Medienereignis und Bekenntnisbildung: Das Interim im Heiligen Römischen Reich

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Jan Martin Lies und Hans-Otto Schneider

Medienereignis und Bekenntnisbildung: Das Interim im Heiligen Römischen Reich

Einleitung

Da der Schutz der Kirche und die Förderung der wahren christlichen Lehre gemäß der politiktheoretischen und juristischen Tradition sowie der zeitgenössischen Überzeugung zu den Hauptaufgaben einer guten Obrigkeit gehörte, besaß der durch die Reformation ausgelöste Religionsstreit erhebliche politische und juristische Auswirkungen.

Daher kam es seit der Mitte der zwanziger Jahre des 16. Jahrhunderts zu Bündnisbildungsprozessen im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation.[1] Die so entstandenen Bündnisse unter den Altgläubigen[2] verfolgten das Ziel, eine Ausbreitung der reformatorischen Lehre zu verhindern und stattdessen den vorreformatorischen[3] Glauben und Kultus im gesamten Reich wieder herzustellen. Im Rahmen der Bündnisbildung unter den reformatorischen Obrigkeiten wurde als Vorbedingung einer Bündnisgründung die Rechtmäßigkeit eines Widerstands gegen den Kaiser als Oberhaupt des Reichs in der Religionsfrage und damit die Frage nach der Legitimität der Eingriffsmöglichkeiten des Kaisers als höchster Obrigkeit des Reichs in Religionsfragen intensiv erörtert. Aus ganz unterschiedlichen theologischen, politischen und juristischen Erwägungen entwickelten die Protestanten seit 1529 eine Argumentationsstrategie, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Gegen- und Notwehr gegen den Kaiser erlaubte. Damit war die politische und juristische Grundlage für den 1531 gegründeten Schmalkaldischen Bund als Verteidigungsbündnis der Protestanten gelegt.

Seit dem Wormser Reichstag 1521 versuchte Kaiser Karl V. (1500–1558) im Verbund mit den Reichsständen, den Fürsten und Stadtobrigkeiten im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation, die durch die Reformation verlorengegangene Glaubenseinheit wiederherzustellen. Auf allen folgenden Reichstagen sowie bei eigens einberufenen Religionsgesprächen wurde unter politischen Rahmenbedingungen nach einer Lösung des Religionsstreits gesucht. Da all diese Bemühungen letztlich scheiterten, sah Karl V. 1546 die Möglichkeit, die Glaubens- und Kultuseinheit im Reich durch militärische Mittel wiederherzustellen. Geschickt nutzte er dabei die politischen Konstellationen zu dieser Zeit aus. In einem geheimen Zusatzvertrag zum Friedensschluss von Crepy 1544 hatte sich der französische König Franz I. (1494–1547) nämlich verpflichten müssen, den Protestanten im Reich keine Unterstützung zu gewähren, sollte der Kaiser gewaltsam gegen diese vorgehen.

Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen (1503–1554) und Landgraf Philipp von Hessen (1504–1567) hingegen, die Hauptleute des Schmalkaldischen Bundes, hatten sich durch die Vertreibung (1542) und Inhaftierung (1545) Herzog Heinrichs von Braunschweig-Wolfenbüttel (1489–1568),[4] in eine reichsrechtlich unhaltbare Lage manövriert. Es war Karl V. nun ein Leichtes, über die beiden die Reichsacht[5] zu verhängen und auf diese Weise einen Krieg gegen sie und ihre Verbündeten zu legitimieren.

Im Schmalkaldischen Krieg von 1546/47 siegte der Kaiser und zerschlug damit den Schmalkaldischen Bund. Durch diesen militärischen Triumph sah er die Gelegenheit gekommen, die durch die Reformation zerstörte Religionseinheit im Reich wieder herzustellen. Auf dem Reichstag in Augsburg 1547/48 präsentierte er den dort versammelten Reichsständen zu diesem Zweck im Mai 1548 ein Religionsgesetz (»Augsburger Interim«[6]) und zwang sie mittels seiner militärischen Überlegenheit zur Annahme. Dabei vermutete man in der Unterwerfung der evangelischen Stände lediglich einen ersten Schritt zur Verwirklichung noch weiter reichender Pläne des Kaisers. Letztlich gehe es ihm um eine grundstürzende Umgestaltung der alten Ordnungen des Reiches zur Stärkung der Zentralgewalt in Gestalt eines habsburgischen Erbkaisertums, unter Minderung der hergebrachten Rechte der Reichsstände.[7]

Der politischen Oppositionsmöglichkeiten durch den verlorenen Krieg weitgehend beraubt, äußerte sich der Widerstand der Protestanten gegen die kaiserliche Religionspolitik vornehmlich publizistisch. Neben zahlreichen Streitschriften wurden auch etliche Lieder veröffentlicht. Die einprägsame Form, verbunden mit bereits bekannten Melodien, war besonders geeignet, die Inhalte zu popularisieren und die Diskussion weit bis selbst in illiterate Kreise zu verbreiten. Ein Beispiel für diese Quellengattung ist »Eines sächsischen Maidleins Klag und Bitt« (⌘ Quelle 1), entstanden zwischen Mitte 1548 und Ende 1549. Hierin werden keineswegs nur die Kriegsgräuel der kaiserlichen Truppen in Deutschland dramatisch geschildert, sondern überdies die Widerstandsdebatte neu aufgenommen. Denn Karl V. wird als Tyrann bezeichnet, gegen den es vorzugehen gelte. Dabei wird sogar die Perspektive des Tyrannenmordes eröffnet.

Im Anschluss an den Reichstag von Augsburg setzte in Kursachsen ein langwieriger Diskussionsprozess zum Umgang mit dem kaiserlichen Religionsgesetz ein. Als Ergebnis dieser zähen Verhandlungen zwischen evangelischen Theologen, altgläubigen Bischöfen und kurfürstlichen Räten, die im Laufe mehrerer Monate an unterschiedlichen Tagungsorten stattgefunden hatten, wurde den über Weihnachten 1548/49 in Leipzig versammelten Landständen[8] des albertinischen Sachsen im Auftrag ihres Landesherrn, des Kurfürsten Moritz, der Entwurf einer neuen Kirchenordnung zur Annahme vorgelegt. Sie sollte der kaiserlichen Forderung nach weitgehender Wiederherstellung des vorreformatorischen[3] Kultus in den protestantischen Territorien des Reichs Genüge tun, und sie sollte dennoch zugleich das evangelische Bekenntnis unangetastet bewahren. Den Ausgleich zwischen theologischem Wahrheitsanspruch und politischer Notwendigkeit suchten die Verfasser der Landtagsvorlage zu erreichen durch die Unterscheidung zwischen einem unaufgebbaren Kernbestand evangelischer Glaubenslehre und einem weiten Bereich von neutralen Mitteldingen oder Adiaphora, deren konkrete Ausgestaltung ohne Bedeutung für die ewige Seligkeit sei (vgl. ⌘ Quelle 2). Darunter verstand man z. B. die Ordnung kirchlicher Feiertage, Verwendung von Kerzen, Glockengeläut, Messgewändern u. dgl. Mit der Lehre von den Adiaphora wurde die theologische Basis für obrigkeitliche Eingriffsmöglichkeiten in Religions- und Kultusfragen geschaffen. Denn so wurden die durch den Kaiser im Augsburger Interim und durch den sächsischen Kurfürsten in der Leipziger Landtagsvorlage vorgesehenen Änderungen in Zeremonien und Riten sowie Entscheidungen in theologischen Streitfragen legitimiert.

Die Vertreter der Landstände machten allerdings zu etlichen Punkten Einwände geltend und nahmen den Entwurf nicht an. Eine Stellungnahme der Theologen sollte diese Einwände entkräften (vgl. ⌘ Quelle 3). Es entspann sich eine heftige Auseinandersetzung darum, was tatsächlich unter die heilsirrelevanten Mitteldinge zu zählen sei und was entweder grundsätzlich oder doch in der gegebenen Situation nicht ohne Verrat am eigenen Glauben aufgegeben werden könne. Geraume Zeit fand diese Diskussion allerdings statt, ohne dass der interessierten Öffentlichkeit die einschlägigen Texte zur Verfügung gestanden hätten. Zugleich wurden von den Befürwortern des Landtagsentwurfs die Gegner immer wieder beschuldigt, ohne stichhaltigen Grund die Gemeinden zu beunruhigen und Zank in der Kirche zu verursachen. Infolgedessen gaben Matthias Flacius (1520–1575)[9] und Nikolaus Gallus (1516–1570)[10] schließlich den Text des Landtagsentwurfs und den Auszug daraus unter dem Titel »Der Theologen Bedencken« in den Druck, um zusätzliche Materialien ergänzt und mit polemischen Glossen versehen. Einen Auszug aus dieser Dokumentation stellen die Quellen 2 und 3 dar; in komprimierter Form veranschaulichen sie die verschiedenen Kommunikationsebenen und die damit jeweils verbundenen Einschätzungen und Standpunkte: zum einen die der kurfürstlichen Regierung und ihrer theologischen Berater, zum zweiten die der Landstände und zum dritten die der kommentierenden Kritiker.

Die Volkstümlichkeit der Kontroversen äußerte sich in einer Vielfalt des Mediengebrauchs, neben Liedern, polemischen Flugschriften, Veröffentlichungen einschlägiger Dokumente und anderem wurden auch Spottbilder publiziert. Damit wurde sehr zugespitzt Kritik geübt am Augsburger Interim und am Leipziger Landtagsentwurf, damit verbunden insbesondere an der Lehre von den Adiaphora, als deren besonders augenfälliges Kennzeichen der Chorrock[11] galt (vgl. ⌘ Quelle 4).

In der Konkordienformel von 1577[12] wurde der Versuch unternommen, den Streit um die Adiaphora im Rahmen der Ordnung kirchlichen Lebens zu entscheiden. Zwar wurde einerseits festgehalten, dass es Mitteldinge gebe, die biblisch weder geboten noch verboten und deren Handhabung deshalb für die Seligkeit der Gemeindeglieder ohne Bedeutung seien. So sollten bloß formale Unterschiede etwa hinsichtlich der liturgischen Praxis keinesfalls kirchentrennd wirken. Andererseits dürfe äußeren Zwängen unter keinen Umständen nachgegeben werden; die Veränderung von eigentlich freien Mitteldingen würde in einem solchen Fall eine Verleugnung der evangelischen Wahrheit und christlichen Freiheit darstellen.

Fragen danach, ob konkrete Ausgestaltungen der christlichen Lebensführung als Adiaphora anzusehen seien, wurden gleichwohl in der Folgezeit unter veränderten Bedingungen immer wieder virulent (zu denken wäre hier beispielsweise an den Besuch von Theater- und Opernaufführungen, Tanz, Maskerade, Kleidungsfragen).


Weiterführende Literatur

  • Karlheinz BLASCHKE (Hg.), Moritz von Sachsen – Ein Fürst der Reformationszeit zwischen Territorium und Reich. Internationales wissenschaftliches Kolloquium vom 26. bis 28. Juni 2003 in Freiberg (Sachsen), Stuttgart 2007.
  • Irene DINGEL (Hg.), Reaktionen auf das Augsburger Interim. Der Interimistische Streit (1548–1549), Göttingen 2010.
  • Irene DINGEL (Hg.), Der Adiaphoristische Streit (1548–1560), Göttingen 2012.
  • Daniel GEHRT, Ernestinische Konfessionspolitik. Bekenntnisbildung, Herrschaftskonsolidierung und dynastische Identitätsstiftung vom Augsburger Interim 1548 bis zur Konkordienformel 1577, Leipzig 2011.
  • Luise SCHORN-SCHÜTTE (Hg.), Das Interim 1548/50. Herrschaftskrise und Glaubenskonflikt, Gütersloh 2005.


Anmerkungen

  1. Mit der Kaiserkrönung Karls des Großen im Jahr 800 durch den Papst in Rom griff man auf die spätantike Idee der Gleichrangigkeit eines westlichen Kaisertums mit dem östlichen (nun byzantinischen) Kaisertum zurück. Beanspruchte Karl der Große somit, in der Tradition der weströmischen Kaiser zu stehen und das Römische Reich im Westen fortleben zu lassen, so tat er dies in Verknüpfung mit speziellen Interpretationen biblischer Vorstellungen (vgl. Dan 2 und 7), die im Römischen Reich das letzte von vier Weltreichen vor dem Jüngsten Gericht erkannten. Verbunden mit der Reichsidee war somit der Anspruch auf universale Herrschaft durch Rückbezug auf das Römische Reich und die Verankerung des Reiches in der christlichen Heilsgeschichte. Die Verwendung des Titels »Sacrum Imperium« (seit 1157) diente wie der Titel »Sacrum Imperium Romanum« (seit 1254) vor allen Dingen dazu, im Konflikt des Kaisertums mit dem Papsttum im Laufe des Mittelalters die Gleichrangigkeit, Gottunmittelbarkeit und Erhabenheit des Kaisertums zu betonen. Seit der Kaiserkrönung Ottos I. 962 erlangte die Reichsidee im Nationalbewusstsein der Deutschen eine herausragende Bedeutung. Der seit dem 15. Jahrhundert aufkommende Zusatz »deutscher Nation« deutet auf die zunehmende Nationalisierung des Reichs im Spätmittelalter hin. Das Reich endete im Jahr 1806 aufgrund der französischen Expansion unter Napoleon I.
  2. Gemeint sind damit all diejenigen, die nach 1517 gemäß der Lehren und Traditionen der mittelalterlich-päpstlichen Kirche lebten, im Unterschied zu den Anhängern der Reformatoren. Die römisch-katholische Kirche formierte sich in Reaktion auf die Reformationsbewegung neu mit und nach dem Konzil von Trient 1545–1563.
  3. 3,0 3,1 Zustand von Lehre und Kultus vor der Reformation in der mittelalterlich-päpstlichen Kirche.
  4. Bei ihm handelte es sich um einen überzeugten Anhänger des Papstes. Seit 1538 übte er die Funktion eines Hauptmanns des Nürnberger Bundes aus. Dieser Bund war auf Initiative des kaiserlichen Reichsvizekanzlers Dr. Matthias Held als Gegenbund zum protestantischen Schmalkaldischen Bund gegründet worden.
  5. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form der Acht, die in besonderer Weise mit dem Amt und der Person des Kaisers verbunden war. Konnte sie einerseits dazu genutzt werden, um einen Beklagten zur Einlassung vor dem königlichen Gericht zu zwingen, so konnte sie andererseits zur Rechtsdurchsetzung und als Erzwingung des Friedens eingesetzt werden. Überdies war eine Verhängung der Acht in Verbindung mit dem Kirchenbann, der Exkommunikation möglich. Die Folgen der Acht bestanden darin, dass der Geächtete außerhalb der Rechtsordnung gestellt wurde. Das bedeutet, dass er vermögensunfähig und rechtlos war. Sein Vermögen wurde konfisziert; er konnte nicht klagen und keinen Eid schwören; seine familiären Bindungen galten als erloschen; jedermann durfte ihn straflos erschlagen, und niemand durfte ihn beherbergen oder versorgen.
  6. Gemeint ist damit ein Religionsgesetz, das Kaiser Karl V. auf dem Reichstag von Augsburg 1547/48 erließ. Als »Interimslösung« galt das Gesetz deshalb, weil es nur bis zur endgültigen Lehrentscheidung durch ein Konzil in dem von der Reformation ausgelösten Religionsstreit gelten sollte. Doch bis es dazu kam, entschied der Kaiser mittels seines Gesetzes über theologische Streitfragen wie zur Rechtfertigungslehre und formulierte die Grundlagen einer einheitlichen Kultusausübung (liturgische Fragen). Die Protestanten sollten damit dazu gezwungen werden, die reformatorischen Veränderungen weitgehend (bis auf Priesterehe und Laienkelch) rückgängig zu machen. Die altgläubigen Obrigkeiten im Reich hingegen sahen in dem Gesetz die Grundlage für zu weitreichende Veränderungen ihres tradierten Kultus. So erhob sich von beiden Seiten Widerstand, da beide Seiten den Kaiser als nicht zuständig für die Regelung von Lehr- und Kultusfragen ansahen.
  7. Unter den Reichsständen sind diejenigen Glieder des Reichs zu verstehen, die einerseits über direkt vom Reich verliehenes Lehen und damit über die Reichsunmittelbarkeit verfügten und die andererseits Teil der drei Kollegien (Kurfürsten; Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn; Reichsstädte) auf dem Reichstag waren. Daher ergab sich der Umstand, dass es wohl Reichsritter gab, die über Reichslehen verfügten, aber dennoch nicht Teil der Reichsstände waren, da sie als Reichsritter keiner der drei Kollegien angehörten. Die Reichsstände beanspruchten auf den Reichstagen vom Kaiser gehört und in die verschiedenen politischen Entscheidungsfindungsprozesse durch Mitsprache- und Stimmrechte eingebunden zu werden.
  8. Analog zu den Reichsständen bezeichnet man die Landstände als diejenigen Mitglieder des Adels, des Klerus und der Landstädte, die auf Landtagen ein Stimmrecht besaßen und Mitspracherechte in der Verwaltung und Regierung des jeweiligen Landes beanspruchten.
  9. Flacius stammte aus Albona (heutiges Kroatien). Ab 1541 studierte er an der Universität in Wittenberg und erhielt dort 1544 eine Professur für Hebräisch. Da er die Zusammenarbeit der Wittenberger Professoren mit den kursächsischen Räten zur Ausarbeitung einer diplomatischen Lösung im Umgang mit dem Augsburger Interim nicht mittragen konnte, verließ er 1548 Wittenberg und engagierte sich in Magdeburg massiv publizistisch gegen das Augsburger Interim und die Lehre von den Adiaphora.
  10. Gallus war seit 1543 Diakon in der Reichsstadt Regensburg und versuchte über den Stadtrat Einfluss auf die religionspolitischen Verhandlungen des Augsburger Reichstags 1547/48 zu nehmen. Da er das Augsburger Interim radikal ablehnte, verließ er die Reichsstadt, da der Stadtrat das Religionsgesetz einführte. In Magdeburg fand er Aufnahme und veröffentlichte zahlreiche Schriften gegen das Augsburger Interim und die Lehre von den Adiaphora.
  11. Das Messgewand.
  12. Der Text der Konkordienformel (Formula Concordiae), die auf Initiative des schwäbischen Theologen Jakob Andreae erarbeitet wurde, besteht aus zwei Hauptteilen: aus der Epitome (»Bündige Zusammenfassung«) und aus der Solida Declaratio (»Gründliche Erklärung«). In beiden werden theologische Streitfragen behandelt und einer Klärung zugeführt, die nach Luthers Tod und insbesondere infolge des Augsburger Interims und der Leipziger Landtagsvorlage unter den lutherischen Theologen aufgebrochen waren. Die Konkordienformel versteht sich nicht als eigene, neue Bekenntnisschrift, sondern als präzisierende Wiederholung der Confessio Augustana. Sie bildet den Abschluss des Konkordienbuches von 1580.



Zitationsempfehlung des Beitrags

Jan Martin LIES / Hans-Otto SCHNEIDER, Medienereignis und Bekenntnisbildung: Das Interim im Heiligen Römischen Reich, in: »Religion und Politik. Eine Quellenanthologie zu gesellschaftlichen Konjunkturen in der Neuzeit«. Hg. v. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte (IEG), URL: http://wiki.ieg-mainz.de/konjunkturen/index.php?title=Medienereignis_und_Bekenntnisbildung:_Das_Interim_im_Heiligen_Römischen_Reich