Die Warschauer Konföderation 1573

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Zur Genese des modernen Toleranzgedankens: Das sozinianische Plädoyer für Religionsfreiheit

Modernisierte Textfassung

Konföderationsartikel der gesamten polnischen Reichsstände, welche Anno 1573 bei währendem Interregnum auf allgemeinem Landtage zu Warschau geschlossen und zu unverbrüchlicher Festhaltung öffentlich und ganz eifrig beschworen worden.

Wir Senatoren, des Reichs oder Krone[1], Geistliche und Weltliche, vom Ritterstande, und wir anderen Stände dieses geeinigten und ungetrennten Königreichs aus Groß- und Kleinpolen, aus dem Großherzogtum Litauen, aus Wolhynien, Podlasien, sowohl aus den Landen Reußen[2], Preußen, Pommern, Samogitien, Livland und von des Reichs Städten, tun kund und fügen hiermit zu ewigem Andenken jeden und allen, die solches konzerniert[3] und angeht zu wissen:

Dass zu dieser gefährlichen Zeit, welche uns unseres Haupts, des Königs, beraubt und die Regierungssorge auf uns Stände gebracht, wir, altem Gebrauch und unserer Vorfahren löblichen Verordnung nach, bei dieser jetzigen in Warschau angestellten Zusammenkunft höchsten Fleißes dahin gesonnen, welcher Gestalt und auf was Weise, beständigen Frieden, Gericht und Gerechtigkeit, gleichen Schirm[4], gutes und dem allgemeinen Wesen ersprießliches Regiment unter uns zu haben und zu erhalten.

Versprechen diesem nach mit beständiger einmütiger Verwilligung[5] nebens[6] hochbeteuerlichem Eidschwur auf Treu und Glauben, bei unseren Ehren und Gewissen, im Namen des gesamten Königreichs, sämtlich gegeneinander:


I.

Sonderlich und vornehmlich, dass wir uns zu keiner Zeit durch Spaltungen oder Sonderungen trennen, auch zu verstatten[7] nicht gemeint sein wollen, dass durch Zerrüttung dieses edlen, aus vielen zusammengefügten Provinzen als Gliedmaßen artig und wohlgefassten Leibes ein Glied von dem anderen abgerissen werde.


II.

Auch soll kein Teil mit königlicher Wahl zur höchsten Obrigkeit ohne Vorwissen des anderen verfahren noch im Geheimen und in der Stille vertuschter arglistiger Anschläge sich bearbeiten[8], sondern insgesamt sollen wir uns dessen allhier ausgesetzten Orts zu bestimmter Zeit bei allgemeiner des Reichs Ständeversammlung befinden lassen und da beisammen einhellig und friedlich nach Gottes Willen die königliche Wahl zu gebührlichem und rechtmäßigem Ausschlag fördern helfen.


III.

Wollen uns auch zu keinem, den wir uns zu einem König belieben und gefallen ließen, verstehen[9], es sei denn derselbe vorhin[10] nachfolgende Bedinge[11] wirklich zu erfüllen einheischig[12] worden.[13]

  1. Dass nämlich er, der König, vor allen Dingen nach geschlossener Wahl jede und alle unsere Rechte und Privilegien und Freiheiten, die wir jetzt haben oder ihm künftig vorbringen möchten, mit einem aufrichtigen körperlichen Eid bekräftige und hierüber steif und fest zu halten verspreche.
  2. Ausdrücklich aber und vornehmlich soll er sich dahin verpflichten und verbinden, dass er insgemein Friede und Ruhe zwischen den ungleich in Religionssachen Gesinnten je und allezeit in diesem Königreich erhalten wolle.
  3. Sich auch nicht unterfangen, entweder durch königliches Ansuchen oder auf Besoldung, wann[14] schon 5 Mark einem Spießträger monatlich verwilligt[15] würden, uns außer[16] der Krone Polen Bezirk zu führen, noch einigen Krieg ohne vorhergehenden Landtagsbeschluss zu erregen.


IV.

Sollte auch einer oder der andere eine andere Zeit und Stelle zur königlichen Wahl beniemen[17], mit absonderlicher[18] Wahl verfahren, derenthalben Tumult erwecken, heimlich Kriegsvolk werben oder der einmütig geschlossenen Wahl sich widersetzen, wollen wir uns solchem, Standes oder Würden er sich[19], mit aller Macht zu widerstehen öffentlich angegeben haben.[20]


V.

Und weil in diesem unserem Königreich nicht ein geringes, sondern großes Unvernehmen wegen christlicher Religion in Glaubenssachen entstanden, hieraus leicht zwischen diesfalls strittigen Teilen schädliche Empörungen, maßen[21] solche an anderen fremden Königreichen vor Augen schweben, sich anspinnen und erheben könnten, haben wir auch solchen in Zeiten[22] vorzubeugen der unumgänglichen Notdurft zu sein erachtet.

  1. Verheischen[23] und versprechen einander, vor[24] uns und unsere Nachkommen zu ewigen Zeiten, kraft geleisteten Eidesschwurs, bei unserem guten Glauben, Ehren und Gewissen, dass wir uns, obschon ungleich in geistlichen Gewissenssachen gesinnt, des lieben Friedens untereinander befleißen und wegen Übung dieser oder jener Religion oder Änderung des Gottesdienstes kein Menschenblut zu irgendeiner Zeit vergießen wollen.
  2. Auch nicht einstimmen und nachgeben, dass einer den anderen deswegen betrübe, mit Einziehung der Güter, mit Gefängnis und Verweisung[25] ängstige.
  3. Wollen auch keiner höheren Obrigkeit zu dergleichen Vorhaben mit helflicher Hand Einziehen[26] Vorschub tun.
  4. Ja, dafern jemand sich solchen Gewissenszwangs unterfangen und derenthalben Christenblut vergießen wollte, sollen wir demselben, wenn er schon solches ohne alle weitschweifige Verhöre ins Werk zu richten hohen Befehl vorzulegen hätte, uns allesamt einmütig in allem Ernst widersetzen.
  5. Doch soll diese unsere Konföderation und Reichsverfassung nicht dahin angesehen sein, als wann[27] wir hierdurch der geist- und weltlichen Herren Obmäßigten[28] über ihre Untertanen kränken oder gedachte Untertanen von schuldigem Respekt und Gehorsam gegen ihre von Gott vorgesetzten Obrigkeiten abhalten wollten. Sondern vielmehr, da irgends[29] einer seinen Mutwillen mit vorgeschützter Religion bemänteln sollte, wird jedweder Herrschaft, wie derselben vorhin[30] jederzeit freigestanden, also auch ferner solchen ihren Untertan seiner Widerspenstigkeit halben in geistlichen und weltlichen Verbrechen nach Verdienst zu strafen unverschränkt gelassen.
  6. Sind auch nicht gemeint[31], mit den geistlichen Hilfen der königlichen Kirchlehen hohen Prälaten, als mit Erzbischof- und Bischoftümern oder anderen geistlichen Gütern, jemanden anders als der Römischen Kirchen Verwandte, Geistliche und eingeborene Polen, inhalts[32] unserer Reichssatzungen, zu bedenken.


VI.

Und weil zu Bestätigung dieser Friedenshandlung sehr behilflich und förderlich, dass die zwischen geist- und weltlichen Ständen in politischen und irdischen Sachen erhabenen[33] Zwieträchtigkeiten unternommen[34], gerichtet und geschlichtet werden möchten: Wollen wir uns allesamt, die diesfalls strittig, wo nicht eher, doch bei nächstkünftigem Wahltage, miteinander zu Grunde vergleichen[35].


VII.

So viel die Verfassung, nach welcher zu Beförderung der Gerechtigkeit in ordentlichen Gerichtsstellen zu sprechen, anlangen tut, lassen wir solche Kraft haben, wie sie jedweder Palatinat oder Pfalzschaft[36] zu seinem selbst eigenen Belieben aufgesetzt oder künftig aufzusetzen Rats werden[37] möchte.


VIII.

In derer Palatinaten Befindung[38] wir dann auch die Befestigung, Verwahrung und Versorgung der Grenzhäuser lassen gestellt sein.


IX.

Welcher sich dem anderen vor oder nach des Königs tödlichem Hintritt gewisser Geldschuld halben verschrieben und vermöge solcher seiner unleugbaren Verschreibung auf alle begebende Fälle vor'm ordentlichen Landrecht zu antworten einheischig[39] worden: soll sich keines anderen Erkenntnisses[40], dann[41] zu welchem er sich selbst gezogen, zu versehen haben:

Und sollten die Herren Hauptleute kraft dieser allgemeinen Vereinigung ohne einige Verzeigerung[42] gewöhnlicherweise zu urteilen, zu prozedieren, und in solchen oder dergleichen Fällen einem jedem wirklich zu helfen verbunden sein.

Ausgenommen in den Palatinaten und Pfalzschaften, die ihnen[43] selbst bei jetziger des Reichs Enthauptung[44] eigene Form Recht zu sprechen ausgesetzt haben oder ihnen ferner aussetzen möchten.


X.

Alle Verschreibungen oder auf ewig gerichtete Abtretungen der Güter, so bei währender Interimsregierung an ordentlichen Orten und Stellen vollzogen oder nach[45] vollzogen werden möchten, halten wir durch einhelligen Schluss dieser unserer Konföderation und Einigung vor[46] gültig und kräftig.


XI.

Keinem, so mit anderen vor diesem zu Rechte gediegen[47], sollen künftig vom Tode des Königs an bei so gestalteter Regierung einige hinterzogene rechtliche Notdurften oder einige hierüber erfolgte Verjährung dermaßen nachteilig und schädlich sein, dass derentwegen die Sache an ihr selbst nicht mehr könnte gefördert und was sonst rechtens erwartet werden.


XII.

Also auch die jetzigen, welche eben auf nächstkünftigen Geburts- und Beschneidungstag unseres Herren[48] der Güter halben Geld zu heben haben, sollen insgesamt verbunden[49] sein, solche Post eher nicht denn auf den ersten Rechtstag, so mit Gottes Willen nach königlicher Wahl angesetzt werden wird, inhalts des ersten Artikels unserer Landtafel einzufordern.


XIII.

Sagen auch zu und versprechen einander, dass zukünftigen Zu- und Abzuge unserer Versammlung sowohl an Orten und Stellen, in welchen über königlicher Wahl weiter Rat gehalten werden soll, wir weder unter uns, nach[50] gegen jemanden wes[51] Gewalttätiges vorüben[52] wollen.

Jede und alle oben angesetzte Punkte vorsprechen[53] wir vor[54] uns und unsere Nachkommen, bei unserem Glauben, Ehren und Gewissen, steif und fest zu halten.

Sollte auch einer hiewider[55] zu handeln, den gemeinen Frieden und diese unsere Verordnung zu zerrütten ihm gelüsten lassen, wider den sollen wir zu seinem gänzlichen Verderb und Untergang uns allesamt auflehnen.

Inmaßen dann zu so viel desto mehrer jederer und aller obbeschriebenen Artikel Beglaubigung und Sicherung wir unsere Siegel aufgedruckt und uns mit eigenen Händen unterschrieben.

Geschehen zu Warschau bei allgemeiner polnischen Reichsversammlung den 28. Monats Januarii, Anno 1573 Jahre.



Quellentext

Confoederations Articul DerGesambten polnischen Reichs=Staende / Welche Anno 1573. Bey wehrendem Interregno Auff allgemeinem Landtage zu Warsaw geschlossen / Und zu unverbruechlicher Festhaltung offentlich und gantz Eyferig / beschworen worden.


WIR Senatores, des Reichs / oder Kron / Geistliche und Weld=liche / vom Ritterstande / Und Wir andere Staende dieses geeinigten / und ungetrennten KoenigReichs aus Gros und Klein Polen / aus dem GrosHerzog=thumb Liethaw/ aus Volinia, Podlasia, so wol aus den Landen Reussen / Preussen / Pomern / Samogitien, Liefland / und von des Reichs Staed=ten / Thund kundt / und fuegen hiermit zu ewigen andencken jden und allen / die solches concernirt, und angeht zuwissen.

Das zu dieser gefehrlichen zeit / welche Uns unseres Haupts des Koenigs beraubet / und die Re=girung sorge auff uns Staende gebracht / Wir / al=tem gebrauch / und unserer Vorfahren loeblichen verordnung nach / bey dieser jetzigen in Warsaw angestaelten zusammenkunfft hoechstes fleisses dahin gesonnen welcher gestalt / und auff was weise / be=staendiger Friede / Gericht un Gerechtigkeit / gleicher Schirm guttes / un dem allgemeinen wesen ersprißli=ches Regiment unter uns zu haben / un zuerhalten.

Versprechen diesem nach mit bestaendiger ein= muettiger verwilligung nebens hochbeteuerlichem Eydschwur / auff Trew und Glauben / bey Unseren Ehren / und gewissen / im Namen des gesambten Königreichs / sämbtlich gegeneinander.


I.

Sonderlich / und vornehmlich / das Wir uns zu keiner zeit durch spaltungen / oder sonderrun=gen Trennen / auch zuverstatten nicht gemeinet sein wollen / das durch zerruettung dieses Edlen / aus vielen zusammen gefügten Provincien, als Glied=massen / artig und wolgefasten Leibes / ein Glied von dem anderen abgerissen werde.


II.

Auch sol kein Theil mit koeniglicher Wahl zur hoechsten Obrigkeit / ohne vorwissen des anderen / verfahren / noch in geheim und in der still vertuschter arglistiger anschlaege sich bearbeiten / sondern ins gesambt sollen Wir Uns dessen allhier ausgesaetzten orts zu bestimbter zeit bey allgemeiner des Reichs Staende versammlung befinden lassen / und da beysammen einhellig und Friedlich / nach Gottes willen / die Koenigliche Wahl zu gebuehrlich=em und rechtmaessigem ausschlag foerdern helffen.


III.

Wollen uns auch zu keinem / Den Wir Uns zu einem Koenige belieben und gefallen liessen / verstehen / es sey denn derselbte vorhin nachfolgende bedinge wircklich zuerfuellen / einheischig worden.

  1. Das nemblich Er der Koenig vor allen dingen nach geschlossener Wahl jede und alle unsere Rech=te und Privilegia, und Freyheiten / die Wir jetzo haben / oder Ihm kuenfftig vorbringen moechten / mit einem auffrichtigen Coerperlichen Eyde bekraefftige / und / hierueber steiff und fest zuhalten / verspreche.
  2. Ausdruecklichen aber / und vornemblich / sol Er sich dahin verpflichten und verbinden / das Er ins gemein Fried und Ruhe zwischen den ungleich in Religions sachen gesinten je und allezeit in diesem Koenigreich erhalten wolle.
  3. Sich auch nicht unterfangen / endweder durch koeniglich ansuchen oder auff besoldung / wann schon 5. Marcke einem Spießtraeger Monatlich verwilliget wuerden / Uns ausser der Kron Polen bezirck zufuehren, noch einigen Krieg / ohne vorher=gehenden Landtags beschlus zuerregen.


IV.

Solte auch einer oder der andere eine andere zeit und stelle zur Koeniglichen Wahl benih=men, mit absonderlicher Wahl verfahren / derent=halben Tumult erwecken / heimlich Krieges Volck werben oder der einmuettig geschlossenen Wahl sich wiedersetzen wollen Wir Uns solchem / Stan=des oder wuerden er sich / mit aller macht zuwiderste=hen offentlich angegeben haben.


V.

Und weil in diesem Unserem Koenig=Reich nicht ein geringes sondern grosses unverneh=men wegen Christlicher Religion / in Glaubens=sachen entstanden / hieraus leicht zwischen dißfals strittigen teilen schaedliche empoerungen / massen sol=che an anderen frembden Koenigreichen vor au=gen schweben / sich anspinnen und erheben koend=en / haben Wir auch solchen in zeiten vorzubeugen der unumbgaenglichen notturfft zu sein erachtet.

  1. Verheischen und versprechen einander / vor Uns / und Unsere nachkommene / zu Ewigen zeitten / krafft geleisten Eydschwur / bey Unserem gutten Glauben Ehren / und Gewissen / das Wir Uns ob=schon ungleich in Geistlichen gewissens sachen ge=sint / des lieben Friedens untereinander befleissen / und wegen ubung dieser oder jener Religion / oder enderung des Gottesdiensts kein Menschen Blutt zu jrgend einer zeit vergissen wollen.
  2. Auch nicht einstimmen / und nachgeben das ei=ner den andern deswegen betrübe / mit einziehung der Guetter / mit Gefengnueß / und verwaisung aengstige.
  3. Wollen auch keiner hoehern Obrigkeit zu der=gleichen vorhaben / mit haelflicher hand einziehen / vorschub thun.
  4. Ja dafern jemand sich solches gewissen zwangs unterfangen / und derenthalben Christen Blutt ver=giessen wolte / sollen Wir demselbten / wann er schon solches ohne alle weitschweiffige verhoer ins werck zurichten hohen befehlich vorzulegen hette / Uns al=lesambt einmuettig in allem ernst wiedersetzen.
  5. Doch sol diese Unsere Confoederation, und Reichs verfassung / nicht dahin angesehen sein / als wann Wir hierdurch der Geist- und Weldlichen Herren Obmaessigten uber jre Unterthanen kraen=cken oder gedachte Unterthanen von schuldigen re=spect und gehorsamb gegen jhre von Gott vorge=saetzte Obrigkeiten abhalten wolten. Sondern viel=mehr / da jrgends einer seinen mutwillen mit vorge=schuetzter Religion bemaenteln solte / wird jedwederer Herrschafft / wie derselben vorhin jederzeit frey ge=standen / also auch ferner solchen jhren Unterthan / seiner wiederspenstigkeit halben / in Geistlichen und Weldlichen verbrechen / nach verdienst zustraffen / unverschrenckt gelassen.
  6. Sind auch nicht gemeinet / mit den Geistlichen huelffen der Koeniglichen Kirchlehen hohen Praelaten, als mit Ertzbischoff und Bischoffthuembern / oder anderen Geistlichen Guetern jemanden anders / als der Roemischen Kirchen verwandte / Geist=liche und eingeborne Polen, inhalts unserer Reichs satzungen / zubedencken.


VI.

Und weil zubestaettigung dieser Frieds handlung sehr behueflich / und foerderlich / das die zwischen Geist- und Weldlichen Staenden in Poli=tischen und Irdischen sachen erhabene zwitraechtig=keiten unternommen / gericht / und geschlicht werden moechten: Wollen Wir Uns allesambt die dißfals strittig / wo nicht eher / doch bey nechst kuenfftigem Wahltage / miteinander zu grunde vergleichen.


VII.

So viel die verfassung / nach welcher / zu befoerderung der Gerechtigkeit / in ordentlichen Gerichtsstellen zusprechen / anlangen thut / lassen Wir solche krafft haben / wie sie jedweder Palatinat oder Pfaltzschafft zu seinem selbst eigenen belieben / auffgesaetzt / oder kunfftig auffzusaetzen / rahts wer=den moechte.


VIII.

In derer Palatinaten befindung Wir dann auch die befestigung / verwahrung / und ver=sorg der Graentzheuser lassen gestaelt sein.


IX.

Welcher sich dem anderen / vor oder nach des Koenigs toedlichen hintriet / gewisser Geld=schuld halben verschrieben / und vermoege solcher sei=ner unlaugbaren verschreibung / auff alle begeben=de faelle / vorm ordentlichen Landrechte zu antwor=ten / einheischig worden: sol sich keines anderen er=kaendtnues / dann zu welchem er sich selbsten gezo=gen / zuversehen haben:

Und solten die Herren Hauptleute / krafft die=ser allgemeinen vereinigung / ohne einige verzeige=rung / gewoehnliche weiser zuurtheilen / zu Procedi=ren, und in solchen oder dergleichen faellen einem je=dem wuercklich zuhelffen verbunden sein.

Ausgenommen in denen Palatinaten un Pfaltzschafften / die jhnen selbsten bey jetziger des Reichs enthaupttung eigene form Recht zusprechen aus=gesaetzt haben, oder jhnen ferner aussaetzen moechten.


X.

Alle verschreibungen / oder auff ewig gerichte abtrettungen der Guetter / so bey werender Interims Regierung an ordentlichen ortten und stellen vollzogen / oder nach vollzogen werden moech=ten / hlten Wir durch einhelligen schlus dieser un=serer Confoederation und Einigung vor gueldig und kraefftig.


XI.

Keinem / so mit einem anderen vor die=sem zu Rechte gediegen / sollen kuenfftig vom Tode des Koenigs an / bey so gestalter Regierung / einige hinterzogene Rechtliche notdurfften / oder einige hierueber erfolgte verjaehrung / dermassen nachthei=lig / und schaedtlich sein / das derentwegen die sache an Ihr selbsten nicht mehr koendte gefoerdert / und / was=sonst Rechtens / erwartet werden.


XII.

Also auch die jetzigen / welche eben auf nechst kuenfftigen Geburts und Bechneidungs tag unsers hErren / der Guetter halben Geld zuheben haben / sollen in gesambt verbunden sein solche Post eher nicht / denn auff den ersten Rechts tag so mit Gottes willen / nach koeniglicher Wahl angesaetzt werden wird / inhalts des Ersten Articuls Unserer Landtaffel / einzufordern.


XIII.

Sagen auch zu / und versprechen ei=nander / das zukuenfftigen zu und abzuge Unserer versammlung so wol an orten und stellen in welchen uber koeniglicher Wahl weiter Raht gehalten wer=den soll / Wir weder unter uns, nach gegen jeman=den / wes gewalthaettiges vorueben wollen.

Jede und alle obangesaetzte Punct vorsprechen Wir vor Uns und unsere Nachkommen / bey Un=serem Glauben Ehren / und Gewissen / steiff und fest zuhalten.

Solte auch einer hiewieder zuhandeln / den ge=meinen Frieden / und diese Unsere verordnung zu=zerruetten / ihme geluesten lassen / wieder den sollen Wir zu seinem gaentzlichen verterb und untergang Uns allesambt aufflehnen.

In massen dann zu so viel desto mehrer jederer und aller obbeschriebenen Articul beglaubung und sicherung Wir Unsere Siegel auffgedruckt / und Uns mit eigenen handen unterschrieben.

Geschehen zu Warsaw / bey allgemeiner Pol=nischen Reichs versammlung / den 28. Monats Ja=nuarii, Anno 1573. Jahre.


Bibliographie

Die Warschauer Konföderation 1573, in: Themenportal Europäische Geschichte (2011), URL: http://www.europa.clio-online.de/2011/Article=506 [2.8.2016].


Anmerkungen

  1. Oder der Krone.
  2. Russland.
  3. Betrifft.
  4. Schutz.
  5. Einwilligung.
  6. Nebst.
  7. Gestatten.
  8. Sich (be)mühen, sich anstrengen.
  9. Sich zu keinem König verstehen: sich zu keinem König entschließen, keinen König akzeptieren.
  10. Vorher.
  11. Bedingungen.
  12. Einheischig / anheischig: Verpflichtet, schuldig.
  13. Es sei denn dieser hat sich vorher zur Erfüllung der folgenden Bedingungen verpflichtet.
  14. Wenn.
  15. Bewilligt.
  16. Außerhalb.
  17. Benennen, festsetzen.
  18. Abgesonderter, eigener.
  19. Von welchem Stand oder welcher Würde er auch sei.
  20. Sich angeben: ankündigen.
  21. Maßen / inmaßen: wie (denn).
  22. Rechtzeitig.
  23. Verheißen, geloben.
  24. Für.
  25. Ausweisung, Exil.
  26. Durch das Einziehen der helfenden Hand: indem man nicht hilft.
  27. Als wenn.
  28. Obmäßigkeit: höchste Berechtigung, Vorrecht, insbesondere in Bezug auf die hohe Gerichtsbarkeit; Obmäßigte: diejenigen, denen diese Berechtigung zukommt.
  29. Irgendwo.
  30. Schon bisher.
  31. Gewillt, gesinnt.
  32. Laut Inhalt, nach Inhalt.
  33. Erhobenen, aufgetretenen.
  34. Untersucht, behandelt.
  35. Sich einigen, einen Kompromiss finden.
  36. Frühneuhochdeutsche Übersetzung von Wojewodschaft.
  37. Rats werden: zu einem Entschluss kommen, beschließen.
  38. Entscheidung, Beschlussfassung.
  39. Einheischig / anheischig: Verpflichtet, schuldig.
  40. Urteils.
  41. Als.
  42. Ohne jegliche Verzögerung.
  43. Sich.
  44. Während des Interregnums.
  45. Noch.
  46. Für.
  47. Keinem, so mit anderen zu Rechte gediegen: Keinem, der mit anderen vor Gericht gekommen ist.
  48. 1. Januar.
  49. Verpflichtet.
  50. Noch.
  51. Etwas.
  52. verüben.
  53. Versprechen.
  54. Für.
  55. Hiergegen.