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Die visuelle Ordnung der frühneuzeitlichen Gesellschaft: Jüdische Kleiderordnungen

von Cornelia Aust

Einleitung

Nach den spätmittelalterlichen Vertreibungen großer Teile der jüdischen Bevölkerung von der Iberischen Halbinsel und aus West- und Mitteleuropa entwickelte sich ab dem 17. Jahrhundert eine Vielzahl neuer jüdischer Gemeinden. Sephardische Juden von der Iberischen Halbinsel siedelten in Italien, im Osmanischen Reich und später in westeuropäischen Handelsstädten wie Hamburg, Amsterdam oder London. Im deutschsprachigen Raum kam es zu einer zunehmenden Wiederansiedlung von aschkenasischen Juden auf dem Land, vor allem im südwestdeutschen Raum, und in den Städten. Diese Entwicklung wurde unter anderem durch den Bevölkerungsverlust im Dreißigjährigen Krieg stimuliert. Gleichzeitig wuchs die jüdische Bevölkerung in der polnisch-litauischen Adelsrepublik seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts stark an; Städte wie Krakau und Lublin wurden zu Zentren jüdischen Lebens. Die Geschichte der jüdischen Bevölkerung im Europa der Frühen Neuzeit war geprägt von intensiven wechselseitigen Beziehungen mit der lokalen nicht-jüdischen Umwelt und von engen Verbindungen zwischen den jüdischen Gemeinden in ganz Europa bis in das Osmanische Reich hinein.

Mit der Wiederansiedlung und dem Anwachsen der jüdischen Gemeinden überall in Europa stellte sich zunehmend die Frage nach dem Zusammenleben von jüdischer und christlicher Bevölkerung. Die Ansiedlung von Juden war durch obrigkeitliche Privilegien geregelt, die die rechtlichen, wirtschaftlichen und religiösen Rahmenbedingungen für die Existenz jüdischer Gemeinden festlegten. Dabei waren die jüdische Autonomie, das heißt die innerjüdische Selbstverwaltung der jüdischen Gemeinden, die Ansiedlungsbedingungen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten in der polnisch-litauischen Adelsrepublik sehr viel günstiger als im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Im wirtschaftlichen Bereich waren Juden vorwiegend als Händler und Kaufleute und in der Geldleihe tätig. In der polnisch-litauischen Adelsrepublik waren Juden außerdem als Pächter für polnische Adelige und im Handwerk aktiv. Gerade im wirtschaftlichen Bereich ergaben sich vielfältige Kontakte zwischen jüdischer und christlicher Bevölkerung. Jüdische und nichtjüdische Obrigkeiten waren jedoch darauf bedacht, diesen alltäglichen Umgang soweit wie möglich zu begrenzen und zu reglementieren.

Die visuelle Unterscheidbarkeit zwischen Juden und Christen war dafür zentral. Kleidung nahm — und nimmt bis heute — eine wichtige Rolle bei der Visualisierung religiöser, sozialer, kultureller oder geschlechterspezifischer Zugehörigkeit ein. Bereits seit dem 13. Jahrhundert erließen sowohl kirchliche und staatliche Obrigkeiten als auch jüdische Autoritäten wiederholt Regelungen, die auf die äußerliche Unterscheidbarkeit beider Gruppen abzielten und vor allem einen zu engen Umgang zwischen Juden und Christen im Alltag vermeiden sollten. Solche Regelungen, die Juden das Tragen bestimmter Abzeichen vorschrieben, wurden im christlichen Europa erstmals auf dem 4. Laterankonzil[1] 1215 erlassen. In den folgenden Jahrhunderten wurden sie von kirchlichen und weltlichen Instanzen überall in Europa wiederholt verhängt. Meist schrieben sie das Tragen eines gelben Abzeichens an der Kleidung oder einer in Form und/oder Farbe spezifischen Kopfbedeckung vor. Zu diesen Dekreten gehört auch der auf lateinisch verfasste Erlass des polnischen Sejms[2] von Piotrków aus dem Jahr 1538 (Quelle 1). Neben der Vorschrift einer gelben Kopfbedeckung bei Juden enthält er Regelungen zur jüdischen Wirtschaftstätigkeit. Die vielfältigen Vorschriften, sichtbare Zeichen zu tragen wurden zum Teil erst im 18. Jahrhundert offiziell abgeschafft, so zum Beispiel in Frankfurt am Main 1728 und im Habsburgerreich 1765. Allerdings wurden sie bereits zuvor zunehmend missachtet.

Gleichzeitig erließen jüdische Obrigkeiten bereits seit dem Mittelalter Vorschriften, die Kleidung, Bart und Haarwuchs der jüdischen Gemeindemitglieder betrafen und ebenfalls auf eine äußerliche Unterscheidbarkeit zur christlichen Mehrheitsgesellschaft abzielten. Die ersten derartigen Vorschriften in Europa finden sich in den Erlassen der drei rheinischen Gemeinden Speyer, Worms und Mainz (takkanot Schum[3]) aus den 13. Jahrhundert. Sie ermahnten die jüdische Bevölkerung vor allem dazu, sich an das biblische Verbot von shatnetz, der Mischung von Leinen und Wolle in einem Gewebe, zu halten und nicht die Kleidung von Nichtjuden zu tragen. Ab dem späten 16. Jahrhundert erließen jüdische Gemeinden sowie regionale als auch überregionale jüdische Verwaltungsorgane eine zunehmende Zahl an Kleiderordnungen, deren Zweck über die reine Unterscheidbarkeit zwischen Juden und Christen klar hinausging.

Diese jüdischen Kleiderordnungen bilden eine Parallele zu den zahlreichen christlichen Kleider- und Luxusordnungen, die bereits seit dem Spätmittelalter existierten. Solche Ordnungen versuchten das Tragen von luxuriösen Kleidungstücken und Schmuck einzuschränken oder zumindest eng an den sozialen Stand seines Trägers oder seiner Trägerin zu knüpfen. Dabei gingen diese Luxusordnungen weit über den Bereich der Kleidung hinaus, indem sie zum Beispiel auch detailliert die Zahl der Gäste, die zu servierenden Speisen und andere Details von Festen und Feierlichkeiten regelten. Auch in der jüdischen Gesellschaft entwickelten sich ab dem späten 16. Jahrhundert solche Kleider- und Luxusordnungen.

Ab 1607 wurden eine zunehmende Zahl an Kleidungsvorschriften von den beiden überregionalen Selbstverwaltungsorganen der Juden in der polnisch-litauischen Adelsrepublik, dem Vierländerrat (Va'ad arba arzot für Großpolen, Kleinpolen, Wolhynien und Ruthenien) und dem litauischen Länderrat (Va'ad medinat Lite) erlassen. Die auf Hebräisch verfassten Vorschriften des litauischen Länderrates von 1628 gehen auf die Vorschriften des Vierländerrates von 1607 zurück und wurden 1637/38 bestätigt und um weitere Regelungen ergänzt (Quelle 2). Anders als die spätmittelalterlichen Vorschriften ging es hier nicht nur um die Unterscheidung von der christlichen Bevölkerung, sondern um eine innere soziale und geschlechterspezifische Differenzierung. Die Kleiderordnungen versuchten vor allem das Tragen teurer und edler Kleidungsstücke einzuschränken und stellten damit eine soziale Hierarchie innerhalb der jüdischen Gemeinde her. Darüber hinaus waren, ähnlich wie bei christlichen Kleiderordnungen, Frauen besonders stark betroffen.

Klagen über die unsittliche Kleidung jüdischer Frauen finden sich darüber hinaus vor allem in der jüdischen Moralliteratur (musar), die ab dem 17. Jahrhundert immer stärkere Verbreitung fand. Eine der weitverbreitetsten und einflussreichsten jüdischen Moralschriften des 18. Jahrhunderts war das in klarem Hebräisch verfasste Kav Ha-jaschar (wörtlich: Die gerade Linie, im übertragenen Sinne: Das gerechte Maß) des in Wilna geborenen Rabbiners und Gelehrten Tzvi Hirsch Kaidanover (gest. 1712) (Quelle 3). 1705 erstmals gedruckt, erschienen dutzende Auflagen des hebräischen Originals sowie mindestens zehn Ausgaben einer von Kaidanover angefertigten jiddischen Übersetzung. Kaidanovers Leben selbst ist exemplarisch für die freiwillige oder erzwungene Mobilität jüdischen Lebens in der Frühen Neuzeit. Geboren in Wilna und aufgewachsen nahe Lublin floh er 1655 mit seinem Vater vor den Verwüstungen des Schwedisch-Polnischen Krieges (1655-1660) ins mährische Nikolsburg. Später zog die Familie nach Fürth und 1667 nach Frankfurt am Main, wo sein Vater einen Rabbinerposten erhielt. Nachdem er einige Jahre mit seiner Familie in Wilna gelebt hatte und dort geschäftlich erfolgreich gewesen war, kehrte Tzvi Hirsch Kaidanover 1696 endgültig nach Frankfurt zurück.

Auch im deutschsprachigen Raum wurden Kleider- und Luxusordnungen vor allem auf der Ebene der jüdischen Gemeinden erlassen, wie das Beispiel Fürth zeigt. Eine recht kurze und hauptsächlich Frauen betreffende Kleiderordnung findet sich in den Gemeindestatuten von 1770 (Quelle 6). Die sieben Paragraphen und die sich anschließenden Luxusgesetze sind Teil der sehr ausführlichen Statuten (über 500 Paragraphen), die das Alltags- und Gemeindeleben der Fürther Juden regelten. Die Kleiderordnung (hanhagot malbushim) ist auf Jiddisch verfasst mit Ausnahme des einleitenden weitgehend hebräischen Paragraphen. Schon 1754 hatte es der protestantische Gelehrte Andreas Würfel als zweiten Teil seines Werkes Historische Nachricht von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth das Tekunnos[4] Büchlein der Fürther Juden, das angeblich auf einem 1728 im Druck erschienen jiddischen Text mit den Luxusgesetzen der Gemeinde beruht, veröffentlicht (Quelle 5). Hier sind die einzelnen Vorschriften mit ausführlichen polemischen Kommentaren Würfels versehen, die eine klar anti-jüdische Tendenz aufweisen. Diese Polemik zeigt, dass Fragen von Kleidung und Luxus auch im jüdisch-christlichen Diskurs eine wichtige Rolle spielten.

Wie bei allen normativen Quellen haben die Kleiderordnungen jedoch nur eingeschränkte Aussagekraft was die tatsächliche Kleidung der jüdischen Bevölkerung betraf. Das äußerliche Erscheinungsbild war von einer ganzen Reihe weiterer Faktoren wie Kaufkraft, Anlass, Beruf oder geographischer Herkunft abhängig. Bildquellen, wie die in der Frühen Neuzeit beliebten Kostümbücher, können hier einen begrenzten Einblick geben (Quelle 4). Allerdings versuchten auch die Produzenten solcher Werke, wie in der Neu-eröffneten Welt-Galleria von 1703, ganz bestimmte Typen abzubilden und Kategorien, nicht Individuen zu erfassen.

Zum Ende des 18. Jahrhunderts nahm die Bedeutung von Kleiderordnungen insgesamt ab. Bei der Herstellung von Identität und Zugehörigkeit spielte Kleidung in den jüdisch-christlichen Beziehungen jedoch weiterhin eine wichtige Rolle. Der kurze Auszug aus den Statuten der Neuen Beerdigungsbruderschaft in Breslau von 1798 zeigt, wie Kleidung hier symbolisch zum Einsatz kam (Quelle 7). Die neu gegründete Bruderschaft grenzt sich von der traditionellen Chewra Kadischa (der Heiligen Bruderschaft), die seit dem 17. Jahrhundert für die Beerdigungen in den jüdischen Gemeinden Europas zuständig war, ab. Zentral war dabei vor allem die Kritik an den als unästhetisch angesehenen Beerdigungszeremonien, was auch die Kleidung der Trauernden bedarf. Die Herstellung eines »ordentlichen« Äußeren war ein wichtiges Mittel, um die Zugehörigkeit zur entstehenden bürgerlichen Gesellschaft anzuzeigen.

Die Entwicklung innerjüdischer Kleidervorschriften als auch obrigkeitlicher Regelungen für die jüdische Bevölkerung über drei Jahrhunderte hinweg zeigt, wie sich das Verhältnis zwischen politischer Herrschaft und religiöser Differenz wandelte, ohne jedoch grundsätzlich an Bedeutung zu verlieren. Stand anfangs vor allem die Distinktion zwischen Juden und Christen im Mittelpunkt, trat bald eine soziale, geographische und geschlechterspezifische Differenzierung innerhalb der jüdischen Gesellschaft hervor. Andererseits waren bestimmte Gruppen innerhalb der jüdischen Bevölkerung bestrebt, ihr äußerliches Erscheinungsbild dem der christlichen Mehrheit oder bestimmter christlicher Bevölkerungsgruppen anzugleichen.

Weiterführende Literatur

  • Robert JÜTTE, Stigma-Symbole. Kleidung als identitätsstiftendes Merkmal bei spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Randgruppen (Juden, Dirnen, Aussätzige, Bettler), in: Saeculum (Zwischen Sein und Schein. Kleidung und Identität in der ständischen Gesellschaft) 44 (1993), S. 65—89.
  • Stefan LITT, Geschichte der Juden Mitteleuropas 1500-1800, Darmstadt 2009.
  • Anne-Kathrin REICH, Kleidung als Spiegelbild sozialer Differenzierung, Hannover 2005.
  • Alfred RUBENS, A History of Jewish Costume, London 1967 [überarbeitete Ausgabe 1973].
  • Ulinka RUBLACK, Dressing Up. Cultural Identity in Renaissance Europe, New York 2010.
  • David RUDERMAN, Early Modern Jewry. A New Cultural History, Princeton u.a. 2010.
  • Magda TETER, »There should be no love between us and them«. Social Life and the Bounds of Jewish and Canon Law in Early Modern Poland, in: Dies. u.a.(Hg.), Social and Cultural Boundaries in Pre-Modern Poland, Oxford 2010, S. 249—270.

Quelle 1: De judaeis, Petrikov 1538

Quellentext

[S. 258] De judaeis
[...]
[S. 259] Et quoniam judaei relicto veteri instituto, projectis signis, per quae a christianis dignoscebantur, vestitum christianis per omnia similem sumpserunt, ut inter christianos dignosci non possint: statuimus perpetuo observandum, ut omnes et singuli ubique in Regno nostro, judaei, signa, hoc est bireta, aut capellos, seu aliud capitis tegmentum, coloris glauci, alias żołte, ubilibet locorum deferant, viatoribus exceptis, per viam enim et itinera licebit illis signa huiusmodi deponere aut occultare.

Quodsi quispiam ex judaeis uti transgressor hujus legis, non deferens capitis tegmentum glauci coloris, Palatino loci aut ejus Vice-Palatino, seu Judici secundum morem Terrae cujuslibet delatus, et ubi convictus fuerit, solvere cogatur, toties quoties constitutioni contravenerit praesenti unius floreni poenam, cujus medietas Palatino, seu Vice-Palatino, seu Judici, et alia medietas Instigatori cedere debet. [...]

Übersetzung

Von den Juden
[...]
Da die Juden einen alten Brauch abgeschafft haben, nämlich die Zeichen, nach denen es möglich war, sie von den Christen zu unterscheiden, und gänzlich die gleichen Kleider wie die Christen anlegten, so dass man sie unter den Christen nicht mehr erkennen konnte: Befehlen Wir weiterhin zu befolgen, dass alle Juden und jeder einzelne von ihnen überall in Unserem Königreich ein Birett[5] tragen soll, oder einen Hut oder eine andere Kopfbedeckung glänzender, d.h. gelber Farbe; davon sind nur die Reisenden ausgenommen, denen auf dem Weg und der Reise erlaubt ist, jegliche derartige Zeichen abzulegen oder verborgen zu halten.

Wenn irgendein Jude dieses Gesetz übertritt und keine glänzende Kopfbedeckung trägt, muss er vor dem Wojewoden[6] oder seinem Stellvertreter oder dem Richter des Bezirkes, in dem er ertappt wurde, erscheinen, und wenn er für schuldig erklärt wird, muss er dem Wojewoden oder seinem Stellvertreter oder dem Richter eine Strafe in Höhe von einem Florin[7] zahlen, von der die Hälfte der Denunziant/Zuträger erhält. [...]

Bibliographie

De judaeis, Piotrków 1538, in: Volumina Legum: przedruk zbioru praw staraniem XX. pijarów w Warszawie, od ruku 1732 do roku 1782 wydanego, Bd. 1: Ab anno 1347 ad annum 1547, hg.v. J. OHRYZKO, Warschau 1980 [Nachdruck der Ausgabe von Petersburg, 1859], Nr. 525, S. 258f. Übersetzung von Cornelia Aust.

Quelle 2: Kleiderordnung des litauischen Länderrates, 1628 und 1637

Quellentext

Rat 5588 [= 1628][8]

[S. 34]

139. In Hinsicht auf das Verbot von sha'atnetz[9], zum Beispiel kobin(?) Samt, tabinkes[10] und verschiedene strokes[11] und weitere Sachen, die diesen ähnlich sind, haben die Gelehrten (morim), Vorsitzende des Gerichts (avot beit din) beschlossen, dass man in jeder Stadt aus dieser Kleidung, die schon gemacht wurde und zu ihrer Warnung auch für zukünftige [Kleidung] abgesondert werden soll, wegen neuer Verbote, die kommen werden, wenn es darin [an den Sachen] Zweifel von zwei Sachen[12] gibt, kein Kleidungsstück machen soll bis ein Gelehrter (moreh tzadek), der Vorsitzende des Gerichts (av beit din), es begutachtet und erlaubt hat.
[...]

[S. 39]

Kleidervorschriften
179. Die erste Neuerung ist, dass keinem Bräutigam, sei er reich oder arm, ein Mantel aus kenin(?) oder aus potschila(?) oder eine Mütze aus Leinen, die in der Vergangenheit üblich waren, gemacht werden darf: Jetzt ist es absolut verboten diese Sachen zu machen; die schon gemacht sind und bereit sind und bereitliegen, soll man dem Bräutigam auf keinem Fall geben.

180. Ein Kleidungsstück aus Samt soll niemanden aus dem Volke Israels in den Sinn kommen, sei es Mann oder Frau, arm oder reich, sei es ein Oberkleid oder ein Unterkleid; seien sie neu oder seien sie alt und schon gemacht.

[S. 40]

181. Mit einem szlyk[13], der über dem Schleier der Frau getragen wird und den sie schon besitzt, darf sie sich an den drei regalim[14] schmücken, aber nicht darüber hinaus und wenn sie noch keinen besitzt, darf man ihr auf keinen Fall einen neuen machen.

182. Man darf auf keinen Fall mit einem Kleidungsstück oder Schleiern oder einem weißen Kleidungsstück gehen, die mit Perlen verziert sind, außer einer Perlenkappe, und mit dem Schmuck der Mädchen [d.h. unverheiratete Frauen] darf man gehen.

183. Wer schon einen Umhang [umhoil] aus Damast[15] und Atlas[16] besitzt, darf diesen an den drei regalim und an einer Hochzeit mit nahen Verwandten[17] tragen, aber es darf auf keinen Fall ein neuer Umhang aus Damast und Atlas ab jetzt und zukünftig gemacht werden, auf keine Art, sei es ein Mann oder eine Frau, seien sie arm oder reich.

184. Einen Umhang [żupan][18] aus Damast oder Atlas anzuziehen ist von nun an und für die Zukunft verboten, nur derjenige dessen Summe [d.h. Vermögen] 2000 [złoty] oder mehr beträgt, darf einen Umhang aus Damast oder Atlas anziehen.

185. Wer seine Tochter verheiratet und seiner Verwandten bedürftig ist und umso mehr wer Hilfe aus der Almosenkasse (zedakah) bekommt, soll seiner Tochter keine Kleider aus Seide machen.

186. Es wird beschlossen, keine weißen Kleider, die die Frauen viel Geld kosten wegen der Herstellung der kronin, die man Spitzen nennt, zu machen und darüber hinaus keine Reparatur der Kleider, auf denen die Kronen breiter als zwei Finger sind, und auch die, die schon welche haben, sich auf keinen Fall in diesen zu kleiden.

188. [187] Wer eine der oben genannten Kleidervorschriften übertritt, wird mit einer großen Strafe belegt, die gesamte Strafe fällt an die Almosenkasse (zedakah).

Rat 5397 [1637][19]

[S. 69]

324. Auch die Schneider, die Stoffe und Kleidung herstellen, die nach dem oben genannten verboten sind, und auch Handwerker, die die anderen oben genannten verbotenen Gegenstände herstellen, werden mit der Aufhebung ihrer Ansiedlungsrechte (chazaka) und mit weiteren Strafen bestraft, die ihnen von den Gemeindeführern auferlegt werden. Alle anderen Kleidervorschriften, die hier nicht erwähnt wurden, bleiben bestehen, wie sie im Protokollbuch (pinkas) in den Ordnungen des Rates vom Av 5388 [Sommer 1628] genannt wurden.

[...]

[S. 70]

339. Zur Sache der oben genannten Kleidervorschriften wurde vorgebracht und beschlossen: Jeder, der eine Summe von 20,000 [ ] oder mehr gibt [d.h. sein Vermögen], der und seine in seinem Haus lebenden Söhne müssen sich gar nicht an die Bedingungen halten, außer dem Verbot Stoffe und Kleidung zu tragen, die wie die der goyim[20] sind, und Kleider aus Samt und gildenshtik[21] sind ihnen verboten zu tragen und ihren Töchtern und Frauen. Samt und gildenshtik sind auch überhaupt verboten.

Bibliographie

Shimon DUBNOV, Pinkas ha-medinah o Pinkas va'ad ha-hekilot ha-rashiyot bi-medinat Lita [Protokollbuch des Staates oder Protokollbuch des Rates der Hauptgemeinden im Staat Litauen], Berlin 1925, S. 34, 39-40, 69, 71. Übersetzung von Cornelia Aust.

Quelle 3: Rabbi Tzvi Hirsch Kaidanover: Kav Ha-Jaschar

Quellentext

[S. 302]

Kapitel 82: Unsere Weisen — seligen Angedenkens — haben gesagt: für vier Dinge wurden unsere Vorväter aus Ägypten erlöst. Für unsere frommen Frauen; und dafür, dass sie ihre Namen nicht änderten; und dafür, dass sie ihre Sprache nicht änderten; und dafür, dass sie fest an Gott — er sei gesegnet — glaubten.[22] Und wie es bei unserer ersten Erlösung war, so wird es auch bei unserer letzten Erlösung sein. Das heißt, die letzte Erlösung wird auch dank unserer [frommen] Frauen stattfinden. Darum müssen Frauen sittsamer sein als Männer, und sollen nicht ihrer Willkür folgen und die Moden der Unbeschnittenen[23] imitieren. Das habe ich in letzter Zeit immer häufiger gesehen, dass sich die Zahl der Aufsässigen mehrte, die den Moden der Töchter der Unbeschnittenen folgen, so dass kein Unterschied mehr zu erkennen ist zwischen einer Jüdin und einer Unbeschnittenen. [S. 303] Damit rufen sie viel Unheil in der Welt hervor: Zuerst — dass sie die Mehrheit irreführen, die ihre Augen auf sie und ihre Kleidung richtet. Denn wir sagen, es ist verboten, auch nur die farbigen Kleider einer Frau anzusehen.[24] Zweitens, dass sie Neid und Hass der Völker [d.h. der Nichtjuden] heraufbeschwören, wenn sie ein Auge auf uns werfen und sehen, dass die Töchter Israels vornehmer auftreten als die Adeligen der Völker. Und wir sind im bitteren Exil, weswegen es uns zukommt in Schwarz zu gehen und uns schwarz zu verhüllen, damit wir um die Länge des Exils trauern und um die Zerstörung des Heiligen Tempels und um unsere Brüder, die Kinder Israels, die der Not und Gefangenschaft anheimgegeben sind. Und es ist nicht nur so, dass wir nicht trauern, sondern dass wir noch Sünden zu unseren Sünden hinzufügen, wenn sie mit vorgestrecktem Hals [d.h. stolz] gehen[25] [S. 304] und nackt bis hinab zu ihren Brüsten. Wer kann die Größe ihrer Strafe vorhersagen, da sie unser Exil verlängern durch ihre vielen Sünden.

Drittens, sie fügen ihren Ehemännern Schlechtes zu. Denn wer es sich nicht leisten kann, seine Frau so einzukleiden wie ihre Freundin, dessen Frau beschwert sich und verflucht ihren Ehemann bis er gezwungen ist, sich Geld zu borgen oder sogar eine andere finanzielle Ungerechtigkeit gegenüber seinem Nächsten zu begehen. Am Ende ist er gezwungen, seine Frau mit schönen und unsittlichen Kleidern auszustatten wie die der anderen [Frau]. Und dann, wenn er keine Mittel hat dafür zu bezahlen, wird er entweder verhaftet oder er muss andere Beschimpfungen und Verachtung ertragen. Daher muss jede reine und fromme Frau Israels sich sittsam verhalten und nicht unsittlich, so dass aus ihr Propheten und Heilige hervorgehen.

Der zweite Verdienst, für den unsere Vorväter [S. 305] aus Ägypten erlöst wurden: dass sie ihre Namen nicht veränderten. Und jetzt und in dieser Generation habe ich gesehen, dass die Aufsässigen in unserem Volk, die, die sich in der Mode der Völker kleiden, auch noch weiteres Unheil verursachen, wenn sie sich den Bart abrasieren und damit fünf Verbote übertreten. Denn der Bart hat fünf Ecken, und jede Ecke davon ist eine eigene Übertretung.[26] Und darüber hinaus erkennt man manchmal nicht, dass er ein Jude ist. Und wenn man ihn fragt, was sein Name ist, nennt er einen Namen von den Namen der Nichtjuden. Und manchmal, wenn er mit irgendwelchen Adeligen unterwegs ist, die ihn nicht kennen, so versündigt er sich auch mit dem Verzehr von unreinem Fleisch und dem Trinken von verbotenem Wein, denn eine Sünde führt zur nächsten Sünde, nur eine gute Tat führt zu einer guten Tat.[27] [...]

Bibliographie

Rabbi Tzvi HIRSCH KAIDANOVER, Kav HaYashar — The Just Measure, translated into English by Rabbi Avrohom DAVIS, New York 2007, Bd. 2, S. 302—305. Übersetzung von Cornelia Aust.

Quelle 4: Ein Polnischer Jud, 1703

Bildquelle

© HAB Wolfenbüttel
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DE

Der hier in einem Kostümbuch des 18. Jahrhunderts abgebildete polnische Jude trägt einen für polnische Juden typischen Gehrock (żupan) mit Webgurt und typisch polnische Schuhe, dafür sind der Kragen, die langen Hosen und die Kopfbedeckung, ein flacher oft Schabbes-Deckel genannter Hut, typisch für die Kleidung deutscher Juden dieser Zeit. Man kann vermuten, dass der Nürnberger Kupferstecher einen reisenden polnischen Juden abbildete, der sich auf seiner Reise einige neue Kleidungsstücke zugelegt hatte.[28]

Bibliographie

Neu-eröffnete Welt-Galleria: Worinnen sehr curios und begnügt unter die Augen kommen allerley Aufzüg und Kleidungen unterschiedlicher Stände und Nationen: Forderist aber ist darinnen in Kupffer entworffen Die Kayserl. Hoffstatt in Wien / Wie dann auch Anderer hohen Häupter und Potentaten; Biß endlich gar auf den mindesten Gemeinen Mann / Mit sonderm Fleiß zusammen gebracht / Von Abraham a Sancta Clara. Und von Christoph Weigel in Kupffer gestochen. Nürnberg 1703, Nr. 71.

Quelle 5: Die Kleiderordnung der jüdischen Gemeinde in Fürth 1754 (1728)

Quellentext

[...]

[S. 147]

Kleyder=Ordnungen

§ 1. Es soll ein Hauß=Vatter / Student / Knab / sowohl ein Einheimischer oder Fremder / derentweder freye Kost hat / oder für sein Geld speist / kein Camisol[29] tragen von Drapd'or[30] oder Brogad[31] mit silbernen oder guldenen / Blumen / sowohl am Sabbath / Festtag oder Werktag und die es schon haben / dürfen damit doch nicht ausgehen / vielweniger neue machen lassen. So oft ers übertritt / so soll er 2. Rthl. [Reichstaler] ins Allmosen geben / sollte er sich dieses zu geben / weigern / so wird man ihn schon zu nöthigen wissen.

[S. 148]

Anmerkung. Das Jüdische Volck hat allerdings eine Kleyderordnung nöthig / da der Pracht und Übermuth in Kleydern täglich unter ihnen / überhand nimmt. Wer dieses Volck recht kennet / der weiß es, daß sie eben so wohl, wie andre auf neue Moden begierig sind. Sollte man denken können, daß den Juden Drapd'or und Brogad müssen verbotten werden, da diese kostbare Zeuge, nur von den vornehmsten getragen werden. Aber die Erfahrung weist es aus, daß ihrer übermächtigen Hoffarth müsse billig Einhalt geschehen. Die gegenwärtigen Verordnungen, werden noch öfters ein Beyspiel von den [sic!] Jüdischen Kleyderpracht geben. Sie verbieten zwar vieles, das allzuprächtig heraus kommt, sie erlauben aber noch manches, das hoffärtig genug läst. Die Juden sehen ihre Hoffarth selbst als etwas schädliches an, und heist es in Tr. [Traktat] Talmud[32] Sannedrin pag. 97. Der Meßias werde nicht ehender kommen, als biß die Hoffarth aufhöret. Freylich hat die Hoffarth denen Juden viel geschadet. Sie hat zwar die Ankunft des Herrn Meßiae nicht verhindert, sie hat aber die Juden abgehalten, daß sie den demütigen Meßiam nicht angenommen haben. Es wird nicht überflüßig seyn / wenn ich etliche Kleyderordnungen anführe in Talmud pag. 11. Moses habe, da er 7. Tage bey der Erwählung Aarons zum Priesterthum opfern muste, ein Kleyd ohne Naht, das ist, ein gewirktes Kleyd angehabt. Er that es aus der Ursachen / damit er bey dem Volck einen Verdacht, des Diebstahls vermeyden mögte. Das wäre gut für manche Juden, die Kleyder von Kazenpelz haben, die da fangen und gerne fremdes Gut ungefragt mitnehmen.

§ 2. Man soll von neuen keinen Schulmantel[33] oder andern Mantel von Damast machen lassen. Denen aber die schon einen tragen / ist es erlaubt / wann sie eine Beschneidung haben / oder zu Gevattern stehen / oder einem Kind / Hochzeit machen.

[...]

[S. 149]

§. 3. Kein lediger Mensch soll einen seidenen Mantel tragen / die aber schon einen haben mögen denselben am Sabbath und Festtagen tragen. Am Sabbath aber / da er die Braut beschenckt / mag er einen neugemachten seidenen Mantel tragen; auch soll kein Haus=Vatter an Werketagen einen Mantel von Seiden tragen.

§. 4. Inskünftige soll kein Haus=Vatter einen sammeten Rock / den er von neuem machen last oder alt kauft / tragen / wann er aber schon einen hat / mag er ihn tragen. Er muß aber am Sabbath seinen Schulmantel darüber anhaben / damit der Rock nicht gesehen werde. Desgleichen / wer einen Rock von Damast an einen Festtag trägt / der muß nothwendig seinen Schulmantel darüber tragen.

§. 5. Kein Haus=Vatter oder lediger Mensch dürfen an Werketagen Strümpfe von Seiden tragen / aber am Sabbath oder Festtag mögen sie es tragen. Also sollen sie auch an den Strümpfen keine Zwickel von Silber oder Gold haben; desgleichen keine gestickte Hauben von Silber oder Gold tragen / auch keine Contouchen[34] oder Schlafröcke von Seiden / damit auf der Gasse zu gehen. Belzhauben / die nur etwas gestickt sind / mögen noch mit gehen.

§ 6. Ingleichen soll ein Haus=Vatter oder lediger Mensch keinen seidenen Rock auf der Gassen tragen / wie auch keinen Rock mit Chagrim[35] [sic! Chagrin] oder andrer Seiden gefütert; denen / die es schon haben / ists verbotten / und also noch vielmehr denen / die es von neuen machen lassen / oder alt kauffen.

Anmerkung: Diese Verordnungen lehren sehr oft, daß die Juden am Sabbath und Festtägen prächtiger als sonsten gehen sollen. Dieses erfordert zwar der Wohlstand, aber bey denen Juden hat es einen andern Ursprung. Sie glauben man müsse den Sabbath und die Festtäge [S.150] mit schönen Kleydern ehren, und damit könne man GOtt wohlgefallen. Dieses befestiget also noch mehr den Ausspruch: Daß die Juden an ihren Sabbathern nur nach Fleischeslust, Augenlust und hofärtigen Leben streben, aber an die rechte Ruhe von Sünden niemahls gedenken. [...]

§ 7. Wer eine Peruque trägt / und genöthiget ist / damit in die Schule[36] zu gehen / darf sie nicht pudern lassen. [...]

§ 8 Es soll von nun an kein Haus=Vatter / ein silbern Schloß an dem Schulmantel tragen / und wer innerhalbs / 4. Tagen / dasselbe nicht von dem Schulmantel herunter thut / soll 3. Rthl. Strafe ins Allmosen geben.

§ 9. Inskünftige soll man keine andre Zierrath auf denen Talles[37] haben / als von weissen Atlaß / Damast / Silberstuck oder Drapd'or / alles muß sonst weiß seyn. Man soll auch keinen Talles von Seiden am heiligen Sabbath haben / und wann es auch ein Knab wäre / der das Gesetz übernimmt / so muß der Talles und auch die Zierrath in der Mitte weiß seyn / die es aber schon haben / mögen es tragen.

[...]

[S. 151]

§ 10. Man muß die Menschen aus ihrer Tracht erkennen / und also muß man die Studirenden von andern Leuten und Dienern unterscheiden können. Aus dieser Ursach sollen die Kinder von unserer Gemeine / so studiren / desgleichen Fremde studirende / Krägen tragen. Wer von den Kindern unserer Gemeinde dieses übertritt / der darf sich nicht um einen Titul melden Fremde studirende verliehren ihre freye Kost. [...]

[S.153]

§ 11. Man soll keinen rothen Mantel noch Roqueloure (?), wann er auch von andrer Farbe ist / tragen/ so wohl allhier als in Nürnberg. [...]

[S. 154]

§. 12. Man soll sich keines Schnupftobacks oder ganzen Presils[38] / so wohl in der alten als neuen oder einer andern Schule bedienen / bey Straf 4. Rthl. ins Allmosen.

Anmerkung. Nachdem der eitle Sinn der Juden, vieles dultet, so siehet man, wie sie in ihren Schulen, mit der Tabattiere hervor rucken, und mit den häufigen Saub [sic! Staub], ihren Bärten, das abscheuliche Ansehen geben. Und doch zieret der Bart, wie den Bock so den Juden.

Kleyder der Weiber und Jungfrauen

§. 13. Kein Weib soll einen Guldnen Schleyer oder Sternlein[39] oder durchgezogene Sternlein / oder von Perlein oder Mode Hauben von Drapd'or oder gestickte von Silber und Gold / oder von Guldenen / oder Silbernen Blumen machen lassen. Denen / die dergleichen schon haben / ist es am Sabbath und Festtag / vielmehr aber in der Woche verbotten / ausgenommen / wenn sie zu Gevattern stehen; oder eine Braut begleiten oder eine Kindbetterin in die Schule führen / oder wann ihr Sohn 13. Jahr und 1. Tag alt ist. Die aber dieses übertretten / müssen von Anfang 2. Rthl. zum andernmahl 4. Rthl. und endlich 8. Rthl. Straf geben.

Anmerkung. Der Kleiderpracht hat unter den Jüdischen Weibern sehr überhand genommen. Wegen des Haß gegen die Christinnen, sind der Judinnen ihre Kleydung vielfältig von der Christen ihren unterschieden. Zum Beweiß dienen, die Worte in Kaf Haijoscher cap. 81.[40] sie lauten also: Weil die Erlösung des Jüdischen Volcks der frommen Weiber wegen kommen soll, so sollen sie nicht wie die Christinnen gekleidet seyn. Daher kommt es nun, daß die gegenwärtige Verordnungen, von mancherley Kleidern der Weiber reden, die unter den Christen unbekannt sind. [...]

[S. 155]

§14. Es sollen inskünftige die Weiber und Jungfrauen keine Kleider von Sammet / Drapd'or, mit einer Bordour, oder mit Blumen von Gold oder Silber / entweder gewürckt oder gestückt / tragen. Von denen die es schon haben / ist nur den Weibern erlaubt nach §13. Denen Jungfrauen aber wann ihr Bruder oder Schwester Hochzeit hält. Neu dürfen sie es nicht machen lassen / desgleichen dürfen sie es nicht kauffen.

[...]

[S. 156]

§ 17. Weibern und Jungfrauen sind zu tragen verbotten Perlein oder Kartelsteine oder ander Gehänge / auch Hand oder Leibschnallen. Von guten Steinen / ingleichen guldene Ketten oder guldene Gürtel / die mit Diamanten besetzt sind. Inskünftige sollen sie nicht dergleichen machen lassen / denen aber / die es schon haben / ist es nur an den Tagen erlaubt die § 13. sind gedacht worden.

[...]

§ 18. Ringe sind den Weibern erlaubt / aber nicht den Jungfrauen/ Ohrengehänge sind beyden erlaubet / doch sollen sie nicht mehr als 50. Rthl. kosten. Wann aber eine Braut von dem Bräutigam etwas kostbares erhalten / so mag sie es / biß zur Hochzeit tragen.

[...]

[S. 157]

§ 20. Einen Gürtel von Gold soll man nicht tragen / obschon keine gute Steine daran sind. Auch die Gürtel von Silber sind verbotten / so wohl denen Weibern als Jungfrauen; aber die ledernen Gürtel / die mit Silber beschlagen sind / sind erlaubt / damit man an heiligen Sabbath einer silbernen Schlüssel daran hängen könne.[41] Denen aber / die dergleichen von den obigen haben, ist es nach §. 13. erlaubt.

[...]

§. 21. Ein Weib oder Jungfrau / soll keinen Fleck oder Halßtuch mit weisen Spitzen tragen / denen / die dergleichen schon haben / [S. 158] ist es nur nach §. 13. erlaubt / inskünftige aber sollen sie die Spitzen nicht theurer kauffen / als die Eln für 1. fl. [Florin]

§. 22. Inskünftige sollen Männer und Weiber / Jünglinge und Jungfrauen kein Kleid / wenn es auch zu einem Festtag bestimmt ist / machen lassen / mit Silber oder Gold verbremet. Dergleichen sollen / die Männer und Jünglinge / keine Knöpfe von Gold oder Silberfaden; oder von Seidi [sic!] und Silber und Gold untermenget / tragen. Denen aber / die dergleichen schon haben / sind solche Kleider erlaubet / biß sie veralten. Dieses bey hoher Strafe.

§. 23. Den Weibern und Jungfrauen sind gestickte Handschue von Pelz verbotten; Wann aber das gestickte nur 2. Finger breit ist / so ists erlaubt.

§. 24. Am heiligen Sabbath sind gestickte Halßtücher von Gold oder Silber biß auf 2. fl. werth / am Fest biß auf 3. Gulden werth erlaubt. Aber an den mitlern Tägen des Festes / Neumonden und Werketagen / ist verbotten / ein gesticktes Halßtuch zu tragen.

[...]

Bibliographie

Andreas WÜRFEL, Historische Nachricht von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth unterhalb Nürnberg / In zween Theilen [...] Der II. Theil liefert Das TEKUNNOS Büchlein Der Fürther Juden d.i. Der Juden Aeltesten daselbst ertheilte Instructiones, wie sich ihre Bürger bey ihren freywilligen und gebottenen Mahlzeiten, Gürtelgeben, Hochzeitsmahlen, Schenkwein, Brautgeschenken, Kleidung und in anderen Vorfallenheiten verhalten sollen und wie viel sie Unkosten aufwenden dürfen, In das Teutsche übersetzt und mit Anmerkungen erläutert. Frankfurt und Prag, 1754, S. 147-159. Original: http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/urn/urn:nbn:de:hebis:30-180011386029

Quelle 6: Die Kleiderordnungen der jüdischen Gemeinde in Fürth, 1770

Quellentext

© Central Archives for the History of the Jewish People,
Jerusalem© Central Archives for the History of the Jewish People,
Jerusalem [fol. 49v]

Kleidungsvorschriften

§ 474 Weil die Töchter Israels stolz sind und mit aufgerecktem Hals gehen[42] und sich in kostbarem Schmuck[43] kleiden und sich freuen wie die Völker.[44] Und außerdem sind wir sehr bald ihres Stolzes und ihrer Arroganz überdrüssig, denn wir sind sehr elend in der Länge dieses bitteren Exils. Trotzdem geben wir uns zufrieden, auch wenn wir von den Völkern unter denen wir leben, verachtet werden. Denn Gott sprach und sie zogen aus ihrem Land und unter der Last des Exiles sind sie stolz und hochmütiger als wir, was nicht dem Gesetz entspricht und sie ersannen sich, dass in unseren Händen eine Menge an Reichtum ist und viele solche Vermutungen/Gerüchte. Darum ist es richtig diese Angelegenheit zu regeln und alle genannten Tropfen,[45] Schleier und Armbänder zu entfernen und ihnen Zäune und Schranken aus Eisen zu bauen, dass sie keine weitere Übertretung begehen. Aber wer wie der Weise weiß, alle die Dinge zu erklären, auf die sie stolz sind und sie bei ihrem Namen zu nennen. Daher wird erklärt welche Details zukünftig von vier Deputierten überwacht werden mit strikter und sehr fleißiger Überwachung, damit keine Frau auch nur eine der genannten Dinge übertreten wird, und die Zuwiderhandelnde wird bestraft mit 10 Pfund Wachs für Almosen. Aber wenn jemand ein zweites Mal oder weitere [Übertretungen] hinzufügen wird, wird der Kahal[46] — möge Gott ihn schützen — eine Geldstrafe mehrfach entsprechend der Art der Angelegenheit [verhängen]. Und wer solches dem Vorsteher über die Almosen (gabai zedakah) vorbringen wird, bekommt von dem Vorsteher über die Almosen (gabai zedakah) ein Fünftel der Geldstrafe. Und Jahr um Jahr sollen im Monat Av aus dem Kahal — möge Gott ihn schützen — drei Vorsteher (parnasim) durch das Los bestimmt werden und sechs Hausverwalter aus drei Schalen gewählt werden und nunmehr über das Genannte wachen, dass es punktuell und strikt befolgt wird. Und sie nehmen es sich zu Herzen, gut zu überprüfen und zu untersuchen, was sowohl an denen unten angeführten Kleidervorschriften zukünftig für Eingriffe geschehen müssen oder was sonst für neue Moden, die bisher noch nicht in der Kleiderordnung erwähnt werden, zukünftig, wenn sich ein Missbrauch eingeschlichen, erstere zu verbessern und aufrecht zu erhalten, letzteren aber zu steuern und gleichsam in erster Geburt zu ersticken.

[fol. 50]

§ 475 Silber und Gold ist nur auf Häubchen und Sterntücheln[47] zu tragen erlaubt, anderer Art aber ist alles, was für alle verboten ist zu tragen, sowohl auf Kleidern aus Pelz, Krägen, Halstüchern, als auch Schuhen und Sandalen, mögen sie sein wie auch immer und auf welche Art, sei es hineingewirkt oder gestickt oder aufgenäht oder verbrämt, oder auf sonstige Art angeheftet. Auch nicht ein haarfeiner Faden von Silber oder Gold, und auch Falsches ist wegen des Anscheins verboten, sowohl im Alltag als auch am Schabbat und an Feiertagen, und auch an anderen Feiern. Und wenn [sie solche Kleidungsstücke] schon von früher liegen haben, macht das keinen Unterschied, es ist absolut verboten, diese außerhalb ihrer Zimmer [d.h. in der Öffentlichkeit] zu tragen.

§ 476 Auf Ringen, Ohrschmuck, und auch bei Kordelsteinen[48] sind Edelsteine oder Juwelen erlaubt, anderer Art aber als in edlem Maß und Armbänder, welcher Art auch immer, ist zu tragen verboten, und sogar Fälschungen sind verboten wegen des Anscheins.

§ 477 Weiße Spitzen sind nur auf Hauben zu tragen erlaubt, sonst aber im Allgemeinen wie im Besonderen, sowohl auf Stoffstücken, Halstüchern, Manschetten wie auf jeglicher anderer Art [von Stoff] sind sie verboten zu tragen, nur wie oben erwähnt auf Hauben. Auch für diese nimmt man keine Spitze für mehr als zwei Gulden pro Elle, bei Strafe von 18 Pfund Wachs für Almosen. Und jeder Hausvorsteher ist verpflichtet, die Mitglieder seines Hauses zu warnen und nach besten Kräften darauf hinzuarbeiten [dass diese Regeln nicht überschritten werden]. Und wenn ein junger Mann was auch immer verheimlicht, dann ist es so, als hätte er den Tempelschatz veruntreut, und darüber wird gesagt, du sollst [deinen Gott] fürchten etc.[49]

§ 478 Alle Frauen und Jungfrauen sollen auf der Straße nicht in einem kurzen Mantel[50] gehen, so dass die Töchter Israels nicht wie Prostituierte seien wenn sie herumlaufen gemäß den Gesetzen der Völker. Es ist allen Jungfrauen verboten, mit gelockten Haaren, was man nennt frisiert, herumzugehen, wodurch auch viele Entweihungen des Schabbat und der Feiertage abgewendet werden. Und die, die eine der oben genannten [Bestimmungen] übertritt, soll mit der oben genannten Strafe bestraft werden.

§ 479 Eine Frau, die keine verheirateten Söhne hat, darf vor Ablauf von 25 Jahren nach ihrer Hochzeit nicht ohne Sterntüchel in die Synagoge gehen.

§ 480 Kein Hausvorsteher, wer auch immer er ist, darf am Schabbat und an Feiertagen und auch bei seinen Festen nicht ohne Schulmantel in die Synagoge gehen, reiche Kamisole[51] aber sind überhaupt für jeden und auf welche Art auch immer verboten auf der Straße zu tragen.

Bibliographie

Statuten aus Fürth (1770), in: Jüdische Gemeindestatuten aus dem aschkenasischen Kulturraum 1650—1850, hg. v. Stefan LITT, Göttingen 2014, S. 265f. Übersetzung von § 475-480 nach: Dieter J. HECHT u.a. (Hg.), Quellen zur jüdischen Geschichte. Jüdische Sprachen 16.—20. Jahrhundert, Wien u.a. 2014, S. 34f. Übersetzung § 474 von Cornelia Aust.

Original: Central Archives for the History of the Jewish People. D/Fu1/41, fol. 49v—50r.

Ausführliche Informationen zur Quelle bei LITT, Jüdische Gemeindestatuten, S. 132—135, der die gesamten Fürther Statuten im Original veröffentlicht hat (S. 136—273).

Quelle 7: Aus den Statuten der Neuen Beerdigungsgesellschaft zu Breslau, 1798

Quellentext

© Foto Cornelia
Aust © Foto
Cornelia Aust [S. 5]

§ 4. Es muß auch diese Gesellschaft einen anständigen Leichenwagen, Zwey schwarze Decken zu den Pferden, die den Leichenwagen führen, desgleichen Sechs Trauer-Mäntel, und Sechs Hüte mit schwarzen Flöhren[52], für die begleitenden Leichenwärter, stets im brauchbaren Stande halten, und es darf kein verstorbenes Gesellschafts-Mitglied oder dessen Angehörige mehr in dergleichen unanständigen Leichenwagen, als gegenwärtig von unserer hiesigen Gemeinde gebraucht wird, zur Grabstätte geführet werden.

Bibliographie

Statuten der mit Allerhöchster Königl. Bewilligung errichteten Neuen Beerdigungsgesellschaft zu Breslau, Breslau 1798, S. 5.

Essay zu Jüdische Kleiderordnungen: Die visuelle Ordnung der frühneuzeitlichen Gesellschaft

In seinem Werk Jüdische Merkwürdigkeiten berichtet der Frankfurter lutherische Theologe, Orientalist und Hebraist Johann Jacob Schudt (1664—1722), dass es eigentlich nicht mehr nötig sei, dass Juden weiterhin vorgeschriebene Judenabzeichen wie den gelben Ring an ihrer Kleidung tragen. Denn sie seien problemlos als Juden zu erkennen, da »jetzo die Juden schwarze Mäntel, schwarze Hüte, Kleider gemeiniglich von tuncklen Farben und um den Hals einen Überschlag von leinen Tuch [tragen], die ältere und vornehmste auch wol einen runden weissen mit vielen Falten und Gefächlein gemachten Leinwandenen Kragen, welches, nebst den Parreten [Hüten], noch von der vormahligen üblichen Spanischen Tracht herkommt«.[53] Schudt beschreibt hier eine Tracht wie sie typischerweise für Juden im deutschsprachigen Raum im 18. Jahrhundert dargestellt wird. Diese »veraltete« Tracht machte sie als Juden erkennbar. Eine ähnliche Entwicklung lässt sich auch für die polnisch-litauische Adelsrepublik beschreiben, in der Juden im Allgemeinen die Tracht des polnischen Adels aus dem 16. Jahrhundert bis ins 18. Jahrhundert beibehielten, obwohl die Adeligen selbst diese Tracht längst abgelegt hatten.

Kleider und äußere Erscheinungsbilder erzählen bis heute die Geschichte des Bedürfnisses von Individuen und imaginierten Gruppen, Zugehörigkeit und Distinktion auszudrücken. In der Frühen Neuzeit spielten Kleiderordnungen dabei eine zentrale Rolle. Sie waren ein Mittel verschiedener Obrigkeiten, Ordnungsvorstellungen zu kommunizieren und zumindest teilweise auch durchzusetzen. Damit waren Kleider und Kleiderordnungen auch Ausdruck multipler Machtkonstellationen in der Frühen Neuzeit. Über die Jahrhunderte hinweg lassen sich dabei vor allem drei Konstellationen beschreiben. Im Verhältnis zwischen Christen und Juden in Europa finden wir einerseits das gegenseitige Bedürfnis nach Abgrenzung vom »Anderen«, das über Kleidung oder bestimmte Kennzeichen zum Ausdruck gebracht werden sollte. Gleichzeitig näherten sich Teile der jüdischen Bevölkerung in ihrem Kleiderstil immer wieder der nichtjüdischen Bevölkerung an oder partizipierten gemeinsam an sich neu entwickelnden Moden und Kleidungstilen. Gleichzeitig kann die jüdische Bevölkerung nicht auf eine undifferenzierte Einheit festgelegt werden. Soziale, geographische, berufliche und geschlechtsspezifische Differenzen spiegelten sich auch immer in Kleidung und äußerem Auftreten innerhalb der jüdischen Gesellschaft wider.

Noch in der Antike waren Juden offenbar kaum durch ihre Kleidung oder andere äußerlich sichtbare Merkmale von der nichtjüdischen Bevölkerung zu unterscheiden.[54] Erst im Mittelalter begannen christliche und jüdische Obrigkeiten zunehmend auf eine visuelle Distinktion zwischen Juden und Christen zu bestehen. Auf dem 4. Laterankonzil 1215 legten der Papst und kirchliche Würdenträger fest, dass Juden (und Muslime) sich von Christen abweichend zu kleiden hätten, damit sie klar erkennbar seien. Diese Vorschrift zielte vor allem darauf ab, zu engen sozialen und vor allem sexuellen Kontakt zwischen Christen und Juden zu unterbinden. In Folge des 4. Laterankonzils wurden in ganz Europa zahlreiche kirchliche, königliche und städtische Ordnungen erlassen, die Juden zum Tragen verschiedenster Abzeichen verpflichteten. Dies war häufig ein gelber (manchmal auch roter) Ring, der sichtbar an der Kleidung zu tragen war. Viele frühneuzeitliche Darstellungen bilden Juden mit diesem Ring ab. Im deutschsprachigen Raum, wo Juden häufig einen spitzen Judenhut tragen sollten,[55] wird der gelbe Ring erst ab der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts erwähnt.[56]

Gegenseitige Distinktion in der Frühen Neuzeit

Nach der Anordnung der Breslauer Synode 1267, die den Juden das Tragen des spitzen Judenhutes vorschrieb, griff in Polen erst der Piotrkówer Sejm von 1538 das Thema erneut auf. König Sigismund I. legte darin fest, dass Juden einen gelben Hut oder eine ähnliche Kopfbedeckung zu tragen hätten.[57] Begründet wird die Regelung damit, dass die Juden »einen alten Brauch abgeschafft hätten« und keine Zeichen oder Kleider mehr tragen würden, die sie von den Christen unterscheiden würden. Dies verweist darauf, dass sich Juden im 16. Jahrhundert in ihrer Kleidung nicht oder kaum von der der nichtjüdischen Bevölkerung unterschieden. Gleichzeitig befreit die Verordnung reisende Juden von der Pflicht sich zu kennzeichnen. Dies zeigt deutlich die symbolische Funktion der verordneten visuellen Unterscheidung. Man kann davon ausgehen, dass vor allem in kleineren Orten die Einwohner durchaus um die Zugehörigkeit ihrer Mitmenschen zur jeweiligen Religionsgemeinschaft wussten. Gerade auf Reisen jedoch, wo die Begegnung mit Unbekannten dieses Wissen nicht erlaubte, war die Kennzeichnungspflicht aufgehoben. Dies sollte jüdische Reisende offenbar vor Angriffen schützen, macht aber auch deutlich, dass es vor allem im alltäglichen Zusammenleben darum ging, religiöse Grenzen aufrecht zu erhalten und immer wieder symbolisch auf diese Grenzen zu verweisen. Es steht jedoch außer Frage, dass diese Vorschriften häufig nicht eingehalten wurden.

Doch nicht nur die christliche Obrigkeit war darauf bedacht, eine visuelle Unterscheidung zwischen Juden und Christen herzustellen. Ebenfalls im 13. Jahrhundert erließen die drei rheinischen Gemeinden Speyer, Worms und Mainz die gemeinsamen takkanot Schum, die es Juden untersagten, ihr Haar wie Nichtjuden zu schneiden oder ihren Bart vollständig zu rasieren. Zudem wurde das biblische sha'atnetz Verbot, das die Mischung von Leinen und Wolle in einem Faden oder Stoff untersagt, wiederholt. Außerdem wurden Juden allgemein angewiesen, sich nicht wie Christen zu kleiden; Frauen wurden zu »sittlicher« Kleidung ermahnt. Diese allgemeinen Vorgaben wurden auch in den folgenden Jahrhunderten regelmäßig wiederholt, zum Beispiel in der halachischen Literatur, die die religiösen Vorschriften des Judentums zusammenfasste, erklärte und interpretierte. Das bis heute zentrale Werk, der Schulchan Aruch (hebräisch: »gedeckter Tisch«), der erstmals 1565 gedruckt wurde, fasst diese Vorgaben ebenfalls zusammen. Insgesamt wird hier die Bedeutung von Bescheidenheit betont und von teuren Kleidungsstücken abgeraten.

Innerjüdische Kleider- und Luxusordnungen in Polen-Litauen

Bereits ab dem 15. Jahrhundert existierten jedoch auch innerjüdische Kleiderordnungen, die von den Vorstehern verschiedener jüdischer Gemeinden erlassen wurden und weit über die religiös-begründeten Vorschriften, also das Tragen von Bart und Schläfenlocken oder die Trennung von Leinen und Wolle, hinausgingen. Die ersten dieser Vorschriften (takkanot) erschienen im 15. Jahrhundert in Italien und Spanien.[58] Erst ab dem späten 16. Jahrhundert finden sich solche Vorschriften auch in Mittel- und Ostmitteleuropa, die frühesten bekannten Kleidervorschriften waren Teil der umfangreichen takkanot der Krakauer jüdischen Gemeinde aus dem Jahr 1595.[59] Sie sind sehr viel detaillierter als frühere Regelungen und zielen sowohl auf Luxusvermeidung als auch auf die Festlegung sozialer Distinktion ab. Die Vielschichtigkeit der Regelungen zeigt sich daran, dass ganz verschiedene Ebenen unterschieden werden. Während einige Vorschriften unterscheiden, was man im jüdischen Viertel, aber nicht außerhalb tragen darf, sind einzelne Kleidungsstücke nur ab einer bestimmten Steuerklasse zulässig. Gleichzeitig wird aber festgelegt, dass diese Kleider nur an bestimmten Feiertagen und Ereignissen wie Hochzeiten oder Beschneidungen getragen werden dürfen.

Neben einem hohen Grad an Gemeindeautonomie, die Juden eine vorteilhafte Rechtslage in der polnisch-litauischen Adelsrepublik gewährte, entwickelten sich an der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert zunehmend regionale und überregionale Instanzen jüdischer Autonomie. Der Vierländerrat (Va'ad arba arazot), das Selbstverwaltungsorgan der Juden in Großpolen, Kleinpolen, Ruthenien und Wolhynien, entstand in den 1580er Jahren. Die Delegierten der verschiedenen Regionen trafen sich auf den Messen in Lublin und Jaroslaw und waren für die Aufteilung der an den polnischen König zu zahlenden Steuer zuständig. Darüber hinaus erließen sie jedoch auch eine ganze Reihe an Vorschriften, die alle Bereiche des jüdischen Alltagslebens betrafen.[60] Ebenfalls in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts richteten die wichtigsten jüdischen Gemeinden in Litauen einen eigenen autonomen litauischen Länderrat (Va'ad Medinat Lita) ein.[61] Auf der Lubliner Messe 1607 beschäftigte sich der Vierländerrat erstmals mit Kleidervorschriften. Neben dem traditionellen Verbot von shatnetz enthielten sie vor allem Vorschriften für Frauen. Im Protokollbuch des Litauischen Rates finden sich dieselben Vorschriften erstmals 1628 wieder, sind aber um weitere Regelungen ergänzt. Obwohl die takkanot formelhaft wiederholen, dass diese Vorschriften sowohl für Frauen und Männer als auch für Arme und Reiche gelten, so sind die Regulierungen für Frauen doch deutlich zahlreicher; außerdem werden Unterschiede je nach sozialem Status des Gemeindemitglieds gemacht. Zwar sind die Differenzierungen weniger fein als in vergleichbaren nichtjüdischen Kleiderordnungen, doch das Tragen eines typischen polnischen Gehrocks, des żupan, aus Damast oder Atlas ist nur ab einem bestimmten Vermögen erlaubt (§184). Neun Jahre später wird die dafür erforderliche Vermögenssumme noch einmal erhöht. Außerdem legen die ergänzenden takkanot von 1637 fest, dass nur Mitglieder der jüdischen Gemeinde mit einem Vermögen von mindestens 20.000 złoty und ihre engsten Familienmitglieder sich nicht an die Kleiderordnung halten müssen. Einschränkend werden allerdings nichtjüdische Kleidung allgemein und Kleider aus Samt und mit Gold bestickte Kleidung verboten. Das Übertreten der Kleidervorschriften wird mit einer Zahlung an die Almosen-Kasse (zedakah) bestraft. Schneidern und anderen jüdischen Handwerkern wurde 1637 sogar die Aufhebung ihres Ansiedlungsrechts in der jeweiligen Gemeinde angedroht, sollten sie verbotene Kleidungsstücke oder Schmuck anfertigen. Allerdings haben wir keine Zeugnisse darüber, ob und wie oft solche Strafen ausgesprochen wurden.

Ähnliche Ausnahmen für Wohlhabende finden sich auch in den takkanot der jüdischen Gemeinde in Tiktin/Tykocin vom Beginn des 18. Jahrhunderts. Diese Regelungen verbieten es spezielle Hochzeitskleider mit Verzierungen und Quasten für den Bräutigam anfertigen zu lassen, hier mit Ausnahme von Heiraten in eine der großen und berühmten jüdischen Gemeinden in der Adelsrepublik. In den erneuerten Statuten von 1728 erlaubte der kahal in Tiktin wohlhabenden Frauen das Tragen bestimmter Ringe, die sonst verboten waren.[62] Die letzten takkanot des litauischen Länderrates von 1761 legten fest, dass nur die Gelehrten (gaonim) der fünf Gemeinden (wahrscheinlich die fünf führenden Gemeinden in Litauen: Grodno, Vilna, Slutsk, Pinsk und Brest) von diesen Kleidungsvorschriften ausgenommen waren.[63]

Die Diskussion um Kleidung und Luxus

Die Gründe für den Erlass von Kleider- und Luxusordnungen, die auch eine Vielzahl an Regelungen zur Ausgestaltung von Festen beschrieben — von der Zahl der einzuladenden Gäste bis zu den zu servierenden Speisen und Getränken — sind vielfältig. Neben der Abgrenzung von den christlichen Nachbarn wird in der Literatur und zum Teil in den Quellen die Furcht vor christlichem Neid genannt. Dies zeigt sich auch in der jüdischen Moralliteratur, deren Umfang ab dem 17. Jahrhundert in ganz Europa stark anwuchs. Rabbi Zvi Hirsch Kaidanover (gest. 1712) ist einer der prominentesten Vertreter dieser Gattung. Geboren in Wilna zog er bald mit seinem Vater Aharon Schmuel Kaidanover (1614—1676) nach Nikolsburg, später nach Fürth und Frankfurt. Sein bekanntestes Werk Kav ha-jaschar, erstmals gedruckt 1705, wurde zu einer der einflussreichsten und am weitesten verbreiteten Werke der jüdischen Moralliteratur und wurde in Hebräisch wie auch in einer jiddischen Übersetzung immer wieder gedruckt. Das Werk legt in gut verständlichem Hebräisch die Grundlagen eines gottesfürchtigen Lebens dar. Für Abweichungen von diesen religiösen, kulturellen und sozialen Normen drohen verschiedenste Strafen aus übernatürlicher Quelle.[64] Ein Kapitel seiner Moralschrift widmet Kaidanover der Frage der frommen und sittsamen Kleidung, vor allem bei Frauen, die sittsamer sein müssten als jüdische Männer, da auch sie durch ihre Frömmigkeit teilhaben an der Erlösung des jüdischen Volkes. Daher warnt er davor, den Moden der Christen zu folgen. Außerdem warnt er vor dem Neid und Hass der nichtjüdischen Bevölkerung, die vornehme Kleidung heraufbeschwören würde, und hebt hervor, dass schwarze Kleidung der Trauer wegen der Zerstörung des Tempels in Jerusalem und dem Exil des jüdischen Volkes angemessen wäre.[65] Ohne sich an dieser Stelle direkt auf den Chmielnitzki-Aufstand von 1648/1649 zu beziehen, spielt die Verfolgung der jüdischen Bevölkerung im südöstlichen Teil der Adelsrepublik durch die aufständischen Kosaken sicher eine wichtige Rolle für seine Argumentation. In der Einleitung zu seinem Werk beschreibt er die Leiden seiner Familie während des Chmielnitzki-Aufstandes und des darauffolgenden Schwedisch-Polnischen Krieges (1655—1660, Zweiter Nordischer Krieg).[66]

Obwohl auch die Regelungen des litauischen Länderrates in den Jahren nach den Chmielnitzki-Aufständen 1648/49 direkt auf die Ereignisse und das Problem des christlichen Neids Bezug nehmen, scheint es zu einfach, auf antijüdische Stimmungen und Gewalt als Hauptursache für die Kleidungsvorschriften zu verweisen. In den 1650er und 1660er Jahren verschärfte der litauische Länderrat zwar die Kleidungsvorschriften mit direktem Bezug auf die Ereignisse und wiederholte sie regelmäßig, allerdings verloren sie in den darauffolgenden Jahrzehnten offenbar an Bedeutung. 1761, also ein Jahrhundert später, ist in den takkanot noch vermerkt, dass Bräute alle Art von Schmuck tragen dürften, allerdings nicht »auf den Straßen und Märkten der Christen.«[67] Zwar geht es hier um die Sichtbarkeit von Luxusgütern bei den christlichen Nachbarn, allerdings handelt es sich auch um eine sehr spezifische Regelung. Allerdings sollte man im Blick behalten, dass die Mehrzahl der Regelungen, zumindest auf überregionaler Ebene, bereits vor Mitte des 17. Jahrhunderts erlassen wurde. Die Annahme, Neid sei ein zentrales Motiv für die Kleiderordnungen vertrüge sich auch kaum mit Gershon Hunderts Argument von dem relativ hohen Sicherheitsgefühl der jüdischen Gesellschaft in der polnisch-litauischen Adelsrepublik.[68]

Jüdische Kleider- und Luxusordnungen in Deutschland

Eine jüdische Gemeinde, in der Kaidanover einige Jahre verbracht hatte, war Fürth nahe Nürnberg. 1754 veröffentlichte der protestantische Theologe Andreas Würfel (1718—1769) aus Nürnberg sein Werk Historische Nachricht von der Juden-Gemeinde in dem Hofmark Fürth. Der zweite Teil des Buches enthält das sogenannte Tekunnos Büchlein der Fürther Juden. Laut Würfel geht seine deutsche Übersetzung dieser Kleider- und Luxusordnung auf ein 1728 auf Jiddisch gedrucktes Büchlein zurück, von dem allerdings kein Exemplar überliefert ist.[69] Die Veröffentlichung weist Parallelen zu der von Johann Jacob Schudt herausgegebenen Kleider- und Luxusordnung der jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main von 1716 auf, auch wenn Schudt den jiddischen Originaltext seinen Übersetzungen voranstellt.[70] Beide kommentieren die Verordnungen ausführlich mit einem oft mehr oder weniger starkem antijüdischen Unterton. Dieser kommt bei Würfel ganz klar zum Ausdruck, wenn er gleich zu Beginn darauf hinweist, dass die Kleiderpracht bei den Juden überhandnähme. Er bezieht sich dabei ähnlich wie jüdische Gelehrte auf rabbinische Begründungen, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass dieser Hochmut sie davon abhalte, in Jesus Christus den wahren Messias zu erkennen. In seiner Anmerkung zu Paragraph 13 bezieht er sich direkt auf das hier schon erwähnte Werk Kav Ha-jaschar von Kaidanover. Außerdem kritisiert er den Brauch am Schabbat und an Feiertagen prächtigere Kleider als an Wochentagen zu tragen, um Gott zu gefallen.

Die Regelungen selbst präsentieren ein typisches Beispiel für eine ausführliche jüdische Kleiderordnung aus dem deutschsprachigen Raum, die vor allem an Frauen gerichtet ist und soziale Unterscheidungen hervorhebt. Bestimmte Stoffe sind grundsätzlich verboten, andere nur bestimmten Gemeindemitgliedern oder zu Anlässen wie Beschneidung oder Hochzeit gestattet. Außerdem wird zum Teil nach Familienstand unterschieden. Für Ledige gelten andere Regeln als für Verheiratete. Auch in der Fürther Kleiderordnung sind Frauen besonders häufig Ziel der detaillierten Vorschriften.

Interessant ist die Erwähnung der Perücke für Männer in Paragraph 7, der festlegt, dass Männer die mit einer Perücke in die Synagoge gehen, diese nicht pudern lassen dürfen. Es scheint als habe sich die Mode Perücken zu tragen längst durchgesetzt, so dass nur das zusätzliche Pudern beim Synagogengang verboten ist. Andererseits erwähnt die Ordnung weiterhin die typischen Krägen der deutsch-jüdischen Tracht, die sich auf Abbildungen das ganze 18. Jahrhundert hindurch häufig finden und hier offenbar vor allem von den Studierenden in der bekannten Fürther Jeschiwa, einer Talmudschule, getragen wurden.

Anders als die bei Würfel veröffentlichte und wahrscheinlich selbstständig erschienene Kleider- und Luxusordnung aus Fürth, finden sich in den Statuten der Fürther jüdischen Gemeinde von 1770 sieben Paragraphen zu Kleidung.[71] Solche Kleidungsvorschriften finden sich in einer ganzen Reihe von Gemeindestatuten. Wie das Beispiel Fürth zeigt, waren solche Kleider- und Luxusordnungen bis in die letzten Jahrzehnte des 18. Jahrhunderts üblich.[72] Der einleitende Paragraph tadelt mit ganz ähnlichen Referenzen, wie schon Kaidanover über sechs Jahrzehnte früher, vor allem den Stolz der Frauen, der in ihrer Kleiderpracht zum Ausdruck käme. Es wird daher genau festgelegt, wer die Einhaltung der Kleiderordnung überwacht und wie Übertretungen bestraft werden sollen. Von den folgenden sechs Paragraphen sind fünf ausschließlich an Frauen gerichtet. Auch hier wird das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Für Männer folgt nur ein kurzer Paragraph, der es untersagt, am Schabbat und an Feiertagen ohne den Synagogenmantel in die Synagoge zu gehen.

Kleiderordnungen und Lebenswirklichkeit

Es bleibt allerdings schwierig, sich der Frage anzunähern, welche Kleidungsstücke Juden tatsächlich getragen haben. Auch wenn zahlreiche zeitgenössischen Beschreibungen ganz allgemein von schwarzer Kleidung sprechen oder bestimmte Kleidungsstücke immer wieder auftauchen, bleibt eine Einordnung häufig schwierig. Geographische und soziale Unterschiede spielten hier die größte Rolle. So zeigt zum Beispiel das Bild eines polnischen Juden aus der Neu-eröffneten Welt-Galleria von 1703 dieses Dilemma.[73] Der Kupferstich »ein polnischer Jud« für dieses Kostümbuch wurde von dem holländischen Künstler Caspar Luiken (1672—1708) und dem Nürnberger Kupferstecher und Verleger Christoph Weigel (1654—1725) angefertigt. Luiken war für die Zusammenarbeit an dem Kostümbuch 1699 nach Nürnberg gereist, wo er mit Weigel sechs Jahre lang zusammenarbeitete. Man kann annehmen, dass ihnen ein oder mehrere reisende polnische Juden als Vorbild dienten. In den zeitgenössischen Kostümbüchern ging es allerdings vor allem darum, einen bestimmten Typ und nicht ein Individuum abzubilden. In seiner Einleitung zur Welt-Galleria weist der Wiener katholische Prediger Abraham a Sancta Clara ausdrücklich auf die Bedeutung von Kleidung für die Unterscheidung von Stand und Herkunft hin und tadelt das Tragen von Kleidern anderer »Nationen«. Vergleicht man das Bild des polnischen Juden mit der Abbildung »Frankfurter Jud und Jüdin« im selben Band, fallen einige grundsätzliche Unterschiede auf. Das Paar weist ganz typische Merkmale jüdischer Kleidung im deutschsprachigen Raum und vor allem in Frankfurt auf, wobei besonders die Haube und der Kragen der Frau hervorzuheben sind. Bei der Abbildung des polnischen Juden fällt auf, dass er einen flachen Hut trägt, der oft Schabbes-Deckel genannt wurde, und für den deutschsprachigen Raum typisch war. Dazu kommen außerdem ein weißer Kragen und die langen Hosen, die charakteristisch für die Kleidung der Juden in Deutschland waren. Vor allem sein langer Gehrock mit dem gewebten Gurt und die stiefelartigen Schuhe lassen dagegen auf seine polnische Herkunft schließen. Das Buch in seiner Hand mag einen Gelehrten andeuten, der auf Reisen ist. Auf diesen Reisen, so kann man vermuten, hat er sich die typisch deutsch-jüdischen Kleidungsstücke zugelegt.[74] Doch nicht nur Reisende wechselten regelmäßig ihre Kleidungsstücke. Gerade in der jüdischen Unterschicht trugen die meisten Juden was ihnen an — meist gebrauchter — Kleidung verfügbar war.

Insgesamt lassen sich über die Jahrhunderte — entgegen der Bestrebung nach Abgrenzung und Distinktion — auch Annäherungsprozesse erkennen. Die anfangs erwähnte typische »spanische Tracht« der Frankfurter Juden, die diese offenbar ab dem 16. Jahrhundert trugen, war ursprünglich wohl ein Annäherungsprozess an die Umgebungsgesellschaft. Erst als große Teile der jüdischen Bevölkerung diese Tracht noch trugen, als sie unter Christen längst aus der Mode gekommen war, wurde sie ein distinktives Merkmal. Dasselbe gilt für die Kleidung osteuropäischer Juden, die sich im 16. Jahrhundert stark an der Kleidung des polnischen Adels orientierte. Im 18. Jahrhundert, als der polnische Adel diese Kleidung längst abgelegt hatte, wurde sie damit zur typisch jüdischen Kleidung.[75]

Wie das verstärkte Auftreten von Kleiderordnungen vermuten lässt, gab es im deutschsprachigen Raum zumindest in der jüdischen Oberschicht im 18. Jahrhundert erneut Tendenzen sich der Kleidung der nichtjüdischen Gesellschaft anzupassen. Diese Anpassung vollzog sich am deutlichsten in der kleinen Gruppe der Hofjuden.[76] Mit dem Wegfall der Kleiderordnungen insgesamt — für Christen wie für Juden — im 19. Jahrhundert wurde diese Tendenz sehr viel stärker. Im Bereich ritueller Kleidung wird dies in den Statuten der neu gegründeten Breslauer Beerdigungsgesellschaft am Ende des 18. Jahrhunderts deutlich. Aus Auseinandersetzungen um das jüdische Begräbnis heraus, die sich in größter Schärfe in den Zentren der jüdischen Aufklärung (Haskalah) in Deutschland abspielten, entstanden in Berlin und Breslau neue Beerdigungsgesellschaften. Sie grenzten sich von der traditionellen Chewra Kadischa (Beerdigungsbruderschaft) ab, die für die Bestattung der Toten in den jüdischen Gemeinden zuständig war.[77] Ein Streitpunkt war dabei das ästhetische Erscheinungsbild jüdischer Beerdigungen, die nach Auffassung der jüdischen Aufklärer ein Ärgernis waren, wenn ein Leichnam ohne Sarg und Leichenwagen, begleitet von einer wehklagenden Menschenmenge — oft mit als Zeichen der Trauer eingerissener Kleidung — zum Friedhof gebracht wurde. Die neuen Beerdigungsgesellschaften bestanden dagegen, wie hier in Breslau, auf einem in ihren Augen ästhetisch ansprechenden Trauerzug, in dem die Leichenwärter einheitlich in schwarze Trauermäntel und mit Hüten mit einer schwarzen Trauerbinde gekleidet sein mussten. Eine ähnliche Tendenz lässt sich im 19. Jahrhundert im deutschsprachigen Raum bei den Rabbinern ausmachen. Diese begannen im Gottesdienst Talare zu tragen, die denen der christlichen Pfarrer sehr stark ähnelten.[78]

Langfristig lässt sich damit aber keinesfalls eine lineare Entwicklung hin zur Anpassung an die nichtjüdische Umgebung festmachen. Feine Unterschiede, die oft nur für Eingeweihte wahrzunehmen waren, blieben durchaus bestehen oder wurden als Merkmale einer eigenen jüdischen Identität gerade in der Zwischenkriegszeit des 20. Jahrhunderts wiederhergestellt.[79] In Osteuropa, wo man in der Frühen Neuzeit eine ganz ähnliche Dynamik zwischen Annäherung und versuchter visueller Abgrenzung wie im deutschsprachigen Raum ausmachen kann, fand im 19. Jahrhundert eine ganz andere Entwicklung statt. Während Kleiderordnungen, die auf die Distinktion von Juden durch Abzeichen drängten, spätestens im 18. Jahrhundert überall in Europa verschwunden waren, versuchte die russische Regierung im 19. Jahrhundert die Angleichung der Juden an die nichtjüdische Bevölkerung zu erzwingen, indem sie typisch jüdische Kleidung verbot. Ein großer Teil der jüdischen Bevölkerung, vor allem Chassidim und andere orthodoxe Strömungen, lehnten dies jedoch ab und behielten eine distinktive Kleidung selbst gegen Sanktionen der Obrigkeit bei.[80] Eine kleine jüdische Oberschicht kleidete sich jedoch auch nach Vorstellungen des Bürgertums des 19. Jahrhunderts.[81]

Mit der Einführung des sogenannten Judensterns, der wie sein mittelalterliches und frühneuzeitliches Vorbild gelber Farbe war, griff das nationalsozialistische Regime wieder auf eine längst vergangene distinktive Kennzeichnung zurück. Alle, die nach den 1935 erlassenen Nürnberger Gesetzen als Juden galten, mussten ab September 1939 im besetzten Polen und ab September 1941 im Deutschen Reich und später in anderen besetzten Gebieten einen gelben Stern mit der Aufschrift »Jude« tragen.[82] Trotz dieser Rückkehr zu einer im Mittelalter praktizierten Kennzeichnungspflicht im 20. Jahrhundert, zeigen die hier vorgestellten Quellen, dass innerjüdische Kleiderordnungen, Kennzeichnungspflichten für Juden und tatsächlicher Kleidungsstil zwischen erzwungener und/oder freiwilliger Distinktion und einem Bestreben nach Angleichung und Akkulturation oszillierten.

Zitationsempfehlung des Beitrags

Cornelia AUST, Die visuelle Ordnung der frühneuzeitlichen Gesellschaft: Jüdische Kleiderordnungen, in: »Religion und Politik. Eine Quellenanthologie zu gesellschaftlichen Konjunkturen in der Neuzeit«. Hg. v. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte (IEG), URL: http://wiki.ieg-mainz.de/konjunkturen/index.php?title=Die_visuelle_Ordnung_der_frühneuzeitlichen_Gesellschaft:_Jüdische_Kleiderordnungen

Anmerkungen


  1. Mittelalterliche Zusammenkunft von Vertretern der katholischen Kirche, die im Lateran, dem offiziellen Sitz der Päpste, in Rom stattfand. Zwischen 1123 und 1517 fanden fünf Laterankonzile statt. ↩︎

  2. Das aus den polnischen Adeligen (szlachta) zusammengesetzte Parlament Polens. Es trat seit Ende des 15. Jahrhunderts regelmäßig zusammen. Der Sejm war unter anderem für die Königswahl und die Steuerpolitik zuständig. ↩︎

  3. Die Erlasse (takkanot) der drei wichtigsten mittelalterlichen jüdischen Gemeinden im deutschsprachigen Raum: Speyer (Schpira), Worms (Warmaisa) und Mainz (Magenza), die als Schum-Gemeinden bezeichnet wurden. Mit diesen Erlassen, die die jüdischen Gemeinden der drei Städte Anfang des 13. Jahrhunderts gemeinsam festlegten, erlangten sie eine führende Stellung im aschkenasischen Judentum. ↩︎

  4. Jiddische Form von takkanot (Hebr.) — Vorschriften. ↩︎

  5. Birett (auch Barett) ist seit etwa dem 13. Jahrhundert traditionell die vierkantige Kopfbedeckung christlicher Geistlicher, z.T. mit Hörnern und Quasten. Die Farbe weist auf den Rang des Trägers hin. Wird die Formulierung in Anweisungen für Juden benutzt, hat sie keine religiöse Bedeutung, sondern weist auf die Form der zu tragenden Kopfbedeckung hin. Die vorgeschriebene gelbe Farbe galt nur für Juden und kam in der Kirchenhierarchie nicht vor. ↩︎

  6. Wojewode bezeichnete in Polen seit dem Mittelalter den obersten Verwalter eines Verwaltungsbezirkes (Woiwodschaft). Alle Wojewoden waren auch Mitglieder des vom König ernannten Senates, der wiederum Teil des Parlamentes (Sejm) der polnisch-litauischen Adelsrepublik war. ↩︎

  7. Goldmünze, die von 1252 bis 1533 in Florenz geprägt wurde. Die Bezeichnung wird danach aber auch für andere Münzen weiter genutzt. ↩︎

  8. Die Jahreszahlen werden im Protokollbuch nach dem jüdischen Kalender angegeben. Die jüdische Zeitrechnung beginnt mit der Erschaffung der Welt, die nach rabbinischer Tradition auf das Jahr 3761 v.Chr. festgelegt wurde. ↩︎

  9. Die Kombination von Wolle und Leinen in einem Faden oder Stoff. Das Verbot geht auf Lev 19,19 zurück. ↩︎

  10. Tabinek, seidig-glänzende Baumwollart, in Polen im 17. Jahrhundert weit verbreitet. Tamar SOMOGYI, Die Schejnen und die Prosten. Untersuchungen zum Schönheitsideal der Ostjuden in Bezug auf Körper und Kleidung unter besonderer Berücksichtigung des Chassidismus, Berlin 1982, S. 158. ↩︎

  11. Vom Polnischen stroka, pl. stroki, Bänder in einer anderen Farbe als das Kleidungsstück, an das sie am Aufschlag oder am Saum angenäht sind. Shmuel A. Arthur CYGIELMAN, Jewish Autonomy in Poland and Lithuania until 1648 (5408), Jerusalem 1997, S. 276. ↩︎

  12. Nach Lev 19,19. Gemeint ist hier die Vermischung von zwei Geweben. ↩︎

  13. Wahrscheinlich ein Hut aus Bärenfell. CYGIELMAN, Jewish Autonomy, S. 329. ↩︎

  14. Die drei jüdischen Pilgerfeste Pessach, Schawuot und Sukkot. ↩︎

  15. Hochwertiger Stoff mit eingewebten Mustern, früher meist aus Seide oder Leinen hergestellt. ↩︎

  16. (Auch: Satin), schwerer, stark glänzender Seidenstoff. ↩︎

  17. Der hier verwendete hebräische halachische Begriff ist psulei edot, ungültige Zeugen, bezieht sich hier aber auf nahe Verwandte, die eben als Zeugen nicht zulässig waren. ↩︎

  18. Im selben Paragraphen aus dem Jahr 1637/38 wird der żupan, ein polnischer Gehrock, der unter dem Obermantel getragen wird, konkret benannt. Das Verbot ist dann nur noch ausgesetzt, wenn sein Träger mit mindestens 4000 złoty Besitz veranlagt ist. CYGIELMAN, Jewish Autonomy, S. 329. ↩︎

  19. Die Paragraphen 309 bis 324 der Kleidervorschriften von 1637/38, die die von 1628 bestätigen und ergänzen, finden sich in englischer Übersetzung bei CYGIELMAN, Jewish Autonomy, S. 328—331. ↩︎

  20. Hebräische Bezeichnung für Nichtjuden. ↩︎

  21. Mit Gold bestickte Kleidung. ↩︎

  22. Siehe z.B. im Babylonischen Talmud, Sotah 11b. ↩︎

  23. In mittelalterlichen und frühneuzeitlichen jüdischen Texten findet sich häufig die Bezeichnung Beschnittener / Beschnittene als abwertender Ausdruck für Christen. ↩︎

  24. Babylonischer Talmud, Avodah Zarah 20b. ↩︎

  25. Jes 3,16. ↩︎

  26. Siehe Babylonischer Talmud, Makkot 20a. ↩︎

  27. Siehe Pirkei Avot 4:2. Pirkei Avot ist ein Werk der jüdischen Moralliteratur aus der Zeit der Mishnah (um 200 n.Chr.). ↩︎

  28. Siehe: Tamar SOMOGYI, Die Schejnen und die Prosten. Untersuchungen zum Schönheitsideal der Ostjuden in Bezug auf Körper und Kleidung unter besonderer Berücksichtigung des Chassidismus, Berlin 1982, S. 160f. ↩︎

  29. (Auch: Kamisol), Kleidungsstück des 16.-18. Jahrhunderts; meist ein enges Oberteil eines Kleides bei Frauen oder eine Art Weste für Männer. ↩︎

  30. Ein Goldstoff, oft mit eingewebten Blumen aus Seide auf goldenem Grund. ↩︎

  31. Brokat (Brogad), ein schwerer gemusterter Seidenstoff mit eingewobenen Gold- oder Silberfäden. ↩︎

  32. Bedeutendste Schrift des Judentums nach der hebräischen Bibel (im christlichen Sprachgebrauch das Alte Testament). Der Talmud enthält die mündliche Gesetzesüberlieferung des Judentums, die Mischna, die im 2. Jahrhundert n.Chr. kodifiziert wurde. Die Gemara enthält Kommentare und Analysen zur Mischna aus dem 5. bis 8. Jahrhundert und spätere Kommentare. Es gibt eine Babylonische und eine Jerusalemer Version, wobei der Babylonische Talmud der wichtigere ist. ↩︎

  33. Mit »Schulmantel« ist hier der Mantel für den Synagogenbesuch gemeint. ↩︎

  34. Contouche, vorherrschende Kleidform des 18. Jahrhunderts, mit großen Rückenfalten. ↩︎

  35. Chagrin (auch: Chagrintaffent), leichter Seidenstoff, der sich rau anfühlt und vor allem als Unterfutter für Sommerkleider genutzt wurde. ↩︎

  36. Gemeint ist die Synagoge. ↩︎

  37. Jiddisch (Hebräisch: tallit), Gebetsschal. ↩︎

  38. Gemeint ist wohl ein Brasiltabak, ein spezieller dunkler Schnupftabak aus Brasilien. ↩︎

  39. Sterntüchel oder Jiddisch shterntikhl, reicht verzierte Kopfbedeckung für Frauen. ↩︎

  40. Rabbi Tzvi HIRSCH KAIDANOVER, Kav Ha-Yashar — The Just Measure, hg. u. übersetzt v. Avrohom DAVIS, New York 2007. Das Werk von Rabbi Tzvi Hirsch Kaidanover ist eines der populärsten Werke jüdischer Moralliteratur und wurde zuerst 1705 veröffentlicht. ↩︎

  41. Da das Tragen von Gegenständen am Schabbat nach rabbinischer Auslegung verboten ist, wurden Schlüssel oft an den Gürtel gehängt und galten somit als Teil der Kleidung. ↩︎

  42. Jes 3,16. ↩︎

  43. Nach Ez 16,13. ↩︎

  44. Nach Hos 9,1. ↩︎

  45. Gemeint sind möglicherweise Quasten oder ähnliches. ↩︎

  46. Oberstes Verwaltungsgremium einer autonomen jüdischen Gemeinde (kehilah). Die regelmäßig gewählten Mitglieder des Kahal regelten die internen Angelegenheit der Gemeinde nach innen, erließen Vorschriften (takkanot) und vertraten die Gemeinde nach außen. In der Frühen Neuzeit bestand der Kahal meist aus wohlhabenden Gemeindemitgliedern wie Kaufleuten und Pächtern, nicht aus Rabbinern und Gelehrten. ↩︎

  47. Jiddisch shterntikhl, eine reich verzierte Kopfbedeckung jüdischer Frauen. ↩︎

  48. An einer Kordel befestigter Schmuckstein. LITT, Jüdische Gemeindestatuten, S. 266. ↩︎

  49. Lev 25,17-18. ↩︎

  50. Die genaue Bedeutung ist unklar, es scheint sich jedoch um einen kurzen Mantel zu handeln, der nicht den üblichen Vorstellungen von züchtiger Kleidung von Frauen und Mädchen entsprach. LITT, Jüdische Gemeindestatuten, S. 266. ↩︎

  51. Camisol (auch: Kamisol), Kleidungsstück des 16.-18. Jahrhunderts; meist ein enges Oberteil eines Kleides bei Frauen oder eine Art Weste für Männer. ↩︎

  52. Flöhre (=Flor), ein gewebter Stoff. Schwarzer Flor wurde viel aus Anlass von Trauer getragen, z.B. als Armbinde. ↩︎

  53. Johann Jakob SCHUDT, Jüdische Merckwürdigkeiten Vorstellende Was sich Curieuses und denckwürdiges in den neuern Zeiten bey einigen Jahr-hunderten mit denen in alle IV Teile der Welt, sonderlich durch Teutschland, zerstreuten Juden zugetragen. Sammt einer vollständigen Franckfurter Juden-Chronik, Frankfurt am Main 1717, Bd. 4, VI. Buch, 14. Kapitel, S. 247f. ↩︎

  54. Shaye J. D. COHEN, The Beginnings of Jewishness: Boundaries, Varieties, Uncertainties, Berkeley 1999, S. 27f, 31—33. ↩︎

  55. Zum mittelalterlichen Judenhut siehe: Sara LIPTON, Dark Mirror: The Medieval Origins of Anti-Jewish Iconography, New York 2014, S. 21—54; Naomi LUBRICH, The Wandering Hat: Iterations of the Medieval Jewish Pointed Cap, in: Jewish History 29 (2015), S. 203—244 ↩︎

  56. Alfred RUBENS, A History of Jewish Costume, London 1973, S. 80—97 ↩︎

  57. Ausführlicher zu Erlassen in Polen siehe: Magda TETER, »There should be no love between us and them.« Social Life and the Bounds of Jewish and Canon Law in Early Modern Poland, in: Adam TELLER u.a. (Hg.), Social and Cultural Boundaries in Pre-Modern Poland, Oxford u.a. 2010, S. 249—270, hier S. 264. ↩︎

  58. Siehe dazu allgemein: Louis FINKELSTEIN, Jewish Self-Government in the Middle Ages, New York 1924. Zu Italien siehe: Diana OWEN HUGHES, Distinguishing Signs: Ear-Rings, Jews and Franciscan Rhetoric in the Italian Renaissance City, in: Past & Present 112 (1986), S. 3—59. ↩︎

  59. Majer BALABAN, Die Krakauer Judengemeinde-Ordnung von 1595 und ihre Nachträge, in: Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft 10, 11 (1912, 1916), S. 296—360, 88—114. Siehe dazu: Edward FRAM, Hagbalah motarot be-kehilah ha-yehudit be-Krakov shilhe ha-me'ah ha-16 uve-re'shit ha-me'ah ha-17, in: Gal-Ed 18 (2002), S. 11—23. ↩︎

  60. Zu den takkanot des Vierländerrats siehe: Israel HALPERIN / Israel BARTAL (Hg.), The Records of the Council of the Four Lands, Jerusalem 1990. Zur jüdischen Selbstverwaltung in Polen siehe: Adam TELLER, Telling the Difference: Some Comparative Perspectives on the Jews' Legal Status in the Polish-Lithuanian Commonwealth and the Holy Roman Empire, in: Polin 22 (2009), S. 109—141. ↩︎

  61. Die hebräischen takkanot sind veröffentlich bei: Simon DUBNOV, Pinkas medinah o pinkas va'ad ha-kehilot ha-rashiyot bi-medinat lita, Berlin 1928. Zum litauischen Rat siehe: Anna MICHAŁOWSKA-MYCIELSKA, Sejm Żydów litewskich (1623—1764), Warschau 2014. ↩︎

  62. Mordechai NADAV (Hg.), The Minutes Book of the Jewish Community Council of Tykocin 1621-1806, Jerusalem 1996, S. 121, 590. ↩︎

  63. DUBNOV, Pinkas medinah, S. 272. ↩︎

  64. Rabbi Tzvi HIRSCH KAIDANOVER, Kav HaYashar — The Just Measure. A Delightful Book: For the Benefit of the Soul, the Body and the Spirit, übers. und hg. v. Rabbi Avrohom DAVIS, 2 Bde., Monsey 2007. Siehe auch: Moshe IDEL, On Rabbi Zvi Hirsh Koidanover's Sefer Qav ha-yashar, in: Karl E. GRÖZINGER (Hg.), Jüdische Kultur in Frankfurt am Main von den Anfängen bis zur Gegenwart, Wiesbaden 1997, S. 123—133. ↩︎

  65. KAIDANOVER, Kav HaYashar, Bd. 2, S. 302—305. ↩︎

  66. Ebd., Bd. 1, S. 3—5. ↩︎

  67. DUBNOV, Pinkas medinah, S. 272. ↩︎

  68. Gershon David HUNDERT, Jews in Poland-Lithuania in the Eighteenth Century: A Genealogy of Modernity, Berkeley 2004, S. 31, 238. ↩︎

  69. Andreas WÜRFEL, Historische Nachricht von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth Unterhalb Nürnberg 1. Die Beschreibung v. d. Juden Ansitz in d. Hofmark Fürth ... ; 2. Das Tekunnos Büchlein d. Fürther Juden, Frankfurt a.M.1754. Siehe dazu: Stefan LITT (Hg.), Jüdische Gemeindestatuten aus dem aschkenasischen Kulturraum 1650—1850, Göttingen 2014, S. 133. ↩︎

  70. Johann Jakob SCHUDT, Neue Franckfurter Jüdische Kleider-Ordnung [...], Frankfurt a.M. 1716. Zu Schudt siehe: Christoph CLUSE / Rebekka VOẞ (Hg.), Frankfurt's »Jewish Notabilia« (»Jüdische Merckwürdigkeiten«): Ethnographic Views of Urban Jewry in Central Europe around 1700, Frankfurt am Main 2015; Maria DIEMLING, »Den ikh bin treyfe gevezn«: Body Perceptions in Seventeenth-Century Jewish Autobiographical Texts, in: Maria DIEMLING / Giuseppe VELTRI (Hg.), The Jewish Body. Corporeality, Society, and Identity in the Renaissance and Early Modern Period, Leiden u.a. 2009. ↩︎

  71. Die Fürther Statuten sind ediert bei: LITT, Jüdische Gemeindestatuten aus dem aschkenasischen Kulturraum 1650—1850, S. 132—273. Die Kleidungsvorschriften finden sich auf S. 265f. ↩︎

  72. Weitere Beispiele mit relativ umfangreichen Vorschriften sind die jüdischen Gemeinden in Hamburg und Metz. Für Metz siehe: ebd., S. 353—395; Simon SCHWARTZFUCHS, Über das Wesen der Takkonaus, der jüdischen Gemeindeordnungen. Von der Provence bis Metz (13.—17. Jahrhundert), in: Christoph CLUSE u.a. (Hg.), Jüdische Gemeinden und ihr christlicher Kontext in kulturräumlich vergleichender Betrachtung. Von der Spätantike bis zum 18. Jahrhundert, Hannover 2003, S. 465—503. Für Hamburg: Heinz Mosche GRAUPE, Die Statuten der drei Gemeinden Altona, Hamburg und Wandsbek: Quellen zur jüdischen Gemeindeorganisation im 17. und 18. Jahrhundert, 2 Bde., Hamburg 1973; Max GRUNWALD, Luxusverbot der Dreigemeinden (Hamburg — Altona — Wandsbek) aus dem Jahre 1715, in: Jahrbuch für jüdische Volkskunde 25 (1923), S. 227—234. ↩︎

  73. Abraham a SANCTA CLARA / Christoph WEIGEL / Caspar LUIKEN, Neu-eröffnete Welt-Galleria: Worinnen sehr curios und begnügt unter die Augen kommen allerley Aufzüg und Kleidungen unterschiedlicher Stande und Nationen, Nürnberg 1703. ↩︎

  74. Siehe: Tamar SOMOGYI, Die Schejnen und die Prosten: Untersuchungen zum Schönheitsideal der Ostjuden in Bezug auf Körper und Kleidung unter besonderer Berücksichtigung des Chassidismus, Berlin 1982, S. 160f. ↩︎

  75. Ebd., S. 126, 160. Für ein weiteres Beispiel siehe: Owen HUGHES, Distinguishing Signs, S. 3—59. ↩︎

  76. Richard I. COHEN, Jewish Icons: Art and Society in Modern Europe, Berkeley 1998. Siehe allgemein zu Hofjuden: Rotraud RIES / Friedrich J. BATTENBERG (Hg.), Hofjuden - Ökonomie und Interkulturalität. Die jüdische Wirtschaftselite im 18. Jahrhundert, Hamburg 2002. ↩︎

  77. Cornelia AUST, Conflicting Authorities: Rabbis, Physicians, Lay Leaders and the Question of Burial, in: David SHULMAN (Hg.), Meditations on Authority, Jerusalem 2013, S. 87—100; Falk WIESEMANN, Jewish Burials in Germany: Between Tradition, the Enlightenment, and the Authorities, in: Leo Baeck Institute Year Book 37 (1992), S. 17—31. ↩︎

  78. Anselm SCHUBERT, Liturgie als Politik. Der Rabbinertalar des 19. Jahrhunderts zwischen Emanzipation und Akkulturation, in: Aschkenas (2007), S. 547—557. Zu Italien siehe: Asher SALAH, How Should a Rabbi Be Dressed? The Question of Rabbinical Attire in Italy from Renaissance to Emancipation, in: Leonard J. GREENSPOON (Hg.), Fashioning Jews: Clothing, Culture, and Commerce, West Lafayette 2013, S. 49—66. ↩︎

  79. Kerry WALLACH, Weimar Jewish Chic: Jewish Women and Fashion in 1920s Germany, in: Leonard J. GREENSPOON (Hg.), Fashioning Jews, S. 113—136. ↩︎

  80. RUBENS, A History of Jewish Costume, S. 105. ↩︎

  81. Agnieszka JAGODZIŃSKA, Pomiędzy. Akulturacja Żydów Warszawy w drugiej połowie XIX wieku, Breslau 2008, S. 80—139. ↩︎

  82. Philip FRIEDMAN, The Jewish Badge and the Yellow Star in the Nazi Era (Historia Judaica 17, 1955), in: Philip FRIEDMAN, Roads to Extinction. Essays on the Holocaust, New York 1980, S. 11—33. Jens J. SCHEINER, Vom »Gelben Flicken« zum »Judenstern«? Genese und Applikation von Judenabzeichen im Islam und christlichen Europa (841—1941), Frankfurt a.M. 2004. ↩︎