Robert Sanderson, The Case of the Use of the Liturgy, stated in the late times, London 1678 (entstanden um 1652)

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Bürgerkrieg und Liturgie

Quellentext

[S. 157–161]

Mein Herr,

da Sie zu wissen begehren, was mein Urteil und meine Praxis das Gebrauchen und Unterlassen der eingeführten Liturgie betreffend (entweder im Ganzen oder zum Teil) im öffentlichen Gottesdienst ist und den Ämtern der Kirche, und wenn das zu Ihrer oder eines Freundes Befriedigung sein kann: Ich werde Sie vollständig mit meiner Praxis bekannt machen, was sie ist (wobei, wenn meinem Urteil nicht zugestimmt wird, ich ohne jeden Ausweg mein eigener Verdammer bin), und aufgrund welcher Beweggründe ich sie gemäß der Veränderung der Zeiten unterschiedlich gehandhabt habe.

So lange meine Gemeinde ohne Vermischung mit Soldaten bestand (so wohl nach als vor der Promulgation der Anordnung der beiden Häuser, das »Common Prayer« abzuschaffen), habe ich dessen Gebrauch fortgeführt, wie ich es zuvor in den so friedvollen und ordentlichen Zeiten getan habe, wobei ich gerade diese Gebete nicht ausließ, auf deren Verschweigen – wie ich das nicht anders verstehen kann – die Verordnung hauptsächlich abzielt, nämlich solche für den König, die Königin und die Bischöfe. Und so tat ich das, obwohl einige Soldaten gelegentlich da waren, bis zu jener Zeit als eine Truppe, die in der Stadt Quartier nahm [...], am ersten Sonntag, nachdem sie gekommen waren, über dessen Lesung durch mich so aufgebracht war, dass sie unmittelbar nach dem Morgengottesdienst das Buch einzogen und es komplett in Stücke rissen.

Von da an, während ihres Aufenthalts hier für sechs Monate und länger (nämlich von Anfang November bis sie zur Schlacht von Naseby im folgenden Mai gerufen wurden), sah ich es – neben dem Umstand eines fehlenden Buches musste ich es aus Notwendigkeit – als ziemlich für mich an, um weiteren Aufruhr zu vermeiden, den Gebrauch des Buches für eine Zeit beiseite zu schieben, zumindest für den gewöhnlichen Gottesdienst; ich las nur das Bekenntnis, das Vater Unser, mit den kurzen Versen und den Psalmen für den Tag; dann aber nach der ersten Schriftlesung am Vormittag, Benedictus und Iubilate, und am Nachmittag Cantate. Nach der zweiten Schriftlesung ebenfalls am Vormittag, manchmal das Glaubensbekenntnis und manchmal die Zehn Gebote und manchmal keins von beidem, stattdessen sang ich einen Psalm, und so zur Predigt: Aber all das, während ich bei der Verwaltung der Sakramente, dem Vollzug der Eheschließung, dem Totenbegräbnis, der Segnung der Mitwöchnerinnen die alten Formen und Riten unentwegt verwendete, jedem davon das seinige beilegend, gemäß der Festsetzung in dem Buch. Ich war lediglich beim ganzen Rest vorsichtig, eine Wahl von solchen Zeiten und Gelegenheiten zu treffen, damit ich sie mit größter Heimlichkeit und ohne Störung durch die Soldaten tun könnte. Nur bei der Feier des Abendmahls war ich umso sicherer es öffentlich zu vollziehen, weil ich versichert war, dass keiner der Soldaten anwesend sein würde.

Nach ihrem Abzug nahm ich mir die Freiheit die ganze Liturgie zu gebrauchen, oder nur ein Teil von ihr, bei Gelegenheit manchmal mehr, manchmal weniger weglassend, da ich das mit Blick auf die Zuhörerschaft für sehr passend einschätzte, besonders wenn es passierte, dass einige Soldaten oder andere unbekannte Personen anwesend waren. Jedoch die ganze Zeit über habe ich die Substanz dessen, was ich wegließ, in mein Gebet vor der Predigt aufgenommen, den Satz und die Ordnung dabei bloß variiert; woraus, da ich dabei mich bemühte maßvoll zu sein, jede Person von gewöhnlichem Vermögen leicht wahrnehmen könnte, was mein Ansinnen war, und gleichwohl die Wörter so wenig der Ausnahme oder der Nörgelei behaftet waren, wie es möglich gewesen wäre.

Vor ungefähr zwei Jahren nun wurde ich von einem ehrenhaften Parlamentsmann in diesen Dingen ermahnt (jedoch auf eine sehr freundliche Weise), dass wegen meiner Renitenz dem Befehl des Parlaments in dieser Hinsicht zu gehorchen bei einem öffentlichen Treffen in Grantham eine große Beschwerde von einigen Predigern vorgebracht wurde (von der Presbyterianer-Bande, wie ich im Nachhinein erfuhr): Der Gentleman erzählte mir überdies, dass sie, obwohl sie lange vorher wussten, was mein Urteil und meine Praxis war, gleichwohl nicht hinterher gewesen seien, davon Notiz zu nehmen, bevor die Beschwerde vorgebracht worden war, welches nun in derart öffentlicher Art und Weise getan worden war, dass, so sie nicht davon Kenntnis nehmen sollten, die Schuld bei ihnen liegen würde. Er riet mir ebenso gut zu überlegen, was ich zu tun hätte. Denn ich müsste entweder den Verlust meines Lebensunterhalts wagen, oder das »Common-Prayer« zur Seite legen, wovor mich zu beschützen – wenn ich so weiter fortfahren würde (nach Beschwerde und Ermahnung) – nicht in seiner Macht, noch in der Macht irgendeines Freundes, den ich hätte, stehen würde. Das Ergebnis meiner folgenden Antwort war, dass, wenn der Fall so stand, die Entscheidung nicht schwierig zu fällen war: Da ich den Fall schon lang zuvor erwogen und beschlossen hatte, was ich mit einem guten Gewissen tun könnte, und was das passendste für mich mit Umsicht zu tun sei, wenn ich jemals diesem anheimgestellt werde, nämlich eher den Gebrauch des »Common Prayer Book« aufzugeben, soweit es den Wortlaut der Anordnung befriedigt, als meine Stellung zu verlassen. [...]

[S. 172–173]

Die beste Regel, die ich kenne, um Menschen in ihren Entscheidungen und Handlungen in solchen Notfällen zu leiten, ist mit Bedacht und unparteiisch die Vorteile und Unbequemlichkeiten abzuwägen, sowohl auf der einen als auch auf der anderen Seite, und dann die beiden miteinander zu vergleichen, wie sie im Verhältnis zum gemeinen Wohl stehen. Und wenn nachdem eine solche Untersuchung und ein solcher Vergleich unternommen wurde, es sich dann nachweislich (oder nur dem Wahrscheinlichkeitsurteil nach) herausstellt, dass die Befolgung des Gesetzes, gemäß den richtigen Intentionen des Gesetzgebers in ihnen, obwohl mit Gefährdung des Eigentums, der Freiheit, oder sogar des Lebens selbst versehen, eine größere Neigung zum gemeinen Wohl und zu der Erhaltung der Kirche oder des Commonwealth in Sicherheit, Friede und Ordnung haben kann, als die Vermeidung der vorgemeinten Gefährdungen oder böser Konsequenzen durch andere als vom Gesetz erforderte Handlungen, oder (was das gleiche ist) wenn die Übertretung des Gesetzes sich dann als dem gemeinen Wohl abträglicher herausstellen sollte, als die Erhaltung des Eigentums, der Freiheit, oder dem Leben des Subjekts hierzu vorteilhaft sein kann: In einem solchen Fall ist das Subjekt gehalten, all das zu gefährden, was es hat, und jede erdenkliche Unannehmlichkeit oder jedes Unheil, das sich daraus ergibt, eher auf sich zu nehmen, als das Gesetz zu übertreten unter Missachtung derjenigen Autorität, der es Unterwerfung schuldig ist. Aber wenn nachdem ein solcher Vergleich gemacht worden ist, es nachweislich (oder aber: es wahrscheinlicher als das Gegenteil) ist, dass die Erhaltung solcher Personen Leben, Freiheit oder Eigentum der Kirche oder dem Commonwealth mehr Vorteile bringt, als die punktuelle Befolgung des Gesetzes zu dieser Zeit und unter diesen Umständen es tun würde, so wäre es eine unvernünftige und verderbliche Bedenklichkeit einer solchen Person, sich in diesem Fall der Befolgung des Gesetzes für verpflichtet zu halten, unter Umständen nur ein- oder zweimal, mit wenig oder gar keinem Nutzen für die Öffentlichkeit, um sich selbst zu ruinieren, und so sich nutzlos und für immer danach unbrauchbar für die Öffentlichkeit zu machen. [...]

Bibliographie

Robert SANDERSON, The Case of the Use of the Liturgy, stated in the late times, in: Ders., Nine cases of conscience occasionally determined, London 1678, S. 157–192. Digitalisat von Early English Books Onlíne (EEBO): http://quod.lib.umich.edu/e/eebo/A61980.0001.001/1:14?rgn=div1;view=fulltext [29. September 2016]. Übersetzung von Christopher Voigt-Goy.