus in Latine, and translated into English by N.Y. who desires, as much as in him is, to do good unto all men. ↩︎